Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Anlagentechnik

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
- Saarland -

Vom 17. März 2006
(ABl. Nr. 18 vom 04.05.2006 S. 630; 27.10.2010 S. 1387; 05.03.2015 S. 198 15aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2354), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970):

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Für die Ausführung der Verwaltungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sind die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Behörden zuständig.

Soweit in diesem Verzeichnis neben anderen Behörden das Bergamt/Oberbergamt genannt ist, ist es ausschließlich zuständig in Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens.

(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020 *.

(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507),
  2. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Produktsicherheit vom 26. April 1999 (Amtsbl. S. 722).

*)red. Anm.entgegen der Befristung aufgehoben zum 28.01.2015

Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1

Abkürzungen:

Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen für die zuständige Behörde verwandt:

BA Bergamt Saarbrücken
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
LUA Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
MGV Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
GS-Stelle Stelle, die für die Vergabe des GS-Zeichens verantwortlich ist


Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgaben Zuständige Behörde
1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG)
1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1 § 5 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer Soweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden: die dort insoweit zuständigen Behörden; im Übrigen: LUa und BA
1.1.2 § 7 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch GS- Stelle Soweit die Bestimmungen des GPSG nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 GPSG ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden: die dort insoweit zuständigen Behörden; im Übrigen: LUA, Ba und ZLS
1.2 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
1.2.1 § 8 Abs. 1 Satz 1 Überwachung Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden
1.2.2 § 8 Abs. 3 Koordinierung der Überwachung, Entwicklung und Fortschreibung eines Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen MGV
1.2.3 § 11 Abs. 1 bis 3 Benennung als zugelassene Stelle ZLS
1.2.4 § 11 Abs. 5 Satz 1 Überwachung ZLS
1.2.5 § 11 Abs. 6 Satz 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch die zuständige Behörde ZLS
1.2.6 § 12 Abs. 2 Unterrichtung über Ergebnisse von Risikobewertungen durch die BAuA Die in Nummer 1.1.1 genannten Behörden
1.3 Überwachungsbedürftige Anlagen
1.3.1 § 15 Abs. 1 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten und zur Abwehr von Gefahren:  
  • bei Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten ( § 2 Abs. 7 Nr. 4 GPSG), soweit diese Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
  • bei Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke ( § 2 Abs. 7 Nr. 7 GPSG)
LUA
  • bei den übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Abs. 7 GPSG in Tagesanlagen des Bergwesens
BA
  • im Übrigen:
LUA
1.3.2 § 15 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, die ohne erforderliche Erlaubnis oder Prüfung errichtet, betrieben oder geändert worden ist:  
  • bei Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten ( § 2 Abs. 7 Nr. 4 GPSG), soweit diese Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
  • bei Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke ( § 2 Abs. 7 Nr. 7 GPSG)
LUA
  • bei Anlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung für leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten und bei Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung für entzündliche Flüssigkeiten ( § 2 Abs. 7 Nr. 9 GPSG)
Zuständige Erlaubnisbehörde
  • bei den übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 2 Abs. 7 GPSG in Tagesanlagen des Bergwesens
BA
  • im Übrigen:
LUA
1.3.3 § 15 Abs. 3 Betriebsuntersagung einer Anlage Die in Nummer 1.3.2 genannten Behörden
1.3.4 § 17 Abs. 5 Satz 1 Benennung von Überwachungsstellen ZLS
1.3.5 § 17 Abs. 7 Satz 1 Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ZLS
1.3.6 § 17 Abs. 7 Satz 2 Überwachung der allgemeinen und besonderen Anforderungen ZLS
1.3.7 § 18 Abs. 1 Satz 1 Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen Die in Nummer 1.3.2 genannten Behörden
1.3.8 § 19 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Diejenige Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet

Das Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 wurde in der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 15 (Seiten 530 und 531) durch ein Büroversehen irrtümlich nicht mit abgedruckt.

Daher erfolgt hiermit die erneute Veröffentlichung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion