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Regelwerk

NBesG - Niedersächsischen Besoldungsgesetz
-Niedersachsen-

Vom 7. November 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 13.11.2008 S. 334; 15.12.2008 S. 408 08; 25.03.2009 S. 72 09; 13.05.2009 S. 09a; 14.05.2009 S. 203 09b 09b; 18.06.2009 S.278 09c In-Kraft-Treten; 28.10.2009 S. 402; 17.12.2009 S. 491 09d; 09.09.2010 S. 318; 07.10.2010 10; 17.12.2010 S. 576 10a; 17.12.2010 S. 629; S. 631 10b; 16.03.2011 S. 83; 17.11.2011 S. 422 11; 09.12.2011 S. 471 11a Überleitungsbest.; 03.06.2013 S. 124 13 Übergangsregelg.; 16.12.2013 S. 310 13a Überleitungsbest., 13b)
Gl.-Nr.: 20441 06


Red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

(Entscheidung BVerfG vom 05.01.2019 siehe =>)
Siehe Fn. *
Archiv: 2004

§ 1 Geltungsbereich 09 09d 10 11 13

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten das Bundesbesoldungsgesetz ( BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und die sonstigen bis zum 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder anderen Landesgesetzen nichts anderes ergibt.

§ 1a Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften 10 13 Übergangsregelg.

(1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 2 genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.

(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,

  1. die sich auf die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Ehe beziehen, entsprechend für die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft,
  2. die sich auf gegenwärtige oder frühere Ehepartner und deren Angehörige beziehen, entsprechend für gegenwärtige oder frühere Lebenspartner und deren Angehörige.

(3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.

§ 2 Besoldungsordnungen 13a

Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer Zulagen richten sich nach den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C, W und R ( Anlage 1) und, soweit diese keine besonderen Regelungen enthalten, nach den Bundesbesoldungsordnungen.

§ 2a Besoldung der Professorinnen und Professoren und der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulpräsidien 09 10 11

(1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Amter der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulpräsidien werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht den Besoldungsordnungen A oder B zugeordnet sind.

(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entscheidet bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das Ministerium für Wissenschaft und Kultur, bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren entscheidet das Präsidium, im Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen der Vorstand, in eigener Zuständigkeit.

(3) Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33

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