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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Kinder- und Jugendhilfeverordnung
- Hessen -

Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 114 vom 23.12.2025)


Aufgrund des

  1. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 93),
  2. § 41 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches,
  3. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163),
  4. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet die Landesregierung, im Fall der Nr. 1 nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe,

  1. § 48 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches verordnet die Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales:

Artikel 1

Die Kinder- und Jugendhilfeverordnung vom 22. Oktober 2007 (GVBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 129), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Es findet die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 5. Februar 2001 (StAnz. S. 868), zuletzt geändert am 21. März 2016 (StAnz. S. 405), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs nicht erforderlich ist. "(3) Es finden die Investitionsförderungsrichtlinie vom 17. Januar 2024 (StAnz. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und die Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 17. Januar 2024 (StAnz. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs nicht erforderlich ist."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" durch "vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80)" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe "91" durch "84" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "sonstigen Träger" durch "weiteren freien Träger mit landesweiter Bedeutung" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe "22. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229)" durch "6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)" ersetzt.

5. § 15

§ 15 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 kann der Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches in den Jahren 2021 und 2022 zusätzlich für das Folgejahr gestellt werden. Die zuständige Behörde setzt die Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches für das Folgejahr vorläufig fest.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 wird der im Vorjahr vorläufig festgesetzte Betrag nach Abs. 1 Satz 2 in den Jahren 2022 und 2023 bis zum 1. März ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 verringert sich um den Betrag nach Satz 1.

(3) Der Betrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 verringert sich um die Höhe des Betrages nach Abs. 2 Satz 1.

(4) Im Jahr 2023 wird die Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches bei der Bemessung einer Abschlagszahlung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht berücksichtigt.

wird aufgehoben.

6. § 16 wird § 15 und in Satz 2 wird die Angabe "2025" durch "2032" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (24.12.2025) in Kraft.

ID: 253275

ENDE

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