Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung, zur Aufhebung der Arbeitssicherheitsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und zur Änderung der Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Mai 2020
(GVOBl. Nr. 38 vom 09.06.2020 S. 446)



Aufgrund

verordnet die Landesregierung,
und aufgrund

des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung

Die Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 13. März 2015 (GVOBl. M-V S. 104), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2015 (GVOBl. M-V S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 bis 8 werden angefügt:

  1. "der Abschnitte 2 und 7 sowie der §§ 24, 25 Absatz 1 und 4, §§ 26 bis 28, 35, 37 Absatz 8 und des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes und der ausschließlich aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) in Verbindung mit dem PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 475),
  3. der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) in Verbindung mit dem Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) und
  4. des § 7 Absatz 2, § 12, § 13 und § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Als Marktüberwachungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales sachlich zuständig für die Durchführung der Abschnitte 2, 6 und 7 sowie der §§ 35, 37 Absatz 8 und des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes und der ausschließlich aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. "(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales sachlich nicht zuständig für die Überwachung der stofflichen (chemischen) Anforderungen an
  1. Verbraucherprodukten im Sinne von § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes und
  2. Spielzeug im Sinne der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug,

sofern es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, handelt und die den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sachlich zuständig für
  1. die Bekanntgabe und Zurverfügungstellung von Marktüberwachungsprogrammen nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes und
  2. die Sicherstellung des Informationsaustausches, der Koordinierung von länderübergreifenden Maßnahmen sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes nach § 25 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 wird das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales als Marktüberwachungsbehörde tätig.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion