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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

HessNRSG - Hessisches Nichtraucherschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

- Hessen -

Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 568; 14.12.2009 S. 666 09; 04.03.2010 S. 86 10; 27.09.2012 S. 290 12; 23.06.2020 S. 430 20; 11.11.2021 S. 706 21)
Gl.-Nr.: 351-79



§ 1 Rauchverbot 09 10 12 21

(1) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen

  1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags,
  2. des Hessischen Rundfunks,
  3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504),
  4. von Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),
  5. von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644),
  6. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Offentlichkeit zugänglich sind,
  7. von Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 91 des Hessischen Hochschulgesetzes, staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), sowie von Studierendenwohnheimen in öffentlicher und freier Trägerschaft, die gemeinschaftlich genutzt werden,
  8. von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319),
  9. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
  10. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind,
  11. von Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346).

(2) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist verboten auf ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen.

(3) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Ausnahmen vom Rauchverbot 10 12 21

(1) Vollständig abgetrennte Räume in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 und 10 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn die Räume so beschaffen sind, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.

(2) In ausgewiesenen Vernehmungsräumen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften gilt das Rauchverbot nicht, wenn die Leiterin oder der Leiter der Vernehmung der zu vernehmenden Person das Rauchen im Einzelfall gestattet. Dies gilt für gerichtliche Vernehmungen entsprechend.

(3) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.

(4) In Einrichtungen nach § 1 Abs.1 Nr. 3 und 4 können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten sowie für Untergebrachte zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht

  1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten,
  2. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden,

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