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Regelwerk

BesVAnpG 2009/2010 M-V - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Anpassung von Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezügen der Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Juni 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 26.06.2009 S. 395 In-/Außerkrafttreten; 18.12.2009 S. 760 09; 04.07.2011 S. 376 11)

Gl.-Nr.: 2032 - 12



Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Beamten und Richter des Landes,
  2. die Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
  3. die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  4. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
  2. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge

(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich

  1. die Grundgehaltssätze um jeweils 20 Euro sowie
  2. um 3,0 Prozent
    1. die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
    2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
    3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B.

Maßgeblich sind die sich nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) am 28. Februar 2009 geltenden Ausgangsbeträge in den Anlagen 24 - 39.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für

  1. den Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  2. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und
  3. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde.

§ 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Um 1,2 Prozent werden ab 1. März 2010 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 1 und 2 ergebenden Beträgen.

(4) Die Erhöhung nach Absatz 3 gilt entsprechend für

  1. den Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  2. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und
  3. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde,

ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 2 ergebenden Beträgen.

§ 3 Erhöhung der Anwärterbezüge

(1) Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. März 2009 um 60 Euro erhöht. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 1 ergebenden Beträgen zum 1. März 2010 um 1,2 Prozent erhöht.

§ 4 Erhöhung der Auslandsdienstbezüge

(1) Um 2,55 Prozent werden ab 1. März 2009 die sich aus den Anlagen VIa bis i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergebenden Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge erhöht. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Um weitere 1,02 Prozent werden ab 1. März 2010 die sich aus den Anlagen VIa bis i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergebenden Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge erhöht, ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 1 ergebenden Beträgen.

§ 5 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

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