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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

PartMigG - Partizipationsgesetz
Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin

- Berlin -

Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 54 vom 15.07.2021 S. 842; 02.11.2022 S. 584 22; 09.02.2023 S. 30 23)
Gl.-Nr.: 850-3



Ersetzt "PartIntG - Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin"

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der Partizipation und Stärkung der Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und die Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Personen mit Migrationsgeschichte in allen Lebensbereichen in der durch Vielfalt und Migration geprägten Berliner Stadtgesellschaft (Migrationsgesellschaft). Um dieses Ziel zu erreichen soll das Land Berlin insbesondere

  1. die Belange von Personen mit Migrationsgeschichte im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung berücksichtigen, die migrationsgesellschaftliche Ausrichtung in seinem Verantwortungsbereich fördern und die migrationsgesellschaftliche Kompetenz der Berliner Verwaltung weiter stärken,
  2. die Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund gemäß ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin gezielt fördern und
  3. die die Partizipation fördernden Strukturen auf Landes- und Bezirksebene sichern und weiterentwickeln sowie Personen mit Migrationsgeschichte und ihre zivilgesellschaftlichen Organisationen fördern, einbinden und unterstützen.

§ 2 Grundsätze

(1) Die Berliner Stadtgesellschaft ist durch Vielfalt und Migration geprägt. Diese Vielfalt soll sich durch dieses Gesetz in allen Bereichen der Gesellschaft abbilden.

(2) Die Migrationsgesellschaft setzt die Integrationsfähigkeit aller Teile der Bevölkerung voraus. Das Land Berlin sieht die Förderung dieser gesellschaftlichen Integrationsfähigkeit als Daueraufgabe an.

(3) Offenheit, Respekt und Veränderungsbereitschaft sind Grundlage für ein gedeihliches und friedvolles Zusammenleben.

(4) Das Land Berlin stellt sich jeder Form von Rassismus, Antisemitismus und anderen Formen von Diskriminierung entgegen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile für Personen mit Migrationsgeschichte hin.

(5) Das Land Berlin schätzt die sozialen, kulturellen, ökonomischen und sprachlichen Potenziale von Personen mit Migrationsgeschichte sowie sprachliche, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Vielfalt. Diese Potenziale und Vielfalt gilt es zu schützen und zu fördern.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Als Personen mit Migrationsgeschichte gelten Personen mit Migrationshintergrund, Personen, die rassistisch diskriminiert werden und Personen, denen ein Migrationshintergrund allgemein zugeschrieben wird. Diese Zuschreibung kann insbesondere an phänotypische Merkmale, Sprache, Namen, Herkunft, Nationalität und Religion anknüpfen.

(2) Eine Person verfügt über einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt.

(3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die bei den öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildenden, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Richterinnen und Richter.

(4) Migrationsgesellschaftliche Kompetenz umfasst die Fähigkeit

  1. bei Vorhaben, Maßnahmen und Programmen die Auswirkungen auf Personen mit und ohne Migrationsgeschichte beurteilen und ihre Belange berücksichtigen zu können,
  2. die durch Diskriminierung und Ausgrenzung von Personen mit Migrationsgeschichte entstehenden teilhabehemmenden Auswirkungen zu erkennen und zu überwinden sowie
  3. insbesondere im beruflichen Kontext Personen mit Migrationsgeschichte respektvoll und frei von Vorurteilen und Diskriminierung zu behandeln.

§ 4 Geltungsbereich 23

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, für den Rechnungshof von Berlin, für die oder den Bürger- und Polizeibeauftragten und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (öffentliche Stellen).

(2) Soweit das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes auch von diesen beachtet und die Maßnahmen entsprechend umgesetzt werden. Soweit es Minderheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, wird es sich dafür einsetzen, dass die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes Beachtung finden und die Maßnahmen entsprechend umgesetzt werden.

Abschnitt 2
Migrationsgesellschaftliche Ausrichtung der Berliner Verwaltung

§ 5 Maßnahmen zur Berücksichtigung migrationsgesellschaftlicher Belange

(1) Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 berücksichtigen im eigenen Zuständigkeitsbereich die Belange der Migrationsgesellschaft. Sie richten ihre Aufgabenwahrnehmung bedarfs- und zielgruppengerecht aus.

(2) Die Umsetzung der Vorgaben aus § 1

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