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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Juli 2026
(GV. NRW Nr. 23 vom 03.08.2026 S. 600)
Die Landesregierung verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe " § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe " § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird nach der Angabe "Nach Landesrecht zuständige" die Angabe "Behörde" durch die Angabe "Stelle" und die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBiG übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 105 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen. | "(3) Nach § 104 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 104 in Verbindung mit § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen." |
4. In § 5 wird die Angabe "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" durch die Angabe "Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Absatz" ersetzt.
(Stand: 20.08.2026)
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