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Regelwerk, Arbeitsschutz

ArbSchGZuVO - Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen

- Baden-Württemberg -

Vom 4. Februar 1997
(GBl. Nr. 3 vom 28.02.1997 S. 58; 01.07.2004 S. 469, 556 04; 25.01.2012 S. 65; 27.12.2012 S. 1210 15; 23.02.2017 S. 99 17)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101),
  2. § 66 Abs. l des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
  3. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 15 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S.75):

§ 1 04 15

Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 1 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständigen Behörden, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,
  2. für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,
  3. für die arbeitsmedizinischen Überwachungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz das Regierungspräsidium Stuttgart.

Die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeärztin oder des Staatlichen Gewerbearztes einschließlich der Kompetenzstelle Arbeitsmedizin - Arbeitspsychologie - Gesundheitsmanagement nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart wahr.

§ 2

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz, über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S.75, ber. S.268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1996 (GBl. S. 533), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Nummer 15 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 16 angefügt:

≫16. dem Arbeitsschutzgesetz.≪

b) In Absatz 3 wird die Zahl ≫ 15≪ durch die Zahl ≫ 16≪ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

≫ 18. dem Arbeitsschutzgesetz,≪

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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