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Regelwerk Gefahrenabwehr Gefahrgut

Beförderung gefährlicher Güter durch die Feuerwehr
- Niedersachsen -

Vom 23. März 2012
(Nds. MBl. Nr. 13 vom 18.04.2012 S. 260aufgehoben)
- VORIS 21090 -


zur aktuellen Fassung

RdErl. d. MI v. 23.3.2012 B 23-13105/12

1. Rechtliche Grundlagen

Auf der Grundlage der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) i. d. F. vom 16 12.11 (BGBl. I S.2733) werden nachstehend Hinweise und Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter durch Feuerwehren in Niedersachsen bekannt gemacht.

Das Europäische Übereinkommen über die internationale. Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) i. d. F. vom 25.11.2010 (BGBl. II S. 1412) und die GGVSEB enthalten die nachstehend aufgeführten Freistellungsregelungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die durch die Feuerwehren genutzt werden können.

2. Notfallbeförderungen

Im Notfall dürfen gefährliche Stoffe und Güter transportiert werden.

Dieses sind Beförderungen nach Teil 1 Nr. 1.1.3.1 Buchst. d ADR, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, sofern diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere

und Notfallbeförderungen nach Teil 1 Nr. 1.1.3.1 Buchst. e ADR zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen (siehe auch Nummer 5 dieses RdErl.).

3. Beförderungen von Einsatzmitteln

Die Fahrten zu Einsätzen, auch mit zeitlichem Vorlauf, zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft usw. durch die Feuerwehren und die NABK können als "Haupttätigkeit" angesehen werden.

Gefährliche Stoffe und Güter, die für diese Haupttätigkeit benötigt werden, dürfen mitgeführt werden. Hierunter fallen z.B. Propangasflaschen, Acetylen und Sauerstoff für Brennschneidgeräte, Treibmittel für Pulverlöschanlagen sowie Atemluftflaschen. Hier sind die .auf den Fahrzeugen verlasteten üblichen Mengen einschließlich Reserveflaschen freigestellt von den meisten Gefahrgutvorschriften wie z.B. Fahrerschulung, Kennzeichnung und Mitführung von Beförderungspapieren.

Dabei dürfen Mengen von 450 Litern je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Teil 1 Nr. 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden. Zudem sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (siehe auch Nummer 5 dieses RdErl.; rechtliche Grundlage: Teil 1 Nr. 1.1.3.1 Buchst. c ADR).

4 Versorgungsfahrten im Rahmen von Teil 1 Nr. 1.1.3.6 der Anlage ADR

Für Versorgungsfahrten kann die Freistellung nach Teil 1 Nr. 1.1.3.6 ADR im Zusammenhang mit der beförderten Menge genutzt werden (Tausend-Punkte-Regel).

Atemluft, Kohlendioxid, Stickstoff und Dieselkraftstoff gehören zur Beförderungskategorie 3, Benzin gehört zur Beförderungskategorie 2.

Daraus resultiert, dass 1.000 Liter Diesel oder 333 Liter Benzin unter Inanspruchnahme dieser Freistellung transportiert werden dürfen. Es dürfen maximal 1.000 Liter Atemluft transportiert werden. Maßgebend ist das Fassungsvermögen der Atemluftflaschen (z, B. 166 Flaschen à 6 Liter = 166 X 6 < 1.000; Berechnung siehe Teil 1 Nr. 1.1.3.6.3 ADR).

Findet ein Transport mit verschiedenen Flaschengrößen und Produkten statt, darf durch Summierung der zu transportierenden Güter die Gesamtpunktzahl von 1.000 nicht überschritten werden (z.B. 500 Liter Diesel X 1, 100 Liter Benzin X 3 und maximal 200 Liter Atemluft X 1; Berechnung siehe Teil 1 Nr. 1.1.3.6.4 ADR).

Für Versorgungsfahrten in dem o. a. Umfang besteht keine Verpflichtung, die Fahrzeuge zu kennzeichnen. Auf die Mitführung von Beförderungspapieren kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen der Ausnahme 18 der Anlage GGAV 2002 erfüllt sind (Beförderung in Versandstücken für eigene Zwecke).

Für o. a. Versorgungsfahrten ist eine Unterweisung nach Teil 1 Nr. 1.3 ADR erforderlich. Die Unterweisung kann innerhalb der Feuerwehr durchgeführt werden und ist zu dokumentieren (siehe Teil 1 Nr. 1.3.3 ADR). Folgende Inhalte sind vorzusehen:

5. Durchführung der Beförderung nach Teil 1 Nr. 1.1.3.1 ADR

Zu den Maßnahmen zur Durchführung einer sicheren Beförderung gehören in der Regel, dass die mitgeführten gefährlichen Güter

erkannten Regeln der Technik hergestellt und geprüft sind, mitgeführt werden und die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr so verlastet, befestigt oder installiert sind, dass sie den während der Beförderung auftretenden Beanspruchungen sicher standhalten.

6. Ausnahmen

Werden Einsätze erforderlich, bei denen die mitgeführten Gefahrgüter nicht freigestellt befördert werden können, kann das MI bei Bedarf eine Ausnahme nach § 5 Abs. 7 GGVSEB zulassen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 23.3.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

ENDE

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