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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung

Vom 8. Dezember 2025
(BGBl. I vom 12.12.2025 Nr. 321)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung

Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
  1. Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
  2. sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
  3. Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
  4. Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
"(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
  1. Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
  2. sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
  3. Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
  4. Teilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.

Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen."

2. § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

alt neu
5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter, "5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für
  1. Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder
  2. Referenzflüssigkeiten,"

3. § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind. "(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind."

4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:

Alt:

.

Gebührenverzeichnis Anlage
(zu Artikel 1 Nummer 4)

Siehe Textvergleich der Fassungen 2019/2021

Neu:

.

Gebührenverzeichnis Anlage
(zu Artikel 1 Nummer 4)

Siehe Textvergleich der Fassungen 2021/2025

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 253016

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