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Regelwerk, Anlagentechnik

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen
- Hamburg -

Vom 28. November 2000
(GVBl. HH 2000 S. 354aufgehoben)



Auf Grund von § 14 Absatz 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) (ab 1.5.2004 § 17 GPSG) vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert am 24. April 1998 (BGBl. I S. 730, 734), wird verordnet:

Abschnitt 1
Sachverständige

§ 1

(1) Die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 a GSG (ab 1.5.2004 § 2 GPSG) werden, soweit in den nach § 11 Absatz 1 GSG (ab 1.5.2004 § 14 GPSG) erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von amtlichen Sachverständigen oder von Sachverständigen vorgenommen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung amtlich anerkannt sind.

(2) Amtliche Sachverständige sind die Sachverständigen der technischen Überwachung des Amtes für Arbeitsschutz (vormals: Aufsichtsamt für Dampfkessel und Maschinen).

(3) Die Anerkennung spricht die zuständige Behörde aus.

(4) Als Sachverständige bzw. Sachverständiger darf nur anerkannt werden, wer

  1. geistig und körperlich geeignet und mindestens 24 Jahre alt ist;
  2. zuverlässig ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  3. Ingenieurin bzw. Ingenieur ist und auf Grund beruflicher Ausbildung, Erfahrung sowie angemessener Einweisung durch eine nach § 6 anerkannte Technische Überwachungsorganisation zur Vornahme der Prüfungen gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 4 GSG (ab 1.5.2004 § 14 GPSG)  geeignet ist und insbesondere den vom Bundesminister für Arbeit gemäß § 14 Absatz 3 GSG (ab 1.5.2004 § 17 GPSG) bestimmten Anforderungen genügt;
  4. von einer nach § 6 anerkannten Technischen Überwachungsorganisation angestellt ist.

(5) Die bzw. der Sachverständige ist für die Prüfung bestimmter, in § 2 Absatz 2a GSG (ab 1.5.2004 § 2 GPSG) bezeichneter Arten von Anlagen anzuerkennen.

§ 2

(1) Die bzw. der Sachverständige ist von der zuständigen Behörde auf die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben zu verpflichten,

(2) Nach ihrer bzw. seiner Verpflichtung erhält die bzw. der Sachverständige eine Urkunde über ihre bzw. seine Anerkennung und einen amtlichen Ausweis. Bei der Durchführung von Prüfungen nach den Vorschriften über überwachungsbedürftige Anlagen hat sie bzw. er den Ausweis bei sich zu führen.

(3) Der Verlust der Urkunde oder des Ausweises ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

(1) Die Anerkennung als Sachverständige bzw. Sachverständiger ist zu widerrufen, wenn

  1. die in § 1 Absatz 4 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden oder nicht mehr gegeben sind oder
  2. die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist.

(2) Die Anerkennung kann außerdem widerrufen werden, wenn die bzw. der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird.

(3) Der Widerruf ist durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid auszusprechen, der den Betroffenen zuzustellen ist.

(4) Die bzw. der Sachverständige hat nach Zustellung des Widerrufsbescheides den amtlichen Ausweis und die Urkunde zurückzugeben.

§ 4

(1) Die bzw. der Sachverständige darf Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die sie bzw. er in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger erlangt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(2) Die bzw. der Sachverständige darf Aufgaben nicht übernehmen, bei deren Erledigung berechtigte Zweifel an ihrer bzw. seiner Unparteilichkeit entstehen könnten.

§ 5

Die bzw. der Sachverständige führt zur Beurkundung der Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 GSG (ab 1.5.2004 § 14 GPSG) Siegel und Stempel der Technischen Überwachungsorganisation, der sie bzw. er angehört, soweit die zuständige Behörde im Einzelfall nichts abweichendes bestimmt.

Abschnitt 2
Technische Überwachungsorganisation

§ 6

(1) Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 14 Absatz 1 GSG bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung als Technische Überwachungsorganisation kann nur erfolgen, wenn die Organisation rechtsfähig ist und nach ihrer Satzung

  1. keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt;
  2. eine gleichmäßige, technisch zweckdienliche und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen gewährleistet sowie die hierfür erforderlichen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung stellt;
  3. sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige oder andere Anlagen, deren Überwachung der Technischen Überwachungsorganisation übertragen ist, betreiben;
  4. neben dem Vorstand von einer geschäftsführenden Direktorin bzw. einem geschäftsführenden Direktor (Leiterin bzw. Leiter der Überwachungsorganisation) und einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter geleitet wird, die Sachverständige im Sinne dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften sind;
  5. Vorsorge dafür getroffen hat, dass ein Beschluss über die Auflösung der Technischen Überwachungsorganisation frühestens sechs Monate nach Anzeige an die zuständige Behörde wirksam wird.

(3) Die Technische Überwachungsorganisation darf Sachverständige nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

(4) Die Technische Überwachungsorganisation hat den Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamtinnen bzw. Beamten oder Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren.

(5) Änderungen der Satzung, Ernennung und Abberufung der geschäftsführenden Direktorin bzw. des geschäftsführenden Direktors der Technischen Überwachungsorganisation oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn gegen die beabsichtigte Maßnahme berechtigte Bedenken in Bezug auf die einwandfreie Durchführung der Prüftätigkeit oder ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.

(6) Über die eingehenden Gebühren für die Prüfung ist, aufgegliedert nach Arten der in § 2 Absatz 2a GSG (ab 1.5.2004 § 2 GPSG) genannten Anlagen, Buch zu führen. Die Aufwendungen für die Prüfungen sind entsprechend aufzuschlüsseln. Eine Jahresendabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der zuständigen Behörde die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk einer öffentlichen bestellten Wirtschaftsprüferin bzw. eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers und der Voranschlag vorzulegen.

(7) Soweit Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(8) Die zuständige Behörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne der § 11 bis 15 GSG (ab 1.5.2004 § 14 GPSG) betreffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreterinnen bzw. Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.

(9) Die Technische Überwachungsorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

(10) Die Technische Überwachungsorganisation hat die Freie und Hansestadt Hamburg von allen Schadensersatzverpflichtungen für den Fall freizustellen, dass eine bei ihr angestellte amtlich anerkannte Sachverständige bzw. ein bei ihr angestellter amtlich anerkannter Sachverständiger bei der Durchführung von Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen eine Amtspflichtverletzung begeht und gegen die Freie und Hansestadt Hamburg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Freistellung umfasst den Ersatz aller Aufwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg, welche durch eine derartige Amtspflichtverletzung verursacht worden sind - einschließlich etwaiger gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten - jedoch unter Ausschluss der Verwaltungskosten der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Technische Überwachungsorganisation hat zur Abdeckung eventueller Schadensersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde und ist regelmäßig den zu erwartenden allgemeinen Kostenentwicklungen anzupassen.

§ 7

(1) Technische Überwachungsorganisationen dürfen nur anerkannt werden, soweit es zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde legt die Zuständigkeiten fest. Doppelzuständigkeiten sind zu vermeiden.

(3) Jede Technische Überwachungsorganisation hat ein anlagenbezogenes Kataster zu führen. Der zuständigen Behörde ist jederzeit Auskunft über die Daten des Katasters zu gewähren.

§ 8

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen, die zur Anerkennung geführt haben, nicht mehr gegeben sind,
  2. die Verpflichtungen nach § 6 Absätze 5 bis 9 nicht erfüllt worden sind oder
  3. der Widerruf in der Anerkennung vorbehalten ist.

§ 9

Die zuständige Behörde bestimmt Inhalt und Form der Siegel und Stempel, die die Technische Überwachungsorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Sachverständigen bei der Durchführung zu führen haben.

§ 10

Die Anerkennung mit dem Abdruck der Siegel und Stempel sind im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg bekannt zu geben. In gleicher Weise ist der Widerruf der Anerkennung bekannt zu machen.

§ 11

Die in den Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 GSG (ab 1.5.2004 § 14 GPSG) bestimmten Gebühren stehen der Technischen Überwachungsorganisation zu.

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12

Die zuständige Behörde erlässt die notwendigen Richtlinien zur Durchführung der technischen Überwachung nach § 2 Absatz 2a GSG (ab 1.5.2004 § 2 GPSG) und den § 11 bis 15 GSG (ab 1.5.2004 § 14 GPSG).

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. November 2000 in Kraft.

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