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Regelwerk, Arbeitsrecht

AGSGB II - Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 25 vom 31.12.2004 S. 569; 03.12.2007 S. 272 07; 28.09.2010 S. 298 10; 13.03.2012 S. 109; 15.10.2012 S. 341 12;19.12.2012 S. 393 12a; 23.10.2014 S. 231 14; 18.12.2017 S. 331 17)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende

Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende und, wenn sie nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, die den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

§ 2 Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise 10

(1) Die Landkreise können bestimmen, dass Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende obliegen - auch wenn deren Wahrnehmung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einer gemeinsamen Einrichtung übertragen ist -, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen, im Fall der Übertragung auf einer gemeinsamen Einrichtung in deren Namen entscheiden. Die Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden sind vorher zu hören. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen; die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.

(2) Die Landkreise können Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende obliegen - auch wenn deren Wahrnehmung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einer gemeinsamen Einrichtung übertragen ist -, ganz oder teilweise durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises, im Fall der Übertragung auf eine Arbeitsgemeinschaft in deren Namen zu entscheiden.

(3) Werden Aufgaben nach Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt, hat der Landkreis die Aufwendungen zu erstatten; von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. § 3 bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend, soweit ein Landkreis nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist. Die Verwaltungskosten werden insoweit erstattet; eine Pauschalierung der Erstattung der Verwaltungskosten ist zulässig.

§ 3 Beteiligung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise 10 12a 17

(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. seiner um die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie 25 v. H. seiner Aufwendungen für die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung entfallende Anteil der Bundesmittel beträgt 79,48 v. H.

(2) Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Rahmen des betreuten Wohnens in selbst genutztem Wohnraum in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

§ 3a Zielvereinbarungen 12a

Das fachlich zuständige Ministerium schließt die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium und den zugelassenen kommunalen Trägern ab. Die zugelassenen kommunalen Träger stellen dem fachlich zuständigen Ministerium auf Anforderung die zur Prüfung der Umsetzung der Zielvereinbarungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.

§ 3b Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes 12a

Zuständige Behörde für die Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bestimmungen des § 2

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