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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. November 2022
(GVOBl. M-V vom 28.11.2022 S. 573)



Aufgrund des § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), der durch den Erlass vom 24. Mai 2022 (AmtsBl. M-V S. 290) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:

Artikel 1

Die Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung vom 2. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 385; 2009 S. 308) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Beauftragter für die Gefahrenabwehr " § 8 Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und Häfen".

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr erfüllt gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen muss die Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 13 bis 16 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes nachweisen."

2. In § 13 Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort "Gefahrenabwehr" die Wörter "im Hafen oder" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222580

ENDE

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(Stand: 08.12.2022)

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