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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Kinder- und Jugendhilfeverordnung
- Hessen -

Vom 23. Februar 2021
(GVBl. Nr. 10 vom 26.02.2021 S. 129)



Aufgrund des § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe:

Artikel 1

Die Kinder- und Jugendhilfeverordnung vom 22. Oktober 2007 (GVBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2018 (GVBl. S. 703), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe "10. März 2017 (BGBl. I S. 420)" durch "22. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229)" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Übergangsvorschriften

Im Jahr 2018 ist für den Zeitraum

  1. bis 31. Juli
    1. eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 31. Juli festzusetzen und bis zum 31. August auszuzahlen und
    2. der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 30. Juni zu stellen,
  2. ab dem 1. August
    1. der Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis zum 1. September zu stellen,
    2. eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 30. November festzusetzen und auszuzahlen und
    3. der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 15. Oktober zu stellen.
" § 15 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 kann der Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches in den Jahren 2021 und 2022 zusätzlich für das Folgejahr gestellt werden. Die zuständige Behörde setzt die Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches für das Folgejahr vorläufig fest.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 wird der im Vorjahr vorläufig festgesetzte Betrag nach Abs. 1 Satz 2 in den Jahren 2022 und 2023 bis zum 1. März ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 verringert sich um den Betrag nach Satz 1.

(3) Der Betrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 verringert sich um die Höhe des Betrages nach Abs. 2 Satz 1.

(4) Im Jahr 2023 wird die Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches bei der Bemessung einer Abschlagszahlung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht berücksichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

ID: 21042

ENDE

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