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Regelwerk; Gefahrenabwehr

ABek - Alarmierungsbekanntmachung
Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern

- Bayern -

Vom 12. Dezember 2005
(AllMBl. Nr. 13 vom 28.12.2005 S. 540; 12.07.2016 S. 1575 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 215-I



zur  aktuellen Fassung

1. Einführung

Das Gesetz zur Einführung Integrierter Leitstellen vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 318) schreibt die Errichtung Integrierter Leitstellen als alarmauslösende Stellen für Rettungsdienst und Feuerwehr vor. An diese Entwicklung wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Juni 1993 "Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz" ( S. 856), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104), angepasst. Es ist erforderlich, die Alarmierung im Rettungsdienst, im Brand- und Katastrophenschutz insgesamt neu zu regeln. Die bestehenden Alarmierungsplanungen sind zu überprüfen und anzupassen.

Für eine gut funktionierende Zusammenarbeit der Integrierten Leitstellen (ILS) untereinander ist der Einsatz einer einheitlichen Einsatzleitsoftware erforderlich. Dies setzt voraus, dass landesweit einheitliche Standards (Einsatzstichwörter, Auswertungskriterien, Handlungsroutinen u. a.) beachtet und die Einsatzmittel landesweit einheitlich bezeichnet werden.

Als Hilfestellung wird durch das Staatsministerium des Innern ein Merkblatt zur Alarmierungsplanung erstellt. Es wird über die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg erhältlich sein. Bis zur Veröffentlichung des Merkblatts werden die notwendigen Erläuterungen zu den landesweit einheitlichen Einsatzstichwörtern auf der Internet-Homepage des Projekts "Integrierte Leitstellen in Bayern" (https://www.bayernils.de) zur Verfügung gestellt.

2. Alarmierungsplanung

2.1 Allgemeines zur Alarmierungsplanung

2.1.1 Zuständigkeit

Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) zuständig. Sie werden dabei von den Leitern der ILS, den Kreis- und Stadtbrandräten, den Leitern der Berufsfeuerwehren, den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren, den Durchführenden des Rettungsdienstes, den Mitwirkenden im Katastrophenschutz, den THW-Ortsbeauftragten, allen staatlichen und kommunalen Stellen sowie von den Betreibern von Anlagen und Einrichtungen gemäß Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) unterstützt. Auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Art. 3a Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 8 Abs. 2 BayKSG wird verwiesen.

2.1.2 Abstimmung der Alarmierungsplanungen

Die Alarmierungsplanungen der Kreisverwaltungsbehörden und der ZRF sind innerhalb des Bereichs einer ILS und zwischen benachbarten Leitstellenbereichen aufeinander abzustimmen. Das Abstimmungsverfahren wird von der für die Alarmierungsplanung und deren Änderung zuständigen Stelle (Kreisverwaltungsbehörde oder ZRF) in die Wege geleitet. Die Leiter der ILS sind bei der Abstimmung der Alarmierungsplanungen zu beteiligen.

Kommt es bei einer Abstimmung der Alarmierungsplanung zwischen mehreren Kreisverwaltungsbehörden, zwischen Kreisverwaltungsbehörden und einem ZRF oder zwischen mehreren ZRF zu keiner Einigung, entscheidet die Regierung. Sind Kreisverwaltungsbehörden oder ZRF mit Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken beteiligt, bestimmt das Staatsministerium des Innern die zuständige Regierung.

Für Anlagen, die mehrere Leitstellenbereiche überschreiten (z.B. Mineralölfernleitungen), ist sicherzustellen, dass jede ILS

2.1.2.1 Abstimmung im Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Kreisverwaltungsbehörde ist insbesondere erforderlich, wenn die Alarmierungsplanungen

2.1.2.2 Abstimmung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen zwischen den Kreisverwaltungsbehörden ist insbesondere erforderlich, wenn

2.1.2.3 Abstimmung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden und dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen zwischen den Kreisverwaltungsbehörden und dem ZRF ist insbesondere erforderlich, wenn die Alarmierungsplanungen neben Einsatzmitteln anderer Fachdienste auch Einsatzmittel der Durchführenden des Rettungsdienstes betreffen.

2.1.3 Grundsätze der Alarmierungsplanung

Zweck der Alarmierungsplanung ist eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der bei einem Notruf, einer bestimmten Lage, einem bestimmten Objekt zu einem bestimmten Zeitpunkt und im ersten Zugriff benötigten Einsatzmittel. Daher sind grundsätzlich immer die am schnellsten verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen, einzuplanen.

Die Alarmierungsplanung ist die Zuordnung von Einsatzmitteln und Maßnahmen zu

Die Alarmierung ist flächendeckend zu planen. Über die flächendeckende Planung hinaus sind objekt- und ereignisbezogene Alarmierungsplanungen - soweit erforderlich - anzulegen (z.B. Einsatzplanung für einen Industriebetrieb, Eisenbahnunfall, siehe auch Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4). Es ist anzustreben, die Alarmierungsplanung auf Fahrzeuge und kleinere Organisationseinheiten (Schleifen) bezogen anzulegen, um eine möglichst bedarfsgerechte Alarmierung zu erreichen.

Unabhängig von der Alarmierung gemäß der Alarmierungsplanung sind Nachalarmierungen jederzeit möglich (siehe hierzu Nr. 3.6).

2.1.4 Einsatzstichwörter

Die Einsatzstichwörter sind im Einsatzleitsystem die Steuerbefehle für die Disposition von Einsatzmitteln. Zusammen mit den Angaben zu Zeit und Ort des Geschehens werden in Abhängigkeit vom Einsatzstichwort Einsatzmittel alarmiert und weitergehende Maßnahmen wie zum Beispiel die Benachrichtigung von Behörden und Organisationen eingeleitet.

Der Katalog der für das Einsatzleitsystem zugelassenen Einsatzstichwörter muss für ganz Bayern einheitlich sein und wird vom Staatsministerium des Innern geführt und fortgeschrieben. Die Einsatzstichwörter (siehe Anlage) sind so konzipiert, dass mit ihnen alle Erfordernisse einer lagebezogenen Alarmierungsplanung erfüllt werden können. Sie beziehen sich auf gemeldete Sachverhalte oder Ereignisse und nicht auf konkrete Objekte, Gebiete oder Zeiträume. Welche und wie viele Einsatzmittel und Einsatzkräfte einem bestimmten Einsatzstichwort zur Alarmierung zugeordnet werden und welche sonstigen Maßnahmen bei diesem Einsatzstichwort einzuleiten sind, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Einheitliche Vorgaben, welche Einsatzmittelketten durch ein bestimmtes Einsatzstichwort ausgelöst werden, bestehen daher nicht. Vielmehr ist bei der Alarmierungsplanung von den einzelnen Kreisverwaltungsbehörden und Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzulegen, welche Einsatzmittelketten mit dem jeweiligen Einsatzstichwort verknüpft sind.

Die Einsatzstichwörter für Rettungsdienst und Feuerwehr (Brand und THL) können additiv verwendet werden. Zusätzlich können die Einsatzstichwörter für Rettungsdienst und Feuerwehr mit den sonstigen Einsatzstichwörtern und den Einsatzstichwort-Modulen (siehe Anlage) kombiniert werden. Um unnötige Mehrfachalarmierungen von gleichen Einsatzmitteln zu vermeiden, können die Einsatzstichwörter Brand und THL nicht miteinander kombiniert werden.

Somit ist eine dem Meldebild angepasste und flexible Alarmierung gewährleistet.

Wie viele und welche Einsatzmittel und Einsatzkräfte im Einzelfall alarmiert werden, ergibt sich im Einsatzleitsystem aus der Kombination

2.1.5 Schlagwörter

Jedem Einsatzstichwort können grundsätzlich beliebig viele Schlagwörter zugeordnet werden. Die Schlagwörter sollen dem Disponenten in der ILS dabei helfen, das Ergebnis seiner Notrufabfrage dem zutreffenden Einsatzstichwort zuzuordnen. Es soll auf sinnfällige und umgangssprachlich "griffige" Schlagwörter geachtet werden.

(Beispiele: Einsatzstichwort: "B 2"; mögliche Schlagwörter: "brennt PKW", "brennt Motorrad", "brennt Wiese" oder Einsatzstichwort "RD 2", mögliche Schlagwörter: "Atemnot", "Herzstillstand", "schwere äußere Blutung").

Für den Rettungsdienst wird im Einsatzleitsystem ein landesweit einheitlicher Grundbestand an Schlagwörtern hinterlegt, der vom Staatsministerium des Innern in Abstimmung mit den ZRF und den Durchführenden des Rettungsdienstes regelmäßig weiterentwickelt wird. Damit wird sichergestellt, dass bayernweit geltende Vorgaben wie beispielsweise der Notarzt-Indikationenkatalog in den Schlagwörtern und in der Folge in den Einsatzstichwörtern umgesetzt werden. Darüber hinaus steht es dem jeweiligen ZRF frei, zusätzliche Schlagwörter zu hinterlegen.

Die Festlegung von Einsatzmittelketten und Maßnahmen im Rahmen der Alarmierungsplanung bezieht sich immer auf die Einsatzstichwörter und nicht auf die lediglich als Hilfsmittel für den Disponenten zugeordneten Schlagwörter.

2.2 Besonderheiten der Alarmierungsplanung im Rettungsdienst

Der ZRF legt fest, welche Einsatzmittelketten und Maßnahmen mit einem bestimmten Einsatzstichwort des Rettungsdienstes verknüpft werden. Dabei sind das Bayerische Rettungsdienstgesetz, die dazu ergangenen Verordnungen und die Musterdienstanweisung für den Rettungsdienst einschließlich des jeweils aktuellen Notarzt-Indikationenkatalogs sowie weitere verbindliche Vorgaben des Staatsministeriums des Innern zu beachten. Besonders hingewiesen wird auf § 19 der Musterdienstanweisung für den Rettungsdienst. Danach ist grundsätzlich das dem Einsatzort nächste geeignete Fahrzeug einzusetzen. Zu Notfalleinsätzen werden Notarztwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Rettungswagen, Luftrettungsmittel sowie im Bedarfsfall Sonderfahrzeuge und Sondergeräte des Rettungsdienstes (insbesondere der Berg- und Wasserrettung) eingesetzt.

Für den Fall, dass die im Regelfall schnellstverfügbaren Einsatzmittel im konkreten Fall nicht oder nicht schnell genug eingesetzt werden können, sollen im Rahmen der Alarmierungsplanung Bereichsfolgen für benachbarte Standorte festgelegt werden. Die Bereichsfolge ist die Reihenfolge der Wachstandorte, auf deren Grundlage das Einsatzleitsystem das schnellstverfügbare Einsatzmittel vorschlägt.

Bei der Alarmierungsplanung wird der ZRF maßgeblich von den Durchführenden des Rettungsdienstes und dem Betreiber der ILS unterstützt.

Es ist zu prüfen, ob für bestimmte Ereignisse oder für bestimmte bauliche Anlagen, Objekte sowie Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen oder sonstige Sonderfälle besondere Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes aufgestellt werden müssen.

2.3 Besonderheiten der Alarmierungsplanung der Feuerwehr

2.3.1 Allgemeines

Für jedes Einsatzstichwort für die Feuerwehr sind die zur Schadensbewältigung voraussichtlich erforderlichen Einsatzmittel einzuplanen.

Die zuständige Ortsfeuerwehr ist immer in die Einsatzmittelkette aufzunehmen. Für den Fall, dass die im Regelfall schnellstverfügbaren Einsatzmittel im konkreten Fall nicht oder nicht schnell genug eingesetzt werden können, sollen im Rahmen der Alarmierungsplanung Bereichsfolgen für weitere Feuerwehren (auch über Gemeinde- und Landkreisgrenzen sowie Leitstellenbereiche hinweg) festgelegt werden. Das Einsatzleitsystem greift entsprechend der festgelegten Bereichsfolgen auf die geeigneten und am schnellsten verfügbaren Einsatzmittel weiterer Feuerwehren zu.

Einer Zuweisung von Einsatzbereichen im Sinn des Art. 17 Abs. 3 BayFwG bedarf dies nicht. Soweit jedoch Feuerwehren formell zusätzliche Einsatzbereiche zugewiesen werden, ist das in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayFwG vorgesehene Verfahren zu beachten.

Soweit bestimmte Einsatzstichwörter aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht relevant sind (z.B. "B Schienentunnel"), wird dafür keine Alarmierungsplanung aufgestellt.

2.3.2 Gebäude und Anlagen

Für alle Gebäude und Gebäudekomplexe, die Sonderbauten im Sinn des Bauordnungsrechts sind, ist zu prüfen, ob eine eigene Alarmierungsplanung zu erstellen ist.

Für bauliche Anlagen mit größerem Gefahrenpotential und Errichtungs- und/oder Betriebsgenehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften als dem Bauordnungsrecht (z.B. Gentechnikgesetz) ist in jedem Fall eine objektbezogene Alarmierungsplanung zu erstellen.

Für sonstige Anlagen ist eine Alarmierungsplanung aufzustellen, wenn erhebliches Gefahrenpotential vorliegt oder besonderes Einsatzpotential erforderlich ist.

2.3.3 Unbebaute Flächen

Für unbebaute Flächen (z.B. Wälder, Felder, Wiesen, Brachland) ist eine allgemeine Alarmierungsplanung aufzustellen. Besondere Bedingungen (z.B. Naturschutzgebiet) und besondere Schwierigkeiten bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung (z.B. im Sumpfgebiet) sind bei der Alarmierungsplanung durch die Einbindung der erforderlichen Einsatzmittel und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Für Wälder sind die Richtlinien zur Waldbrandabwehr (Bekanntmachung vom 31. März 2000, AllMBl S. 382) zu berücksichtigen.

2.3.4 Verkehrswege

2.3.4.1 Straßen

Für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist eine Alarmierungsplanung zu erstellen, falls dies einsatztaktisch erforderlich ist. Sie erfolgt nach den Straßennummern und der Kilometrierung.

Werden künftig andere Systeme (z.B. nach einem Netzknotensystem) eingeführt, ist die Planung daran anzupassen. Soweit die Straßen baulich getrennte Richtungsfahrbahnen haben, erfolgt die Alarmierungsplanung zwischen Anschlussstellen unterschieden nach Richtungsfahrbahnen.

2.3.4.2 Bundesautobahnen

Für Bundesautobahnen ist eine Alarmierungsplanung zu erstellen. Sie erfolgt nach den Nummern der Bundesautobahnen, unterschieden nach Richtungsfahrbahnen, zwischen Anschlussstellen und nach der Kilometrierung. Werden künftig andere Systeme (z.B. nach einem Netzknotensystem) eingeführt, ist die Planung daran anzupassen.

2.3.4.3 Eisenbahnen

Für Bahnstrecken ist eine Alarmierungsplanung zu erstellen; sie erfolgt dabei

Für besondere Bauwerke wie größere Brücken, Tunnels und Bahnübergänge mit erfahrungsgemäß größerem Gefährdungspotential sind zusätzliche Alarmierungsplanungen erforderlich.

Bei der Alarmierungsplanung im Eisenbahnbereich ist für alle Einsatzstichwörter dafür Sorge zu tragen, dass als erste Maßnahme die Notfallleitstelle der Deutschen Bahn Netz AG benachrichtigt wird, um möglichst früh Sicherungsmaßnahmen auf der betroffenen Strecke einzuleiten.

Die Alarmierung der Notfallmanager für Bahnstrecken, für die die Deutsche Bahn AG das Notfallmanagement durchführt, erfolgt durch die Notfallleitstellen der Deutschen Bahn AG.

2.3.5 Fernleitungen

Für Fernleitungen, in denen gefährliche Gase oder Flüssigkeiten (brennbar, giftig etc.) gefördert werden, ist - ggf. im Rahmen von Katastrophenschutzsonderplänen - eine Alarmierungsplanung zu erstellen. Sie erfolgt in Streckenabschnitten zwischen Absperrorganen (Schieber) und nach der Kilometrierung. Bei Bündelung mehrerer Leitungen sind getrennte Alarmierungsplanungen dann vorzusehen, wenn in den Leitungen Stoffe unterschiedlicher einsatztaktischer Relevanz (z.B. Gase oder Flüssigkeiten) transportiert werden.

2.3.6 Gewässer

Für Bundeswasserstraßen und die weiteren Gewässer 1. Ordnung (im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes) ist eine Alarmierungsplanung zu erstellen. Sie erfolgt bei Bundeswasserstraßen und Flüssen nach der Kilometrierung.

Bei den übrigen Gewässern sind geeignete Alarmierungsplanungen zu erstellen, soweit dies aufgrund ihrer Größe, Unübersichtlichkeit und der Zugänglichkeit des Ufers angezeigt ist.

2.3.7 Brandmeldeanlagen

Für Gebäude oder Anlagen mit Brandmeldeanlagen ist jeweils eine eigene Alarmierungsplanung aufzustellen. Der Betreiber der Brandmeldeanlage soll über den Inhalt der Alarmierungsplanung informiert werden.

Brandmeldeanlagen, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die zuständige behördlich benannte alarmauslösende Stelle aufzuschalten. Die Brandmeldung muss automatisch dorthin weitergeleitet werden. Behördlich benannte alarmauslösende Stelle ist ab dem Zeitpunkt ihrer Betriebsaufnahme die örtlich zuständige ILS. Die Aufschaltung nicht notwendiger Brandmeldeanlagen auf die ILS soll gestattet werden, wenn die Alarmübertragungsgeräte den Anforderungen entsprechen, die an notwendige Brandmeldeanlagen gestellt werden (z.B. bezüglich der übermittelten Datentelegramme).

Die Nummerierung der an die Alarmübertragungsanlagen angeschlossenen Brandmeldeanlagen erfolgt nach einer landesweit einheitlichen Systematik. Dabei bleibt es dem Betreiber einer ILS freigestellt, bei der Zusammenlegung bereits bestehender verschiedener Alarmübertragungsanlagen die Melder im Leitstellenbereich neu zu nummerieren. Zur Unterscheidung der einzelnen Melder im Leitstellenverbund Bayern wird folgende Systematik verwendet:

Bei bestehenden Alarmübertragungsanlagen kann im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern von der einheitlichen Nummernsystematik abgewichen werden.

2.4 Besonderheiten der Alarmierungsplanung im Katastrophenschutz

2.4.1 Allgemeines

Alle im Rahmen der Erstellung von Alarmierungsplänen im Brand- und Katastrophenschutz eingeplanten Einsatzmittel sind mit näheren Angaben (Adresse, Erreichbarkeit, Ansprechpartner usw.) durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu erfassen und im "Allgemeinen Katastrophenschutzplan" aufzunehmen.

2.4.2 Führungsgruppe Katastrophenschutz - FüGK

Um die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen, sind mindestens fünf entscheidungsbefugte Vertreter der Katastrophenschutzbehörde als so genannte "Ansprechpartner FüGK" zu benennen. Ein Ansprechpartner FüGK ist von der ILS zu alarmieren, wenn zu erwarten oder nicht auszuschließen ist, dass zur Bewältigung eines Schadensereignisses die einheitliche Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde gemäß Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 BayKSG oder das Tätigwerden eines Örtlichen Einsatzleiters nach Art. 15 BayKSG erforderlich ist. Hierzu werden die Ansprechpartner FüGK unter den entsprechenden Einsatzstichwörtern in die Alarmierungsplanung eingebunden. Die Entscheidung, bei welchen Einsatzstichwörtern die Kreisverwaltungsbehörde als Katastrophenschutz- bzw. Sicherheitsbehörde zu alarmieren ist, trifft diese selbst. Die Kreisverwaltungsbehörde stellt der ILS die für die Alarmierung erforderlichen Angaben zur Verfügung und aktualisiert diese im Fall von Veränderungen unverzüglich.

Weitere Mitglieder der FüGK werden bei Bedarf durch den erstalarmierten Ansprechpartner FüGK oder auf dessen Veranlassung durch die ILS alarmiert (vgl. Anlage / Einsatzstichwort-Modul FüGK). Die Ansprechpartner FüGK sind mit Funkmeldeempfängern oder Mobiltelefonen auszustatten.

2.4.3 Örtliche Einsatzleiter - ÖEL

Die von der Katastrophenschutzbehörde gemäß Art. 6 BayKSG vorab benannten "Örtlichen Einsatzleiter" sind in die Alarmierungspläne aufzunehmen, indem sie bei den entsprechenden Einsatzstichwörtern als Einsatzmittel hinterlegt werden. Die Hinterlegung des ÖEL als Einsatzmittel muss für Schadenslagen erfolgen, die erwarten lassen, dass

2.4.4 Sanitätseinsatzleitung - OrgL und LNA

Die Sanitätseinsatzleitung ist entsprechend den "Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker" (IMBek vom 1. September 1999, AllMBl S. 687) in der jeweils gültigen Fassung in die Alarmierungspläne aufzunehmen.

2.4.5 Katastrophenschutz-Sonderpläne

Die Katastrophenschutzbehörden legen bei Bedarf (z.B. für bestimmte Objekte oder Ereignisse) Katastrophenschutz-Sonderpläne an. Sie unterscheiden sich von der sonstigen Alarmierungsplanung, insbesondere im Brandschutz, durch ihren Umfang und dadurch, dass die Alarmierung von der ILS in jedem Fall entsprechend den Festlegungen in den Katastrophenschutz-Sonderplänen unverändert und vollständig durchzuführen ist.

2.4.6 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) - THW-HelfRG - gehört es zu den Aufgaben des THW, bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst, technische Hilfe zu leisten. Darüber hinaus steht das THW auch für die technische Hilfeleistung bei anderen Unglücksfällen (z.B. Verkehrsunfälle, Bergung von Verschütteten nach Explosionen) zur Verfügung.

Das THW soll deshalb in die Alarmierungsplanung aufgenommen werden, wenn es den Schadensort schneller mit der erforderlichen Geräteausrüstung erreicht als die nächstgelegene, ausreichend ausgerüstete Feuerwehr. Zusammen mit dem THW ist dabei grundsätzlich die Feuerwehr einzuplanen. Die Bereitschaftsdienste des THW an Bundesautobahnen bleiben davon unberührt und richten sich nach gesondert getroffenen Regelungen.

Einheiten des THW mit Booten oder Tauchergruppen sind für Einsätze bei Unfällen auf Gewässern einzuplanen, soweit die Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz (BRK), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), der Freiwillige Seenot-Dienst e. V. (FSD) oder die Feuerwehren nicht mit geeigneten Mitteln und in der gleichen Zeit eingesetzt werden können.

2.5 Behandlung der Alarmierungsplanungen in den ILS

2.5.1 Einpflege

Die Kreisverwaltungsbehörden und die ZRF haben die ILS unverzüglich über ihre Alarmierungsplanungen und den Inhalt des Allgemeinen Katastrophenschutzplans zu unterrichten. In den ILS sind diese unverzüglich in das Einsatzleitsystem einzupflegen. Alle im Rahmen der Erstellung von Alarmierungsplänen eingeplanten Einsatzmittel werden in einer Einsatzmitteldatei erfasst.

Die Kreisverwaltungsbehörden und ZRF stimmen sich mit dem Betreiber der ILS über das Verfahren und den Umfang der zu übernehmenden Daten ab. Änderungen und Ergänzungen dieser Daten haben die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden und ZRF unverzüglich der ILS zur Aktualisierung zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übernahme in das Einsatzleitsystem ist dem ZRF oder der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese unterrichten die eingeplanten oder betroffenen Einheiten, Personen, Stellen bzw. deren Träger in geeigneter Weise.

2.5.2 Änderungsdienst

Alle in den Alarmierungsplanungen enthaltenen Einheiten, Personen, Stellen bzw. deren Träger teilen Änderungen unverzüglich dem ZRF (für den Bereich Rettungsdienst) oder der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (für die Bereiche Brand- und Katastrophenschutz) mit. Die Kreisverwaltungsbehörden und ZRF sind dafür verantwortlich, dass die Alarmierungspläne ständig auf dem neuesten Stand gehalten und die ILS die jeweils aktuelle Fassung oder entsprechende Änderungsmitteilungen erhält.

Kurzfristig und unvorhergesehen eingetretene Änderungen bei den in den Alarmierungsplanungen enthaltenen Einheiten, Personen und Stellen sollen von diesen oder ihren Trägern unverzüglich und unmittelbar der ILS mitgeteilt werden, wenn sonst eine Beeinträchtigung der Alarmierungssicherheit droht. Die von der kurzfristigen Änderung betroffene Kreisverwaltungsbehörde oder der ZRF ist über die unmittelbare Mitteilung an die ILS unverzüglich zu informieren. Über die Einzelheiten des Verfahrens sollen zwischen der ILS, den Kreisverwaltungsbehörden und dem ZRF Vereinbarungen getroffen und den in den Alarmierungsplanungen enthaltenen Einheiten, Personen und Stellen mit der Bitte um Beachtung bekannt gegeben werden.

2.5.3 Verzeichnis der Alarmierungspläne

Die Alarmierungspläne sind in der ILS als Dokumentation und als Rückgriffsmöglichkeit bei Störungen in Papierfassungen oder auf andere geeignete Weise, sortiert nach Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden, Ortsteilen, Straßen, Gebieten, Objekten usw. zu hinterlegen.

3. Alarmierung

3.1 Alarmauslösende Stellen

Alarmauslösende Stellen sind die örtlich zuständigen ILS; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 ILSG bleibt unberührt. Bei Störungen unterstützen sich die ILS gegenseitig bei der Annahme von Notrufen und Meldungen und bei den erforderlichen Alarmierungen nach einem vorab geregelten Vertretungskonzept.

3.2 Alarmierungsmittel

Die ILS nutzen zur Alarmierung die Funkeinrichtungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren und Technisches Hilfswerk werden grundsätzlich über die Funkverkehrskreise der Feuerwehren alarmiert. Rettungsdienst, Sanitätsdienst und Betreuungsdienst werden grundsätzlich über die Funkverkehrskreise des Rettungsdienstes alarmiert. Eine von dieser Regelung abweichende drahtgebundene Alarmierung ist mit Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde (für die Bereiche Brand- und Katastrophenschutz) oder des ZRF (für den Bereich Rettungsdienst) zulässig, sofern sie den Erfordernissen einer sicheren und unverzüglichen Alarmierung genügt. Sonstige Sonderregelungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

Soweit im Einzelfall eine Alarmierung mit BOS-Funk nicht möglich ist, legt der ZRF oder die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zu alarmierenden Einheit, Person, Behörde oder sonstigen Stelle das Alarmierungsverfahren fest. Für den Fall von Störungen des BOS-Funks sind Ersatzalarmierungsverfahren zu vereinbaren. Für örtliche Stromausfälle sind Ersatzlösungen vorzusehen.


Probealarme sind regelmäßig durchzuführen. Die Termine für den Probealarm für eine stille Alarmierung (Alarmgeber, Meldeempfänger, Rundsteuerempfänger usw.) sollen so gewählt werden, dass sowohl die Alarmempfänger als auch der Arbeitsablauf in der ILS möglichst wenig beeinträchtigt werden. Sirenen sollen grundsätzlich an einem 1. Samstag im Monat zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr durch Probealarm auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden. Das ordnungsgemäße Funktionieren der Alarmierungsmittel ist nach einem von den Kreisverwaltungsbehörden und ZRF festgelegten Verfahren von den ILS zu überprüfen.

3.3 Einsatzmittel

Einsatzmittel sind insbesondere Fahrzeuge, Organisationseinheiten, Ortsfeuerwehren, Personen, Gruppen von Einsatzkräften, Geräte.

Sie haben die ILS durch entsprechende Statusmeldungen über Ihre Verfügbarkeit ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach einer Alarmierung sind grundsätzlich die Meldungen "ausgerückt" und "Einsatzstelle erreicht" abzugeben. Das ersteintreffende Einsatzmittel gibt unverzüglich eine erste Lagemeldung ab. Bei der Beendigung von Einsätzen sind die Meldungen "von Einsatzstelle abgerückt" und "eingerückt" abzugeben. Ist ein Einsatzmittel nicht einsatzklar, muss dies ebenfalls umgehend der ILS gemeldet werden. Im Rettungsdienst werden zusätzlich die Statusmeldungen "auf dem Weg zum Zielkrankenhaus" und "Zielkrankenhaus erreicht" übermittelt.

3.4 Alarmierung der Kreiseinsatzzentralen (KEZ)

Im Rahmen der Alarmierungsplanung ist zu regeln, in welchen Fällen eine KEZ (falls vorhanden) zu alarmieren ist.

Die KEZ unterstützt in Abstimmung mit der ILS den jeweiligen Einsatzleiter, soweit dies erforderlich ist. Im Fall großräumiger Schadensereignisse kann die ILS der KEZ Einsätze, die nicht zeitkritisch sind, zur selbständigen Bearbeitung übertragen. Dazu weist die ILS der KEZ die erforderlichen Einsatzmittel und Einsatzkräfte zu, die aus Ihrer Sicht zur Schadensbewältigung erforderlich sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 ILSG).

Auf Anforderung durch den jeweiligen Einsatzleiter weist die ILS andere oder weitere Einsatzmittel und Einsatzkräfte zu. Dabei ist darauf zu achten, dass für die Bewältigung zeitkritischer Einsätze ausreichend Reserven an Einsatzmitteln und Einsatzkräften gebildet werden. Diese müssen nach ihrer Alarmierung durch die ILS unverzüglich einen Auftrag für zeitkritische Einsätze übernehmen können.

3.5 Alarmierung der Kreisverwaltungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden sind zu alarmieren, wenn zu erwarten oder nicht auszuschließen ist, dass zur Bewältigung eines Schadensereignisses ihr Tätigwerden als Sicherheits- oder Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist. Die Alarmierung erfolgt durch die ILS (vgl. auch Nr. 2.4.2).

3.6 Nachalarmierungen, Alarmierung in Sonderfällen

3.6.1 Nachalarmierungen

Nachalarmierungen erfolgen, wenn es auf Grund eines geänderten Meldebildes oder einer Anforderung des Einsatzleiters nötig wird, weitere Einsatzmittel zu alarmieren. Nachalarmierungen dürfen ausschließlich durch die ILS erfolgen.

3.6.2 Alarmierung in Sonderfällen

Bei Ereignissen, für die auf Grund ihrer Seltenheit oder Besonderheit keine Alarmierungsplanung vorliegt (z.B. großflächige Sturmschäden), alarmiert die ILS nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen oder auf Weisung der Kreisverwaltungsbehörde oder eines (Örtlichen) Einsatzleiters die Einsatzmittel und Einsatzkräfte, die zur Schadensbewältigung voraussichtlich erforderlich sind. Nachalarmierungen erfolgen entsprechend

4. Übergangsregelung

Die bestehenden Alarmierungsplanungen sind möglichst bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ILS vollständig zu überprüfen, und soweit erforderlich zu berichtigen und zu aktualisieren. Dabei soll von den Möglichkeiten einer differenzierteren Alarmierungsplanung im Interesse der Qualität und Schnelligkeit der Hilfeleistung Gebrauch gemacht werden.

Im Übrigen richtet sich die Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz bis zur Inbetriebnahme der ILS im jeweiligen Leitstellenbereich weiterhin nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Juni 1993 (AllMBl S. 856), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104).

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Landesweit einheitlich festgelegte Einsatzstichwörter - Tabellarische Übersicht  Anlage

Die Spalten 1 bis 4 der folgenden Tabelle enthalten die Einsatzstichwörter, die zur Disposition und Alarmierung der Einsatzkräfte zum jeweiligen Ereignis vorgesehen sind. Die Spalte 5 enthält Einsatzstichwort-Module, die zusätzlich zu den Einsatzstichwörtern alarmiert bzw. in die Alarmierungsplanung eingebunden werden können, wenn Besonderheiten bei einem Einsatz auftreten. Module sind keine eigenständigen Einsatzstichwörter, so dass ein Einsatz nicht allein unter einem Einsatzstichwort-Modul eröffnet werden kann. Über die Verwendung der Module entscheidet der Disponent lageabhängig.

Sowohl die Einsatzstichwörter als auch die Module sind abschließend und landesweit einheitlich geregelt.

Neben den Einsatzstichwörtern, die zur Bearbeitung von Notfalleinsätzen vorgesehen sind, gibt es im Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstellen die Möglichkeit, so genannte "Infoeinsätze" (Spalte 6 der folgenden Tabelle) zu erstellen. Mit deren Hilfe sollen ausschließlich Arbeitsabläufe in den Integrierten Leitstellen vereinfacht und dokumentiert werden, die nicht zu Notfalleinsätzen führen (z.B. Probealarm, Weitervermittlung Apothekennotdienst). Im Gegensatz zu den Einsatzstichwörtern und -modulen werden die Infoeinsätze nicht landesweit geregelt und können durch die jeweilige Leitstelle nach Bedarf erstellt werden. Sollen diese Infoeinsätze im Rahmen der gegenseitigen Vertretung genutzt werden, empfiehlt es sich, sie zwischen den sich vertretenden Leitstellen abzustimmen.

1 2 3 4 5 6
Einsatzstichwörter
Brand
Einsatzstichwörter
THL
Einsatzstichwörter
RD
Sonstige Einsatz-
stichwörter
Einsatzstich-
wort-Module
Infoeinsätze
B 1 P eingeklemmt RD 1 Hilfe / Sonstiges Suche Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst
B 2 P Zug RD 2 Erkundung Messen Apothekenauskunft
B 2 Person P Straßenbahn RD 3 Eingleisen Gefahrstoff Zahnarztnotdienst
B 3 P U-Bahn RD 4 Rettungskorb Warnen Wachbesetzung
B 3 Person P Rettung aus Höhen und Tiefen RD 5 Tragehilfe Rettungszug Freischicht 1
B 4 P verschüttet MANV 1 Hubschrauberlandung HÖRG Freischicht 2
B 5 P Strom MANV 2 Beleuchtung EL BWB Hochwassermeldung
B 6 P Wohnung RD 1 Neugeboren THW-Bereitschaft KEZ Unwetterwarnung
B 7 P Aufzug RD 2 Kind Psychosoziale Unterstützung UG ÖEL BMa Probe
B 8 THL 1 Bergrettung Notfallseelsorge UG SAN-EL BMa Störung
B 9 THL 2 Wassernot 1 Überörtlicher Einsatz ÖEL Eigenunfall
B Wald THL Atom Wassernot 2   SANEL Probealarm
B Zug THL Bio Wassernot 3   FüGK Öffentlichkeitsarbeit
B Boot THL Chemie Krankentransport     Luftbeobachtung
B Schiff THL Wasser Infekt Gruppe 4     Sicherheitswache
B Straßentunnel VU 1 Intensiv 1     Abnahme
B Schienentunnel VU 2 Intensiv 2     Verkehrssicherung
B Elektroanlage VU 3 Intensiv 3      
B Atom VU Zug Intensiv 4      
B Bio VU Straßenbahn Tauchunfall      
B Chemie VU Flugzeug 1 Eisunfall 1      
B Explosion VU Flugzeug 2 Eisunfall 2      
  VU Schiff Leck Betreuung      
  VU Schiff Kollision Absicherung      
  Gebäudeeinsturz Rettungsdienst
Einsatzleitung
     
  Großtierrettung        
  Geruch        
  Gasaustritt        
  Gefahrstoff und klein        
  Benzin aus PKW        
  Öl Land        
  Öl Wasser        
  Unwetter        
  Bombendrohung        
  Bombenfund        

Landesweit einheitlich festgelegte Einsatzstichwörter

ENDE

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