umwelt-online: LBesG -Landesbesoldungsgesetz (Nds) (2)
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Besoldungsgruppe 15

Direktorin oder Direktor beim Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung

Direktorin oder Direktor einer Volkshochschule

Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter2

Fachmoderatorin, Fachmoderator

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor2

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektors6

Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor

Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor

Realschulrektorin, Realschulrektor

Seminarrektorin, Seminarrektor

Studiendirektorin, Studiendirektor

______________
1) Im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe a 15 der Bundesbesoldungsordnung A.
2) An Gesamtschulen für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder des höheren Dienstes,
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) - gestrichen -
5) Bei Schulzweigen mit Teilzeitunterricht rechnet eine Teilzeitschüler-Zahl von 2,5 als eins.
6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes.
7) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen.
8) Mit der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt.

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