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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
Vom 8. Dezember 2025
(BGBl. I vom 12.12.2025 Nr. 321)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
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"(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen." |
2. § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter, | "5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für
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3. § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. | "(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind." |
4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
Alt:
| Gebührenverzeichnis | Anlage (zu Artikel 1 Nummer 4) |
Siehe Textvergleich der Fassungen 2019/2021
Neu:
| Gebührenverzeichnis | Anlage (zu Artikel 1 Nummer 4) |
Siehe Textvergleich der Fassungen 2021/2025
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 253016
(Stand: 05.01.2026)
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(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
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