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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BbgBeamtVG - Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
- Brandenburg -

Vom 20. November 2013
(GVBl. I vom 20.11.2013 Nr. 32 Inkrafttreten; 05.12.2013 Nr. 36 13; 25.09.2015 Nr. 26 15; 20.12.2016 Nr. 32 16 16a; 10.07.2017 Nr. 14 17)



red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind unbeschadet des § 64 die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(4) Wird die Besoldung allgemein angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.

(5) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.

§ 3 Festsetzung, Zuständigkeit

(1) Die Festsetzung und Berechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften obliegt der für die Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen bestimmten Stelle (Pensionsbehörde). Für die Versorgungsberechtigten des Landes wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten der Versorgung und der Nachversicherung bestimmt werden.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.

(3) Ob Zeiten aufgrund der §§ 17 bis 21 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen.

§ 4 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

  1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
  2. Hinterbliebenenversorgung,
  3. Bezüge bei Verschollenheit,
  4. Unfallfürsorge,
  5. Übergangsgeld,
  6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
  7. Familienzuschlag nach § 69 Absatz 2,
  8. Ausgleichsbetrag nach § 70,
  9. Leistungen nach den §§ 71 bis 73.

§ 5 Zahlungsweise

(1) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und zum gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(2) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(3) Bei Versorgungsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union haben, soll die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Vorlage einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Des Weiteren kann sie die Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes verlangen.

(4) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten trägt die Pensionsbehörde. Bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Versorgungsberechtigten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

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