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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Feuerwehr

Fahrberechtigungsverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Januar 2011
(GBl. Nr. 2 vom 25.02.2011 S. 2; 23.10.2012 S. 556aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 2 Abs. 10 Satz 5 bis 8 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, ber. S. 919), eingefügt durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021),
  2. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 des Fahrberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1065):

§ 1 Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

(1) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, können Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilt werden. Vom Anwendungsbereich umfasst sind die Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des Feuerwehrgesetzes, die nach den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes im Krankentransport sowie auf Grund von Vereinbarungen oder im Wege des Bestandsschutzes in der Notfallrettung tätigen Organisationen, die Träger der Katastrophenhilfe nach § 9 Abs. 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung nach § 2 absolviert hat, seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nach § 3 nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen.

(2) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von ihrem Inhaber während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Die Fahrberechtigung darf nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden.

§ 2 Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.

(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die ausbildungsberechtigten Personen (Ausbilder). Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.

(3) Ausbildungsberechtigt sind Personen, die

  1. Mitglied der ausbildenden Organisation sind,
  2. das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  3. mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind, und
  4. im Zeitpunkt der Ausbildung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind.

Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu vom Ausbilder eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen. Abweichend von Satz 1 kann die Ausbildung durch Personen mit Besitz der Fahrlehrererlaubnis der Klasse CE erfolgen, die zum Zeitpunkt der Ausbildung Mitglied der ausbildenden Organisation sind.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Ausbilder eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur Vorlage bei der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde auszustellen.

§ 3 Prüfung

(1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ist in einer praktischen Prüfung nach Anlage 4 nachzuweisen. Die praktische Prüfung hat im öffentlichen Straßenverkehr zu erfolgen.

(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die prüfungsberechtigten Personen (Prüfer).

(3) § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Prüfungsberechtigung. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung durch eine Person erfolgen, die als Sachverständiger oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2445), amtlich anerkannt ist; dies gilt unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Prüfung Mitglied einer Organisation nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist. Ausbilder und Prüfer dürfen nicht dieselbe Person sein.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung hat der Prüfer eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur Vorlage bei der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde auszustellen.

§ 4 Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t beziehungsweise 7,5 t

(1) Zuständig zur Erteilung von Fahrberechtigungen im Sinne von § 1, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigen, sind abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 6 StVG anstelle der obersten Landesbehörden die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren Verwaltungsbehörden.

(2) Zuständig zur Erteilung von Fahrberechtigungen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen, sind abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 5 StVG anstelle der obersten Landesbehörden die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren Verwaltungsbehörden.

(3) Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers.

§ 5 Erlöschen, Ruhen und Widerruf der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t

(1) Die Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t im Sinne von § 1 erlischt

  1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
  2. im Falle des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 StVG darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

(3) Die Fahrberechtigung ist von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich eine der in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen weggefallen ist,
  2. der Zweckbeschränkung des § 1 Abs. 3 zuwider gehandelt wird oder
  3. das Fahrverbot nach § 5 Abs. 2 nicht beachtet wird.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

  Anlage 1
(zu § 1 Abs.2 Satz 1)

Vorbemerkung:
Material: Rosa Neobond - Papier
Größe: DIN A6
Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.

Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste
und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t

Baden-Württemberg

Name, Vorname

.....................................................


geboren am ....................... in ...........................................

ist berechtigt, Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t zu führen.

Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Ausstellende Behörde ............

Ort .............

Ausgehändigt am ..............

(Datum)

(Stempel u. Unterschrift der ausstellenden Behörde)

(Unterschrift der Inhaberin / des Inhabers der Fahrberechtigung)

Der Nachweis ist beim Führen des Einsatzfahrzeuges mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen

.

  Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)

Inhalt und Umfang der Ausbildung,
Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug

1. Inhalt der Ausbildung

In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:

1.1. zu beachtende Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO:

1.2 zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t:

1.3 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:

2. Umfang der Ausbildung

Die Ausbildung besteht aus mindestens 5 Einheiten zu je 45 Minuten. In einer Einheit sind die Ausbildungsinhalte nach Nummer 1 in einem theoretischen Unterricht zu vermitteln.

3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug

Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Das Ausbildungsfahrzeug soll mit zusätzlichen Außenspiegeln ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

.

  Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


Ausbildungsbescheinigung

Baden-Württemberg

über die Teilnahme an der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t

Name: .....................

Vorname(n): .....................

Geburtsdatum: ........................

Anschrift:..........................................

...........................................................

hat eine praktische Ausbildung zum Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t nach der Fahrberechtigungsverordnung Baden-Württemberg absolviert.

Es wird bestätigt, dass die o.g. Person Mitglied der ausbildenden Organisation ist.

....................................................

Stempel der ausbildenden Organisation Datum: ..................................

(Unterschrift des Fahrschülers ...

........................................................................................................

(Unterschrift des Ausbildungsleiters der ausbildenden Organisation)

.

  Anlage 4
(zu § 3 Abs.1 Satz 1)

Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung

1. Prüfungsinhalt

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

1.1 Grundfahraufgaben

1.2 Prüfungsfahrt

Der Antragsteller/ die Antragstellerin muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Der Antragsteller/ die Antragstellerin soll zeigen, dass er/sie Gefahrensituationen im Straßenverkehr erkennt und erforderliche Gegenmaßnahmen einleiten kann.

2. Prüfungsdauer

Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, davon reine Fahrzeit mindestens 45 Minuten, sofern der Antragsteller/ die Antragstellerin nicht schon vorher gezeigt hat, dass er/sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

3. Bewertung der Prüfung

3.1 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:

3.2 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

3.3 Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Antragsteller/ die Antragstellerin die Prüfung nicht bestanden, so ist er/sie bei

Beendigung der Prüfung unter Benennung der Gründe hierfür von dem Prüfer/ der Prüferin zu unterrichten.

4. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug

Das Prüfungsfahrzeug muss den Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 3 entsprechen. Weiterhin muss das Prüfungsfahrzeug über mindestens 3 Sitzplätze für

Es muss gewährleistet sein, dass der Prüfer/ die Prüferin alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

.

  Anlage 5
(zu § 3 Abs. 4)


Prüfungsbescheinigung

Baden-Württemberg

über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t

Name: ................

Vorname(n): .....................

Geburtsdatum: ...........................

Anschrift: ...........................

..........................................

hat die praktische Prüfung zum Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t nach der Fahrberechtigungsverordnung erfolgreich abgeschlossen.

...............................................
Stempel der prüfenden Organisation Datum: ...........................

........................................................

(Unterschrift des Fahrschülers)

......................................................................................................

(Unterschrift der prüfungsberechtigten Person der prüfenden Organisation)


ENDE

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