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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung *
- Niedersachsen -

Vom 8. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 15.09.2016 S. 177)



Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 1 werden nach der Verweisung " § 12 Abs. 3 und 4" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Verweisung " § 13 Abs. 2 und 3" die Worte "oder § 16 Abs. 7" eingefügt.

b) In Absatz 5 Nr. 1 werden nach dem Wort "Zivildienstes" die Worte "oder freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

2. § 33 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. zum Zeitpunkt dar Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und
  2. zu erwarten ist, dass sie oder er nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann.
"Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn
  1. die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und
  2. zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann."

3. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "a 9" die Worte "oder mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe a 8" eingefügt.

bbb) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Nummer 3

"3. sie noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und"

wird gestrichen.

ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

bb) Satz 2

"Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 muss nicht erfüllt sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe a 8 bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat."

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

4. In § 35 werden nach den Worten "die Anerkennung von Berufsqualifikationen" in dem Klammerzusatz am Ende ein Semikolon sowie die Angabe "2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt und die Worte "Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368)" durch die Worte "den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135)" ersetzt.

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Ausbildungsnachweise" wird durch die Worte "Befähigungs- und Ausbildungsnachweise" ersetzt.

bb) Nummer 1

"1. die Nachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers den Voraussetzungen des Absatzes 2 entspricht,"

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

dd) Die neue Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit ( § 37 Abs. 2 und 3) aufweisen, "a) ein Defizit ( § 37 Abs. 3) nicht aufweisen,"

bbb) In Buchstabe b wird im Klammerzusatz die Angabe "oder § 37 Abs. 4" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Es bedarf
  1. für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 eines Ausbildungsnachweises mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG .
"(2) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den in Artikel 4f Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang)."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zwei Jahre lang vollzeitlich" durch die Worte "ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit" und die Worte "sind die Absätze 1 und 2" durch die Worte "ist Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "auf einem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG " gestrichen.

d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

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