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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. Juni 2025
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 13.06.2025 S. 287)


Aufgrund des § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2025 (GVOBl. M-V S. 188, 192) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), der durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 2024 (AmtsBl. M-V S. 739) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Hafen- und Hafenanlagensicherheitsverordnung vom 2. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 385; 2009 S. 308) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Zuständigkeit

Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes überträgt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung seine Zuständigkeit aus § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 WVHaSiG auf das Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung (§ 2 Absatz 2 POG M-V)."

2. Die Anlage wird durch die Anlage im Anhang ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (14.06.2025) in Kraft.

Alt:

Nr. Tatbestand (in Euro)
1 Genehmigung des Planes zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 1.000 - 3.000
2 Wesentliche Änderung des Planes zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 500 - 1.500
3 Anerkennung einer Schulungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 2 500  
4 Widerruf der Anerkennung einer Schulungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 - 100  
5 Anerkennung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 10 Satz 1 500  
6 Widerruf der Anerkennung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 10 Satz 2 100  
7 Erstellung einer Sicherheitserklärung durch die Hafensicherheitsbehörde nach § 12 Abs. 4 300  
8 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 13 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes, je Person 5 - 150
9 sonstige Amtshandlungen    
9.1 für den Einsatz jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde    
  • im mittleren Dienst
34  
  • im gehobenen Dienst
41  
  • im höheren Dienst
60  
9.2 für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,50  

Neu:

" Anlage

Gebührentabelle
Nr. Tatbestand (in Euro)
1 Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs. 1 1000 - 30001

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