Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften im Bereich der Jugendhilfe
- Hessen -

Vom 25. November 2018
(GVBl. Nr. 26 vom 17.12.2018 S. 703)



Aufgrund des

  1. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590),
  2. § 41 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches,
  3. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),
  4. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

    verordnet die Landesregierung, im Falle der Nr. 1 nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe,

  5. § 48 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

verordnet der Minister für Soziales und Integration:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 22. Oktober 2007 (GVBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
KJHGA/JuSchGZustV - Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz "KJHV - Kinder- und Jugendhilfeverordnung - Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch "

2. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe "7. Dezember 2010 (StAnz. S. 2796)" durch "21. März 2016 (StAnz. S. 405)" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" durch "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" ersetzt.

4. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Teil
Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
"Dritter Teil
Zuständigkeiten"

5. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe "31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149)" durch "10. März 2017 (BGBl. I S. 420)" ersetzt.

6. Nach § 13 wird als neuer § 14 eingefügt:

" § 14 Zuständige Behörde nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch

Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde für die

  1. finanzielle Abwicklung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland nach § 6 Abs. 3,
  2. Kostenerstattungen durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 89 bis 89c und 89e Abs. 2 und
  3. Kostenerstattungen durch das Land bei der Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise nach § 89d

des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

7. Der bisherige § 14 wird § 15 .

8. Der bisherige § 15 wird § 16 und in Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2025" ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. August 2013 (GVBl. S. 546) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 182123

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion