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BesVAnpG 2013/2014/2015 M-V - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. November 2013
(GVBl. Nr. 20 vom 29.11.2013 S. 646)
Gl.-Nr. 2030 - 17
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§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2013
(1) Ab 1. Juli 2013 erhöhen sich um 2,0 Prozent
(2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1077; 2012 S. 4), am 30. Juni 2013 geltenden Ausgangsbeträge.
(3) Die Grundgehaltssätze nach Absatz 1 Nummer 1 werden im Anschluss an die lineare Erhöhung um jeweils weitere 25 Euro angehoben.
§ 3 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2014
Ab 1. Januar 2014 werden die nach § 2 angepassten Bezüge um 2,0 Prozent erhöht.
§ 4 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2015
Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich die nach § 3 angepassten Bezüge um weitere 2,0 Prozent.
§ 5 Anpassung der Anwärterbezüge in den Jahren 2013, 2014 und 2015
(1) Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Juli 2013 um 50 Euro angehoben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2014 um 2,0 Prozent erhöht.
(3) Die nach Absatz 2 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2015 um weitere 2,0 Prozent erhöht.
§ 6 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2013, 2014 und 2015
(1) Die lineare Erhöhung nach § 2 Absatz 1 zum 1. Juli 2013 gilt entsprechend für
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Erhöhung um den Festbetrag nach § 2 Absatz 3 gilt zum 1. Juli 2013 entsprechend für die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(3) Die lineare Erhöhung nach § 3 zum 1. Januar 2014 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Beträgen.
(4) Die lineare Erhöhung nach § 4 zum 1. Januar 2015 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 3 ergebenden Beträgen.
§ 7 Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2013, 2014 und 2015
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Anpassungen nach den § § 2 bis 4 sowie § 6 für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die linearen Erhöhungen nach dem § 2 Absatz 1, den § § 3 und 4 oder dem § 6 Absatz 1, 3 und 4 gelten weiterhin entsprechend für andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen sind.
(3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum 1. Juli 2013 um 1,9 Prozent sowie zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 um jeweils weitere 1,9 Prozent erhöht.
§ 8 Rundung der Erhöhungsbeträge
Bei den Berechnungen nach den § § 2 bis 6 sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
§ 9 Revisionsklausel
Die vorgesehene Besoldung für die Kalenderjahre 2016 und 2017 ist insbesondere unter Berücksichtigung des für das Land maßgeblichen nächsten Tarifabschlusses sowie der tatsächlichen Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Beachtung des nach Maßgabe des § 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 4. Juli 2011, zuletzt bekannt gegeben am 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288) fortgeltenden § 14 Bundesbesoldungsgesetz zu überprüfen. Ein gegebenenfalls notwendiger Korrekturbedarf gegenüber der in § § 4, 5 Absatz 3, § 6 Absatz 4 und § 7 für das Jahr 2015 geregelten Anpassung ist im Rahmen des nachfolgenden Doppelhaushaltes angemessen vorzunehmen.
§ 10 Bekanntmachungsermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anlagen 1 bis 10 nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1077; 2012 S. 4) nach Maßgabe der Änderungen dieses Gesetzes in der jeweils ab dem 1. Juli 2013, ab dem 1. Januar 2014 sowie ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
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