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Regelwerk

ASR 29/1-4 Pausenräume
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 29 Abs. 1 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Mai 1977
(ArbSch. 5/77 S. 141; 10/77 S. 282; BArbBl. 12/84 S. 85; 9/1988 S. 46 aufgehoben)


Nachfolgeregelung ASR A4.2

1. Begriffe

Pausenräume sind Räume, die der Erholung der Arbeitnehmer während der Pausenzeit dienen.

2. Bereitstellung von Pausenräumen

2.1 Werden höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn

2.2 Betriebskantinen, die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Pausenräumen genügen, können als Pausenräume verwendet werden.

2.3 Auf einen Pausenraum kann verzichtet werden, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder in vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind. Zu diesen gehören z.B. Registraturen, nicht öffentliche Bibliotheken, Zeichen- und Konstruktionsbüros oder Entwicklungs-, Labor- und Prüfräume, sofern in diesen Räumen keine mechanischen oder chemotechnischen Arbeiten durchgeführt werden und die übrigen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Pausenräume erfüllt sind (s. Hinweise Nr. 3); Während der Pausenzeit muß die Arbeit in diesen Räumen ruhen und der Zutritt Dritter (z.B. Kunden) ausgeschlossen sein. In größeren Räumen sollte die Raumfläche mit den Pauseneinrichtungen von dem übrigen Raum optisch abgetrennt sein.

3. Lage der Pausenräume

3.1 Die Pausenräume sollen so gelegen sein, daß sie von den Arbeitnehmern möglichst innerhalb von 5 Minuten zu erreichen sind.

3.2 Der Fußboden von Pausenräumen darf unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, wenn diese Räume auch den Anforderungen des Bauordnungsrechtes an Aufenthaltsräume in Kellergeschossen genügen.

4. Beschaffenheit

In Pausenräumen muß für die Arbeitnehmer, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, jeweils mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen, einschl. der in § 29 Abs. 4 ArbStättV vorgeschriebenen Einrichtungsgegenstände.

Bei Pausenräumen, die bis zu 50 Arbeitnehmer gleichzeitig aufnehmen sollen, ist es zweckmäßig, die aufgrund der Zahl der Arbeitnehmer errechnete Grundfläche für ausreichende Verkehrswege um 10 % zu vergrößern.

5. Einrichtung

5.1 Sitzgelegenheiten sind Stühle oder Bänke. Die Rückenlehnen der Sitzgelegenheiten müssen dem Rücken einen festen Halt geben. Die Sitzfläche muß glatt sein. Bei gepolsterter Sitzfläche muß der Bezugsstoff luftdurchlässig sein. Die Sitztiefe soll etwa 0,35 bis 0,45 m betragen. Für jede Sitzgelegenheit auf einer Bank muß eine Breite von 0,60 m zur Verfügung stehen. Die Forderkante der Sitzgelegenheit muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß dadurch die Sitztiefe verringert wird. Beim Sitzen müssen die Füße Kontakt mit dem Fußboden oder einer Fußauflage haben.

5.2 Mindestens ein Abfallbehälter muß mit einem Deckel versehen sein.

5.3Ein Bedarf für Vorrichtungen zum Anwärmen und zum Kühlen von Speisen und Getränken liegt vor, wenn keine Betriebskantine zur Verfügung steht, oder bei Arbeitnehmern, die durch ärztliches Attest nachweisen, daß sie eine bestimmte Diät einhalten müssen.

6. Weitergehende Nutzung

6.1 Pausenräume dürfen außerhalb der Pausen für Unterrichtszwecke, Gemeinschaftsveranstaltungen und dergl. benutzt werden, wenn dadurch der Erholungszweck der Pausen nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen vor der Nutzung als Pausenraum gelüftet und ausreichend gereinigt sein.

6.2 In Arbeitsstätten mit höchstens 10 Arbeitnehmern dürfen die Kleiderablagen (§ 34 Abs. 6 ArbStättV) und Waschgelegenheiten ( § 35 Abs. 5 ArbStättV) in Pausenräumen eingerichtet werden, wenn eine Trennung für die Geschlechter nicht erforderlich ist und hygienische Gründe nicht entgegenstehen.

Hygienische Gründe stehen entgegen, wenn die Arbeitnehmer bei der Arbeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden Stoffen oder unzuträglichen Gerüchen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind.

Die für die Kleiderablagen (Nr. 4.3 der ASR 34/1-5) und die Waschgelegenheiten (Nr. 3.2 der ASR 35/1-4) vorgeschriebenen freien Bodenflächen müssen zusätzlich zur vorgeschriebenen Grundfläche des Pausenraums vorhanden sein.

Hinweise:

  1. Es kann zweckmäßig sein, unabhängig von den Pausenräumen in großflächigen Arbeitsräumen für Kurzpausen Pausenbereiche einzurichten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeitsplätzen stehen, von diesen jedoch abgetrennt sind und den Erholungswert der Kurzpausen gewährleisten.
  2. Wegen der Beschaffung des Trinkwassers siehe §§ 1 bis 4 der "Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verordnung - TrinkwV)" vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) sowie DIN 2000 "Zentrale Trinkwasserversorgung; Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser; Planung, Bau und Betrieb der Anlagen" Ausgabe November 1973.
  3. Besondere Regelungen über Pausenräume sind in der Arbeitsstättenverordnung ferner enthalten in:


ENDE

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