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BwBBG - Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
Vom 10. Februar 2026
(BGBl. I vom 13.02.2026 Nr. 40; 12.05.2026 Nr. 137 26a i.K.)
Gl.-Nr.: 703-14
Archiv: 2022
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung
(2) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes.
Teil 2
Ausnahmen vom Vergabeverfahrensrecht
§ 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union 26a
(1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen für die Bundeswehr betrifft.
(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von Artikel 347 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannten Ausnahmesituationen nicht anzuwenden.
(4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt.
§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 26a
Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
§ 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen
(Stand: 28.05.2026)
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