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Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung *
- Niedersachsen -
Vom 8. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 15.09.2016 S. 177)
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97), wird verordnet:
Die Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 1 werden nach der Verweisung " § 12 Abs. 3 und 4" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Verweisung " § 13 Abs. 2 und 3" die Worte "oder § 16 Abs. 7" eingefügt.
b) In Absatz 5 Nr. 1 werden nach dem Wort "Zivildienstes" die Worte "oder freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.
2. § 33 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
|
"Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn
|
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "a 9" die Worte "oder mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe a 8" eingefügt.
bbb) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Nummer 3
"3. sie noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und"
wird gestrichen.
ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
bb) Satz 2
"Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 muss nicht erfüllt sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe a 8 bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat."
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 4" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
4. In § 35 werden nach den Worten "die Anerkennung von Berufsqualifikationen" in dem Klammerzusatz am Ende ein Semikolon sowie die Angabe "2014 Nr. L 305 S. 115" eingefügt und die Worte "Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368)" durch die Worte "den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135)" ersetzt.
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Ausbildungsnachweise" wird durch die Worte "Befähigungs- und Ausbildungsnachweise" ersetzt.
bb) Nummer 1
"1. die Nachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers den Voraussetzungen des Absatzes 2 entspricht,"
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
dd) Die neue Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| a) weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit ( § 37 Abs. 2 und 3) aufweisen, | "a) ein Defizit ( § 37 Abs. 3) nicht aufweisen," |
bbb) In Buchstabe b wird im Klammerzusatz die Angabe "oder § 37 Abs. 4" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Es bedarf
|
"(2) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den in Artikel 4f Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang)." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zwei Jahre lang vollzeitlich" durch die Worte "ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit" und die Worte "sind die Absätze 1 und 2" durch die Worte "ist Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "auf einem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG " gestrichen.
d) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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