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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

KJHV - Kinder- und Jugendhilfeverordnung
Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch

- Hessen -

Vom 22. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 09.11.2007 S. 694; 20.11.2012 S. 410 12; 12.12.2013 S. 689 13; 30.04.2018 S. 69 18, 18; 25.11.2018 S. 703 18a; 23.02.2021 S. 129 21)


Überschrift geändert 18a

Aufgrund

  1. des § 42 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
    verordnet die Landesregierung,
  3. des § 49 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

verordnet die Sozialministerin:

Erster Teil 13
Landesförderung der Kindertagesbetreuung

§ 1 Landesförderung für Tageseinrichtungen 13

(1) Die Landesförderung für Tageseinrichtungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag des Trägers der Tageseinrichtung. Der Antrag ist jährlich je Tageseinrichtung bis zum 1. Juni bei der zuständigen Behörde zu stellen. Mit dem Antrag kann eine Abschlagszahlung für das folgende Kalenderjahr beantragt werden.

(2) Die zuständige Behörde setzt den Betrag der Zuwendung fest. Sie kann eine Abschlagszahlung für das folgende Kalenderjahr in Höhe von 50 Prozent des festgesetzten Zuwendungsbetrages gewähren.

(3) Der festgesetzte Betrag wird abzüglich einer gewährten Abschlagszahlung bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt. Der Abschlag wird bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.

(4) Im Falle eines Trägerwechsels im laufenden Kalenderjahr leitet der Träger, der den Antrag gestellt hat, die Zuwendung anteilig in Höhe von einem Zwoelftel für jeden vollen Monat ab Trägerwechsel an den neuen Träger weiter.

(5) Die zuständige Behörde informiert die Gemeinden nach der Auszahlung über die Höhe der Landesförderung an die freien Träger der Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet, unterteilt nach den Fördertatbeständen nach § 32 Abs. 2 bis 6 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.

§ 2 Landesförderung für Kindertagespflege 13

Die Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verwendung für Geldleistungen an Tagespflegepersonen erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 1 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 15. April zu stellen ist und die Zuwendung bis zum 31. Juli auszuzahlen ist.

§ 3 Landesförderung für Fachberatung 13

(1) Die Landesförderung für Fachberatung nach § 32b Abs. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der öffentlichen und freigemeinnützigen Träger der Fachberatungen. Der Antrag ist jährlich bis zum 15. April bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist die Bestätigung der beratenen Tageseinrichtung über das bestehende Beratungsverhältnis nach § 32b Abs. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches beizufügen. Die zuständige Behörde setzt den Betrag der Zuwendung fest und zahlt ihn aus.

(2) Die Landesförderung für Fachdienste und Maßnahmen für Tagespflegepersonen nach § 32b Abs. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; in den Fällen des Satz 3 für die Gemeinde. Der Antrag ist jährlich bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Antragsberechtigte Gemeinden haben ihre Anträge bis zum 1. März dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie bis zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres an die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. In den Fällen des § 32b Abs. 3 Satz 2 leitet die Gemeinde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuwendung weiter.

§ 4 Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag 13 18

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