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Regelwerk

Zweite Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

- Baden-Württemberg -

Vom 23. Oktober 2012
(GBl. Nr. 15 vom 29.10.2012 S. 556; 10.11.2015 S. 905 15; 23.02.2017 S. 99 17)



Archiv FahrberechtigungsV2011, FahrberechtigungsG

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 6 Absatz 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312), neu gefasst durch Gesetz vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213),
  2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):

§ 1 Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen

(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, erteilt werden. Vom Anwendungsbereich umfasst sind die Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 1 März 2010 (GBl. S. 333), die nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rettungsdienst ( Rettungsdienstgesetz) in der Fassung vom 8. Februar 2010 (GBl. S. 285) im Krankentransport sowie auf Grund von Vereinbarungen oder im Wege des Bestandsschutzes in der Notfallrettung tätigen Organisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die Träger der Katastrophenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über den Katastrophenschutz ( Landeskatastrophenschutzgesetz) in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2012 (GBl. S. 145). Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

  1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
  2. eine Ausbildung nach § 2 zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t absolviert hat,
  3. seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat

und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(2) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach der Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von ihrem Inhaber während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Die Fahrberechtigung darf nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Organisationen genutzt werden.

§ 2 Ausbildung 15

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t beziehungsweise bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen, das heißt Einsatzfahrzeuge mit Anhänger, umfassen soll, ist hierfür ein gesonderter Ausbildungsteil erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung nach Satz 1 und 2 richten sich nach der Anlage 2.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die ausbildungsberechtigten Personen. Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.

(3) Ausbildungsberechtigt sind Personen, die

  1. Angehörige der ausbildenden Organisation sind,
  2. das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  3. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen, und
  4. zum Zeitpunkt der Ausbildung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind.

Für die Ausbildungsberechtigung zur Fahrberechtigung, soweit sie auch Fahrzeugkombinationen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen soll, muss die ausbildungsberechtigte Person darüber hinaus mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse ClE besitzen. Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der ausbildungsberechtigten Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Ausbildung durch Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2550), in seiner jeweils geltenden Fassung erfolgen.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat die ausbildende Person eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Behörde auszustellen.

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