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Regelwerk

LVO - Landeslaufbahnverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 28. August 1991
(GBl. 1991 S. 577; ...; 01.01.2005 S. 1; 20.11.2007 S. 505 07; 03.12.2008 S. 435 08; 09.11.2010 S. 793 10; 30.11.2010 S. 989 10a)



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 1 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

§ 2 Einstellung

Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

§ 3 Befähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder
  2. nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ( §§ 32 bis 44) oder
  3. durch Anerkennung nach § 8 Abs. 2 und 3 oder
  4. auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18 Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Beschäftigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25), nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 28a Abs. 1 LBG oder
  5. als Aufstiegsbeamte nach den §§ 21, 21a, 25, 25a, 30 oder 30a .

(2) Bei anderen Bewerbern wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.

§ 4 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und dies bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festgestellt worden ist; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

§ 5 Dienstbezeichnung vor der Anstellung

(1) Die Beamten auf Probe in den Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes führen bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(2) Die Beamten auf Probe in den Laufbahnen des höheren Dienstes führen bis zur Anstellung die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Für Beamte besonderer Fachrichtungen ( §§ 33 bis 44) mit Ausnahme der Geistlichen im Schuldienst und für andere Bewerber gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6 Anstellung

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung des Bundes oder des Landes aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der Ministerpräsident festgesetzt hat.

(2) Die Beamten werden im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn angestellt. Sie dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.

(3) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.

(4) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 vor Ableistung der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe wegen tatsächlicher

  1. Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
  2. Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder

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