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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NLVO - Niedersächsische Laufbahnverordnung

Vom 30. März 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 31.03.2009 S. 118 Inkrafttreten; 19.05.2010 S. 218; 16.12.2014 S. 475 14; 08.09.2016 S. 177 16)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Siehe Fn. *

Archiv: 2001 (vorherige Änderung: 19.12.2006 S. 629 06)

Aufgrund des § 16 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ( § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG).

§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen

(1) Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Als Merkmale für Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sollen verwendungs- und entwicklungsbezogen durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen gefördert werden. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  1. Fortbildungsmaßnahmen,
  2. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
  3. dienstliche Beurteilungen,
  4. die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung (Führungskräftequalifizierung),
  5. strukturierte Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
  6. die Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse und
  8. Mentoringprogramme.

§ 3 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung a und in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 - jeweils ohne Amtszulage - aufgeführt sind.

(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(3) Ist der Beamtin oder dem Beamten in der Laufbahngruppe 1 bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung übertragen worden, so muss nach einem Aufstieg das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen werden. Nach einem Regelaufstieg ( § 33) brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.

(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn, so kann ihr oder ihm dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

§ 4 Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn mit Ausnahme von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung

  1. durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben ist oder
  2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 Einstellung in einem höheren Amt

(1) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
  2. über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn für die beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind. Es können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge und Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

§ 6 Laufbahnwechsel

Für die Entscheidung, ob ein Laufbahnwechsel nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NBG zulässig ist, sind die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, die sonstigen Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

§ 7 Probezeit

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