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Regelwerk, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz

Arbeitsschutz in Schulen - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Beschäftigten in Schulen und Studienseminaren
- Niedersachsen -

Vom 6. Februar 2025
(Nds.MBl. vom 03.04.2025 Nr. 148)



Archiv: 2004
s. DGUV - Bildungseinrichtungen

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus dem ArbSchG, aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (im Folgenden: ASiG) und dem NSchG; für tarifbeschäftigte Landesbedienstete gelten auch Bestimmungen aus dem SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung.

2. Anwendung in den Dienststellen

2.1 Verantwortung der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

Die Arbeitgeberpflichten des Landes obliegen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG im Rahmen ihrer übrigen dienstlichen Pflichten und Befugnisse den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, für Schulleiterinnen und Schulleiter greifen ergänzend die §§ 32 und 43 NSchG.

Die Schulleitungen und die Schulträger arbeiten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über alle Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen sind zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts, z.B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts, und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider. Bei der Lehramtsausbildung sind Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist insbesondere verpflichtet,

  1. die in der Dienststelle Beschäftigten über die Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu informieren und zur Mitwirkung zu motivieren,
  2. für eine geeignete Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Dienststelle zu sorgen und auf die Bereitstellung der erforderlichen Mittel hinzuwirken,
  3. geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen ( Nummer 2.4) und ggf. einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten ( Nummer 2.6),
  4. die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen und den gesamten Prozess zu dokumentieren ( Nummer 2.3),
  5. Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der in der Schule anwesenden Personen erforderlich sind, und unter Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung die dafür zuständigen Beschäftigten schriftlich zu beauftragen,
  6. zu gewährleisten, dass die Beschäftigten befähigt sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten,
  7. die Beschäftigten im erforderlichen Umfang, mindestens aber jährlich über die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung eines sicheren Dienstbetriebes und über bestehende Gefahren am Arbeitsplatz zu unterweisen,
  8. sich zu vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber, die in der Dienststelle tätig werden, angemessene Anweisungen hinsichtlich möglicher Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten erhalten haben,
  9. Mängel am Gebäude, am Grundstück oder an der Einrichtung der Dienststelle, die Sicherheit und Gesundheit gefährden können, unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen und auf ihre Beseitigung hinzuwirken; im Fall der Übertragung budgetierter Mittel eigenständig Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen und bei erheblicher Gefährdung sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen,
  10. Meldungen von Unfällen der Beschäftigten weiterzuleiten und die Möglichkeit von Präventionsmaßnahmen zu prüfen.

2.2 Delegation von Aufgaben

Unbeschadet ihrer oder seiner Gesamtverantwortung kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unter Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, genau beschriebene Teilaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen ( § 13 Abs. 2 ArbSchG).

2.3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung)

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit unter Berücksichtigung aller Faktoren der Arbeitsumgebung einschließlich psychosozialer Belastungen, der Arbeitsorganisation, der arbeitenden Menschen und der auftretenden Wechselwirkungen zu erheben, zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und den gesamten Prozess zu dokumentieren.

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