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Regelwerk

AG-SGB II - Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Berlin -
Gl.-Nr.: 303-1

Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 32 vom 28.12.2010 S. 557; 13.07.2011 S. 344 11)



Archiv: AG-SGB II  2005

§ 1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

§ 2 Gemeinsame Einrichtungen im Land Berlin

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bildet das Land Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit für jeden Bezirk Berlins eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Vereinbarung nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Bestimmung der Standorte sowie der näheren Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtungen im Land Berlin wird durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung mit der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen.

§ 3 Zuständigkeiten für die Aufgaben des kommunalen Trägers

(1) Die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistungen des kommunalen Trägers obliegt den Bezirksämtern, soweit nicht durch § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (Leitungsaufgaben), durch die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) oder durch ein anderes Gesetz eine Zuständigkeit der Hauptverwaltung bestimmt ist.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Bezirksämter und die Senatsverwaltungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in § 44b Absatz 3 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelten Rechte des kommunalen Trägers ausüben.

(3) Die in § 44b Absatz 3 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelte Befassung des Kooperationsausschusses im Fall der Ausübung eines Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der Leistungen des kommunalen Trägers erfolgt ausschließlich durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.

(4) Das Recht des kommunalen Trägers nach § 44e Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, den Kooperationsausschuss zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über Zuständigkeiten nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anzurufen, kann durch die nach Absatz 1 zuständige Senatsverwaltung oder das zuständige Bezirksamt ausgeübt werden. Bei Anrufung durch ein Bezirksamt ist zuvor die fachlich betroffene Senatsverwaltung vom Bezirksamt zu informieren.

(5) Die nach § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom kommunalen Träger mit der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung abzuschließende Zielverein barung wird vom Bezirksamt unter Beachtung der Vereinbarungen im Kooperationsausschuss zu Zielen und Schwerpunkten der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik auf Landesebene sowie der Zielvereinbarung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen.

§ 4 Vertreterinnen und Vertreter Berlins in den Trägerversammlungen

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Trägerversammlungen nach § 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden von der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung bestellt und entsandt. Für jede Trägerversammlung werden zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertretungen auf Vorschlag des jeweiligen Bezirksamtes bestellt und entsandt.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie nehmen solange weiterhin ihre Aufgaben in der Trägerversammlung wahr, bis die jeweilige Nachfolgerin oder der jeweilige Nachfolger bestellt und entsandt ist.

(3) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, einzelne oder alle Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorzeitig abzuberufen. Abberufungen von Personen, die auf Vorschlag eines Bezirksamtes bestellt wurden, erfolgen im Benehmen mit dem jeweiligen Bezirksamt. Eine von einem Bezirksamt vorgeschlagene Person wird auch abberufen, wenn dies vom zuständigen Bezirksamt beantragt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin in den Trägerversammlungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen in Angelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung den Weisungen der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung. Eine Weisung, die die fachliche Zuständigkeit einer anderen Senatsverwaltung berührt, wird nur im Einvernehmen mit dieser Senatsverwaltung erteilt.

§ 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften 11

(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 22, § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassen.

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