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Regelwerk Anlagentechnik, Gefahrenabwehr

Geschäftsordnung der Störfall-Kommission

Vom 29. Oktober 1999
(BAnz. 1999 Nr. 222 vom 24.11.1999 S. 19263)


§ 1 Aufgaben

Die Störfall-Kommission berät die Bundesregierung in Fragen der Anlagensicherheit gemäß § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 2 Mitglieder

(1) Die Störfall-Kommission besteht aus Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Störfall-Kommission ist ein persönliches Ehrenamt, das grundsätzlich keine Vertretung zulässt. Im Verhinderungsfalle kann sich die/der Vorsitzende des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit vertreten lassen. Die Mitglieder der Störfall-Kommission sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Berufung erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Eine Berufungsperiode endet mit Ablauf des Tages vor der konstituierenden Sitzung zur nächsten Berufungsperiode. Eine Wiederberufung in unmittelbarer Folge ist möglich.

§ 3 Vorsitz

(1) Die Störfall-Kommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung die Vorsitzende/den Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen! Stellvertreter für die Dauer einer Berufungsperiode aus ihrer Mitte. Anschließende Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist nur einmal möglich. Die Wahl der/des Vorsitzenden bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

(2) Zur/Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der berufenen Mitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Im zweiten Wahlgang ist zur/zum Vorsitzenden gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin/ kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, erfolgt ein dritter Wahlgang. Im dritten Wahlgang ist zur/zum Vorsitzenden gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt eine solche Mehrheit durch Stimmengleichheit nicht zustande, erfolgt eine Stichwahl. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei der Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter kann jedes anwesende Mitglied höchstens so viele Stimmen geben, wie Stellvertreterinnen! Stellvertreter. zu wählen sind. je Stellvertreterinnen/Stellvertreter ergeben sich aus der Zahl er auf die Kandidatinnen/Kandidaten entfallenen Stimmen. Kann bei mehr als drei Kandidatinnen/Kandidaten aufgrund von Stimmengleichheit eine Entscheidung über die Stellvertretung nicht getroffen werden, erfolgt eine Stichwahl unter den Kandidatinnen/Kandidaten mit Stimmengleichheit. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(4) Vor Ablauf ihrer Wahlzeit können die/der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter mit einer Zweidrittelmehrheit der berufenen Mitglieder der Störfall-Kommission von ihren Pflichten entbunden werden.

§ 4 Unterausschüsse und Arbeitskreise

(1) Bei Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Störfall-Kommission nach der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Unterausschüsse bilden und deren Aufträge bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Vorschlag der Störfall-Kommission die Mitglieder der Unterausschüsse und deren Vorsitzende. Es können auch Mitglieder berufen werden, die nicht Mitglied der Störfall-Kommission sind.

(3) Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Störfall-Kommission für die Unterausschüsse entsprechend.

(4) Zur Behandlung zeitlich begrenzter Aufgaben können im Einvernehmen mit der Störfall-Kommission Arbeitskreise eingerichtet werden.

(5) Die Unterausschüsse und die Arbeitskreise berichten der Störfall-Kommission.

§ 5 Geschäftsstelle

Die Störfall-Kominission hat eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle hat die Störfall-Kommission sowie deren Unterausschüsse und Arbeitskreise im Rahmen der gesetzlich festgelegten Beratungsaufgaben administrativ und fachlich zu unterstützen. Die / Der Vorsitzende ist mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berechtigt, der Geschäftsstelle Aufträge zu erteilen.

§ 6 Beratungsthemen

(1) Dir Störfall-Kommission soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen.

{2) Die Störfall-Kommission greift von sich auch Beratungsthemen auf. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Störfall-Kommission Beratungsthemen vorschlagen.

(3) Zu den den Transport gefährlicher Güter berührenden Angelegenheiten ist eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.

§ 7 Sitzungen

(1) Die Störfall-Kommission legt Ort und Zeit ihrer Sitzung fest, in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus

(2) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, der/des Vorsitzenden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

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