umwelt-online: NLVO - Niedersächsische Laufbahnverordnung (Nds) (2)
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§ 30 Technische Dienste
(1) Bewerberinnen und Bewerber für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste müssen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzlich eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen haben oder entsprechend praktisch tätig gewesen sein, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies bestimmt.
(2) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. § 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.
§ 31 Wissenschaftliche Dienste
Für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste können bis zu zwei Jahre eines Volontariats auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit nach § 25 angerechnet werden, wenn die Volontariatstätigkeit die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
§ 32 Allgemeine Dienste
Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.
Fuenfter Abschnitt
Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.
(3) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1.100 Unterrichtsstunden umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
(4) Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat. Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. Aufstiegsprüfung ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung.
(5) Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn
In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue Laufbahn fest.
(6) Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung durch Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten erwerben, wenn
(2) Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1 dürfen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 3 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen aufgrund der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, der sonstigen Qualifizierungen und der bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt.
(Stand: 16.06.2018)
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