umwelt-online: Bundesdisziplinargesetz (1)

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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BDG - Bundesdisziplinargesetz

Vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510; 20.12.2001 S. 3926; 15.12.2004 S. 3396; 22.04.2005 S. 1106; 31.07.2008 S. 1629 08; 05.02.2009 S. 160 09; 14.11.2011 S. 2219 11; 06.12.2011 S. 2554 11; 07.08.2013 S. 3154 13; 28.08.2013 S. 3386 13a; 06.03.2015 S. 250 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 19.10.2016 S. 2362 16a; 19.06.2020 S. 1328 20; 20.12.2023 Nr. 389 23)
Gl.-Nr.: 2031-4



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 13a

Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 08

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen ( § 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
  2. von Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen ( § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. Verweis ( § 6)
  2. Geldbuße ( § 7)
  3. Kürzung der Dienstbezüge ( § 8)
  4. Zurückstufung ( § 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( § 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts ( § 11) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts ( § 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

§ 6 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 7 Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

§ 8 Kürzung der Dienstbezüge

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