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Arbeitsschutz in Schulen - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Beschäftigten in Schulen und Studienseminaren
- Niedersachsen -
Vom 6. Februar 2025
(Nds.MBl. vom 03.04.2025 Nr. 148)
Archiv: 2004
s. DGUV - Bildungseinrichtungen
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus dem ArbSchG, aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (im Folgenden: ASiG) und dem NSchG; für tarifbeschäftigte Landesbedienstete gelten auch Bestimmungen aus dem SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung.
2. Anwendung in den Dienststellen
2.1 Verantwortung der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
Die Arbeitgeberpflichten des Landes obliegen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG im Rahmen ihrer übrigen dienstlichen Pflichten und Befugnisse den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, für Schulleiterinnen und Schulleiter greifen ergänzend die §§ 32 und 43 NSchG.
Die Schulleitungen und die Schulträger arbeiten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über alle Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen sind zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts, z.B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts, und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider. Bei der Lehramtsausbildung sind Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.
Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist insbesondere verpflichtet,
2.2 Delegation von Aufgaben
Unbeschadet ihrer oder seiner Gesamtverantwortung kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unter Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, genau beschriebene Teilaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen ( § 13 Abs. 2 ArbSchG).
2.3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung)
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Hinblick auf Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit unter Berücksichtigung aller Faktoren der Arbeitsumgebung einschließlich psychosozialer Belastungen, der Arbeitsorganisation, der arbeitenden Menschen und der auftretenden Wechselwirkungen zu erheben, zu beurteilen, Verbesserungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen, auf Wirksamkeit zu prüfen, sich ändernden Gegebenheiten anzupassen und den gesamten Prozess zu dokumentieren.
(Stand: 01.08.2025)
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