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Regelwerk, EU-Gefahrenabwehr, Bund

ÖffbetVO - Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2017 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauvorhaben

- Hamburg -

Vom 13. Juni 2017
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 30.06.2017 S. 157; 18.05.2021 S. 345 21; 19.08.2025 S. 506 25 i.K)



Auf Grund von § 81 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 25

Diese Verordnung dient dem Zweck, der betroffenen Öffentlichkeit bei Projekten im Sinne des(gültig bis 31.12.2025 § 59 Absatz 4 Satz 1 HBauO)(gültig ab 01.01.2026 § 70 Absatz 4 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508),) frühzeitig Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, wenn die Standortwahl für das jeweilige Projekt das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann (Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates - ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

§ 2 Begriffe 25

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

  1. "Richtlinie" die Richtlinie 2012/18/EU,
  2. "Schwerer Unfall" ein Ereignis - zum Beispiel eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter die Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind (Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie),
  3. "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen (Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie),
  4. "Betroffene Öffentlichkeit" die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Vereinigungen, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse (Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie),
  5. "Zulassungsentscheidung" die Entscheidung nach den( §§ 61 bis 64 HBauOgültig ab 01.01.2026 §§ 63 bis 64a, 67, 74, 75 und 77 HBauO), die rechtsverbindlich die Zulässigkeit von Vorhaben feststellt oder einzelne auf sie bezogene Rechtsfragen klärt,
  6. "Zulassungsverfahren" das zur Zulassungsentscheidung führende Verwaltungsverfahren,
  7. "Zulassungsbehörde" die Behörde, die Zulassungsentscheidungen trifft,
  8. "Projekt" ein Vorhaben, für das eine Zulassungsentscheidung zu treffen ist.

§ 3 Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit 21

(1) Im Zulassungsverfahren erhält die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit, ihren Standpunkt zu Projekten darzulegen, die sich auf neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben beziehen, wenn im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

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