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Regelwerk, Anlagentechnik

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung
- Saarland -

Vom 9. März 2004
(ABl. Nr. 14 vom 25.03.2004 S. 666; 24.01.2006 S. 174 06; 05.03.2015 S. 198 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7130-16



Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777):

§ 1 Zuständige Behörde BetrSichV

(1) Für die Ausführung der Verwaltungsaufgaben nach der Betriebssicherheitsverordnung sind die in dem als Anlage beigefügten Verzeichnis aufgeführten Behörden zuständig.

Soweit in diesem Verzeichnis neben anderen Behörden das Bergamt/Oberbergamt genannt ist, ist es ausschließlich zuständig in Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens.

(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis und Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Abs. 1 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung ist bei Anlagen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sind, die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde.

§ 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Betriebssicherheitsverordnung ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland Pfalz, im Übrigen die Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.

§ 3 Aufheben von Verordnungen

Folgende Verordnungen treten außer Kraft:

  1. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Acetylenverordnung vom 2. März 1985 (Amtsbl. S. 344), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 779 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  2. die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Aufzugsverordnung vom 26. April 1999 (Amtsbl. S.723),
  3. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 2. März 1985 (Amtsbl. S. 344), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 778 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  4. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Dampfkesselverordnung vom 2. März 1985 (Amtsbl. S. 346), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit Nummer 781 der Anlage zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  5. die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Druckbehälterverordnung vom 5. Dezember 1991 (Amtsbl. S. 1412),
  6. die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen vom 26. April 1999 (Amtsbl. S. 723).

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.

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Verzeichnis zur Zuständigkeitsverordnung nach der Betriebssicherheitsverordnung  Anlage
Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
1 § 11 Verlangen von Aufzeichnungen LVGA/BA
2 § 13 Abs. 1 Erteilung der Erlaubnis bei  
  • Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
LVGA/BA
  • Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
LVGA/BA
  • Anlagen für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3
UBA/BA
  • Flugfeldbetankungsanlagen für entzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4
UBA
3 § 13 Abs. 4 Entscheidung über einen Antrag Die unter lfd. Nr. 2 genannte Behörde
4 § 14 Abs. 6 Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens LVGA/BA
5 § 15 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung über Prüffristen LVGA/BA
6 § 15 Abs. 4 Entgegennahme der Unterrichtung über unterschiedliche

Prüffristen und Festlegung der Prüffrist

LVGA/BA
7 § 15 Abs. 17 Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen LVGA/BA
8 § 16 Abs. 1 und 2 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall LVGA/BA
9 § 18 Abs. 1 Entgegennahme von Unfall- und Schadensanzeigen LVGA/BA
10 § 18 Abs. 2 Verlangen von sicherheitstechnischen Beurteilungen und deren Vorlage LVGA/BA
11 § 19 Abs. 2 Verlangen des Vorzeigens von Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen LVGA/BA
12 § 20 Entgegennahme von Mängelmitteilungen LVGA/BA
13 § 24 Abs. 6 Entsendung von Vertretern zu Sitzungen des Ausschusses für Betriebssicherheit MFAGS
14 § 25 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Diejenige Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, bzw. das OBa für Tagesanlagen des Bergwesens
15 § 27 Abs. 3 Verlangen der Änderung von Anlagen LVGa /BA

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