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Überprüfung der Unterkünfte von Beschäftigten
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. September 2022
(MBl. NRW. Nr. 35 vom 20.10.2022 S. 813)
Gl.-Nr. 232
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
1 Hintergrund und Ziel des Erlasses
Zur Sicherung menschenwürdiger Arbeits- und Wohnverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, selbständigen Werkvertragsnehmerinnen und -nehmern (im Folgenden Beschäftigte) wurden mehrere Vorschriften erlassen.
In der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2719), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, im Folgenden ArbStättV, wurden die Anforderungen an Gemeinschaftsunterkünfte erweitert.
Im Wohnraumstärkungsgesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), im Folgenden WohnStG, wurden Vorschriften zu Unterkünften neu aufgenommen.
Die Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 19. November 2021 (GV. NRW. S. 1432), im Folgenden WohnStVO, verpflichtet die Betreiber von Unterkünften zur Anzeige der Unterkunft und Vorlage eines Betriebskonzepts.
Ziel der folgenden Bestimmungen ist es, die behördliche Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Räumen und Gebäuden, die als Wohnungen oder Unterkünfte für Beschäftigte betrieben und genutzt werden, zu regeln und die jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse der Behörden darzustellen, um Missstände effektiv zu beseitigen.
Zuständig für die Überprüfung der Unterkünfte sind die Gemeinden und die Staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Die Gemeinden führen die Kontrollen in ihrer Funktion der Wohnungsaufsicht durch. Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden ergänzend tätig.
2 Zuständigkeiten und Befugnisse im Hinblick auf die Form der Unterbringung
2.1 Unterbringung von Beschäftigten in Wohnungen und Wohngebäuden
Die Gemeinden haben nach den Bestimmungen des WohnStG auf die Erfüllung von Mindestanforderungen und auf die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohnräumen und Unterkünften hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Unter Wohnraum im Sinne des WohnStG ist jeder einzelne Raum zu verstehen, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, § 3 Absatz 1 WohnStG.
Ein Raum ist objektiv für Wohnzwecke geeignet, wenn er zum Zeitpunkt seiner Errichtung dem üblichen durchschnittlichen baulichen Standard entspricht und nach seinem Zustand und seiner Ausstattung bewohnbar ist. Im Hinblick auf die subjektive Bestimmung zu Wohnzwecken kommt es maßgeblich auf die Widmung in der Baugenehmigung an; sollte diese fehlen, wird auf die Bestimmung durch die Verfügungsberechtigten zum Zeitpunkt der Errichtung abgestellt.
Die Überprüfung von Wohnraum, in dem Beschäftigte wohnen, erfolgt nach den allgemeinen Regelungen zur Wohnungsaufsicht und daraus sich ergebender Kompetenzen.
Liegt ein Verstoß gegen die Vorgaben des WohnStG vor, stehen der Gemeinde folgende Anordnungsbefugnisse zu:
2.2 Überprüfung von Wohnraum im Hinblick auf die Überschreitung der Wohnnutzung
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zeichnet sich eine Wohnnutzung durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302/95, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 - 4 B 15/04, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49/16, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16, juris Rn. 17). Ergänzend ist die Begrifflichkeit der Unterkunft als Heimstätte eingeführt worden (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49/16; BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5/16).
Sind die Grenzen des Wohngebrauchs erkennbar überschritten, dann kann eine Nutzungsuntersagung nach § 82 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) ausgesprochen werden. Dies kann mit der Räumung des Wohnraums verbunden werden. Das Gebäude oder die Wohnung kann versiegelt werden. Der Wohnraum kann weiter genutzt werden, wenn dies innerhalb des von der Baugenehmigung gesetzten Rahmens erfolgt oder eine erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wird.
(Stand: 21.08.2023)
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