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Regelwerk, Gefahrenabwehr

Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze
- Hessen -

Vom 5. November 2015
(Stanz. Nr. 48 vom 23.11.2015 S. 1198;aufgehoben)



Zur a gültigen Fassung

Archiv 2009

Bei dem neu gefassten gemeinsamen Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze handelt es sich um eine allgemeine Weisung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), die sich an die Zentralen Leitstellen (Integrierten Leitstellen) nach § 54 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) richtet.

Angesichts der verbindlichen Vorgaben der Meldebilder und Einsatzstichworte für die Zentralen Leitstellen (Integrierten Leitstellen) ist es im Hinblick auf die gewollte Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Alarmierung erforderlich, dass auch die gemeindlichen Feuerwehren für die Brand- und Hilfeleistungseinsätze sowie die Landkreise und kreisfreien Städte für die Rettungsdiensteinsätze bei ihren Alarm- und Ausrückeordnungen die Meldebilder und Einsatzstichworte anwenden. Dabei ist im Bedarfsfalle eine weitere Untergliederung der einzelnen Einsatzstichworte unter Voranstellung des jeweils angegebenen Einsatzstichwortes zulässig (zum Beispiel F2 W für Wohnungsbrand oder F2.1 für Wohnungsbrand). Dadurch werden eine Verbesserung der Dispositionssicherheit und eine Verkürzung der Reaktionszeiten - insbesondere bei der Erstalarmierung durch die Zentralen Leitstellen (Integrierten Leitstellen) - erreicht und die Grundlagen für eine landesweit einheitliche Alarmierung fortgeschrieben.

Den in dem gemeinsamen Runderlass zunächst abstrakt beschriebenen einsatztaktischen Parametern werden von den jeweils zuständigen Dienststellen die konkreten Fahrzeugalarmierungen zugeordnet. Mit der abstrakten Formulierung wird vermieden, dass der Einsatz von Fahrzeugen vorgegeben wird, die im jeweiligen Einzugsbereich nicht verfügbar sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei allen Atemschutzeinsätzen die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 und bei allen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern die Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 zu berücksichtigen sind.

Im Einvernehmen zwischen den Leiterinnen und Leitern der Berufsfeuerwehren, den Leiterinnen und Leitern der Feuerwehren in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beziehungsweise den Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und den Trägern des Rettungsdienstes sind über die nachfolgende Liste hinaus die erforderlichenortsbezogenen Einsatzmittel zu ergänzen.

Ebenfalls zu ergänzen sind die Vertreterinnen und Vertreter von Behörden, Betrieben und Einrichtungen (zum Beispiel Polizei, Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Bauaufsichtsbehörden, Umweltamt, Wasserbehörde, Wasser- und Schifffahrtsamt, Veterinäramt, Luftaufsicht, Forstdienststelle, Energieversorgungsunternehmen, Notfallmanager der DB AG, Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger), die je nach Bedarf zusätzlich zu benachrichtigen oder zu informieren sind. Da bei den vorgenannten Ergänzungen die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen, wird von einer allgemeinen Festlegung abgesehen.

Die Einsatzstichworte gelten landeseinheitlich. Daher wurde bei der Erarbeitung der Meldebilder auf die Bezeichnung von Sonderobjekten (zum Beispiel Altenheime, Krankenhäuser, Tunnel oder Industrieanlagen) verzichtet. Für die Sonderobjekte sind objektbezogene Alarm- und Ausrückeordnungen im gleichen Verfahren von den oben genannten Beteiligten zu erstellen, abzustimmen und umzusetzen.

Die Begriffe "große Anzahl von Menschenleben in Gefahr" und "mehrere Personen verschüttet/eingeklemmt" sind relativ zu betrachten und von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Sie sollen eine Eskalation des Meldebildes vermitteln. Dabei sind "mehrere Personen" immer in der Anzahl größer eins, aber nicht zwingend zwei.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser gemeinsame Runderlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Einsatzstichworte für Brandeinsätze

Alarmdurchsage Erstalarmierung
Einsatzstichwort Meldebild Einsatztaktische Parameter Zusätzliche Einsatzmittel nach Lage
F 1 Brand
  • PKW
  • Mülltonne
  • Gerümpel im Freien
  • Grasfläche
    oder
  • ähnliche Meldebilder
  • gelöschtes Feuer
  • Nachschau
Taktische Einheit: 1 Staffel außerhalb geschlossener Ortschaften:

Löschfahrzeug mit Tank > 1.600 l

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