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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr

Vom 10. Februar 2026
(BGBl. I vom 13.02.2026 Nr. 40 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BwBBG - Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, denn Bauherrn mit. "(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch
  1. Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder
  2. stationäre militärische Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gemäß § 73 Absatz 5 nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung durch die jeweilige Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten. Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit."

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:

"(1b) Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.

(1c) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach § 6 entfällt, wenn

  1. die Anlegung oder Änderung eines Flugplatzes ausschließlich Zwecken der Landes- und Bündnisverteidigung dient,
  2. sich die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nachteilig auf die Erreichung der Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde und
  3. die Entscheidung im Einzelfall ergeht.

Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei Anlegung eines Flugplatzes nur vor, wenn Gründe der Geheimhaltung oder der Eilbedürftigkeit des Vorhabens der Durchführung des Genehmigungsverfahrens entgegenstehen. Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne der Nummer 1 schließen auch zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche Verpflichtungen ein. Entfällt für ein Vorhaben das in § 6 genannte Genehmigungsverfahren, bleiben die für seine Durchführung geltenden Anforderungen aus anderem Fachrecht unberührt und sind durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr einzuhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert die Gründe für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr dokumentieren, wie sie die Anforderungen des anderen Fachrechts nach Satz 4 berücksichtigen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden. "In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden."

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(Stand: 17.03.2026)

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