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Änderungstext
Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Vom 17. Juli 2025
(BGBl. I Nr. 173 vom 23.07.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Steuerung" die Angabe "und Begrenzung" eingefügt.
2. § 104 Absatz 14 wird durch den folgenden Absatz 14 ersetzt:
| alt | neu |
| (14) (aufgehoben) | "(14) Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (24.07.2025) in Kraft.
ID: 251710
| ENDE |
(Stand: 13.08.2025)
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