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Regelwerk; Gefahrenabwehr

ABek - Alarmierungsbekanntmachung
Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern

- Bayern -

Vom 12. Juli 2016
(AllMBl. Nr. 9 vom 29.07.2016 S. 1575 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 215-I



Archivdatei 2005


1. Einführung

Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, schreibt die Errichtung Integrierter Leitstellen (ILS) als alarmauslösende Stellen für Rettungsdienst und Feuerwehr vor. Es ist erforderlich, die Alarmierung im Rettungsdienst, im Brand- und Katastrophenschutz insgesamt und einheitlich zu regeln. Die bestehenden Alarmierungsplanungen sind an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen sowie in bestimmten Zeitintervallen zu überprüfen. Für eine gut funktionierende Zusammenarbeit untereinander wird eine einheitliche Einsatzleitsoftware verwendet. Dies setzt voraus, dass landesweit einheitliche Standards (Einsatzstichwörter, Einsatzschlagwörter, Arbeitsprozesse, Auswertungskriterien, Handlungsroutinen u. a.) beachtet und die Einsatzmittel landesweit einheitlich bezeichnet werden. Als Hilfestellung wird durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ein Merkblatt zur Alarmierungsplanung erstellt, in dem die einsatztaktischen Mindestanforderungen der Erstalarmierung zum jeweiligen Einsatzstichwort mit dazugehörigen Einsatzschlagwörtern beschrieben sind. Es wird über die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg erhältlich sein.

2. Alarmierungsplanung

2.1 Allgemeines zur Alarmierungsplanung

2.1.1 Zuständigkeit

Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) zuständig. Sie werden dabei von den Leitern der ILS, den Kreis- und Stadtbrandräten, den Leitern der Berufsfeuerwehren, den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren, den Durchführenden des Rettungsdienstes, den THW-Ortsbeauftragten, allen staatlichen und kommunalen Stellen sowie von den Betreibern von Anlagen und Einrichtungen gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) unterstützt. Auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Art. 3a Abs. 1 Satz 1, Art. 3b Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 8 Abs. 2 BayKSG wird verwiesen.

2.1.2 Abstimmung der Alarmierungsplanungen

Die Alarmierungsplanungen der Kreisverwaltungsbehörden und der ZRF sind innerhalb des Bereichs einer ILS und zwischen benachbarten Leitstellenbereichen sowie den Vertretungsleitstellen aufeinander abzustimmen. Das Abstimmungsverfahren wird von der für die Alarmierungsplanung und deren Änderung zuständigen Stelle (Kreisverwaltungsbehörde oder ZRF) in die Wege geleitet. Die Leiter der ILS sind bei der Abstimmung der Alarmierungsplanungen zu beteiligen. Kommt es bei einer Abstimmung der Alarmierungsplanung zwischen mehreren Kreisverwaltungsbehörden, zwischen Kreisverwaltungsbehörden und einem ZRF oder zwischen mehreren ZRF zu keiner Einigung, entscheidet die Regierung oder in Einzelfällen das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Sind Kreisverwaltungsbehörden oder ZRF mit Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken beteiligt, bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die zuständige Regierung oder kann selbst entscheiden. Für Anlagen, die mehrere Leitstellenbereiche überschreiten (z.B. Mineralölfernleitungen), ist sicherzustellen, dass jede ILS

2.1.2.1 Abstimmung im Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Kreisverwaltungsbehörde ist insbesondere erforderlich, wenn die Alarmierungsplanungen

2.1.2.2. Abstimmung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen zwischen den Kreisverwaltungsbehörden ist insbesondere erforderlich, wenn

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