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Regelwerk, Anlagentechnik, ProdSV

12. ProdSV - Aufzugsverordnung
Zwoelfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Vom 6. April 2016
(BGBl. I Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 605; 27.07.2021 S. 3146 21)
Gl.-Nr.: 8053-4-15-1




EU-Bezug: RL 2014/33/EU / Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2021/76 - Archiv 2022/07
Siehe Fn. 1
Archiv 1998

Zuständigkeiten: Bbg, By, Th

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge

  1. Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und
  2. bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung.

Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann.

(2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind,
  2. Baustellenaufzüge,
  3. Fahrtreppen und Fahrsteige,
  4. Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind,
  5. Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
  6. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Metern pro Sekunde,
  7. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  8. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei künstlerischen Vorführungen,
  9. Schachtförderanlagen,
  10. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  11. Zahnradbahnen.

(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251) genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge oder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Aufzug:
    1. ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang bewegt, oder
    2. eine Hebeeinrichtung, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegt,
  2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
  3. Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,
  4. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb oder der Hersteller erklärt, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind,
  5. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/33/EU,
  6. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2

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