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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HmbPersVG - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
- Hamburg -

Vom 08. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 25.07.2014 S. 299; 03.06.2015 S. 108 15; 20.12.2016 S. 570 16; 18.05.2018 S. 179 18; 19.12.2019 S. 527 19; 26.06.2020 S. 363 20; 11.10.2022 S. 533 22; 20.12.2022 S. 659 22a; 03.05.2023 S. 193 23)
Gl.-Nr.: 2035-1



Archiv:  1979

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Personalräte und Gesamtpersonalräte,
  2. Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

§ 2 Zusammenarbeit

(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und partnerschaftlich sowie im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Verbot abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsrichterinnen und Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie

  1. zu einer Verwaltung abgeordnet sind, nach einer Abordnungsdauer von drei Monaten, es sei denn, dass die Rückkehr zu einem Gericht innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht,
  2. als Richterin oder Richter auf Probe bei einer Verwaltung beschäftigt werden.

(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Den Beamtinnen und Beamten stehen gleich

  1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berufsrichterinnen und Berufsrichter,
  2. die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für einen Beamtenberuf befinden.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer Berufsausbildung befinden.

(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,

  1. die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten,
  2. die als Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren oder studentische Hilfskräfte beschäftigt werden,
  3. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  4. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  5. die ehrenamtlich tätig sind,
  6. die Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung leisten.

§ 5 Gruppen

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.

§ 6 Dienststellen 16

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. jede Verwaltungseinheit mit eigener Personalverwaltung,
  2. die Bürgerschaft,
  3. das Amtsgericht Hamburg mit den Amtsgerichten Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg, Hamburg-Wandsbek, Hamburg-Barmbek und Hamburg-St. Georg,
  4. das Landgericht,
  5. das Hanseatische Oberlandesgericht,
  6. das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,
  7. das Verwaltungsgericht,
  8. das Finanzgericht,
  9. das Landesarbeitsgericht mit dem Arbeitsgericht,
  10. das Landessozialgericht mit dem Sozialgericht,
  11. die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
  12. jede staatliche Schule,
  13. das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung,
  14. jede der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts,
  15. die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

(2) Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen. Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung bilden mit der sie betreuenden Verwaltungseinheit eine gemeinsame Dienststelle.

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