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A4 Auspuffleitungen

Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zu Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen".

A4.1 Mündungen von Auspuffleitungen sind nicht in Tätigkeitsbereiche gerichtet, z.B. Steuerstände.
A4.2 Auspuffleitungen in Tätigkeitsbereichen haben Schutz gegen Verbrennungen.
  Auspuffleitungen sind nicht als im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet anzusehen, wenn diese
  • unterhalb des Fahrzeugrahmens und innerhalb der Außenkanten des Fahrzeuges verlaufen (Standardauspuff) oder
  • bei Verlauf hinter dem Führerhaus, z.B. vertikale Anbringung, nicht im Arbeitsbereich oder in Reichweite von Versicherten angeordnet sind.

Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten solche Leitungen,

  • die außerhalb eines Sicherheitsabstandes von 0,55 m vom Fahrzeugumriss liegen,
  • die höher als 2 m über der jeweiligen Standfläche liegen oder
  • soweit sie über das Führerhausdach hinausragen.
A5 Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A5.1 Abnehmbare An- und Aufbauteile, wie
  • Bordwände,
  • Rungen, Rungenverlängerungen,
  • Auffahrrampen,
  • Wechselaufbauten (WAB),
  • WAB-Stützen,
  • Container,
  • Aufsetztanks,
  • Ladegestelle,
  • ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

können gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

A5.2 Sicherungen sind unbeschädigt, Verschleiß ist unbedenklich.
A6 Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A6.1 Bewegliche An- und Aufbauteile, wie
  • Bordwände,
  • Klapprungen,
  • Kofferraumklappen von Kraftomnibussen,
  • Türen,
  • Rollläden,
  • Motorhauben,
  • Wartungsklappen,
  • ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, sind gesichert oder können gesichert werden.

A6.2 Laderaumtüren haben Türfeststeller zur Sicherung der geöffneten Türen in den Endstellungen.
A6.3 Bei Laderaumtüren, an denen betriebsmäßig Ladungsdruck, z.B. durch Schüttgüter, anliegen kann, kann die vollständige Entriegelung der Türen von einem sicheren seitlichen Standort aus erfolgen.
A6.4 Federheber klappbarer Auffahrrampen bzw. Viehtransporterrampen sind formschlüssig mit diesen verbunden.
A6.5 Mit Gasdruckfedern ausgerüstete Klappen, deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, werden in geöffnetem Zustand (Endstellung) gehalten durch
  • zusätzliche selbsttätig einfallende mechanisch-formschlüssige Sicherungen oder
  • Vorhandensein mehrerer Gasdruckfedern an einer Klappe, wenn bei Ausfall einer Gasdruckfeder ein Offenhalten gewährleistet ist.
A6.6 Sicherungen sind unverlierbar am Fahrzeug befestigt.
A6.7 Sicherungen und Gasdruckfedern sind unbeschädigt und funktionsfähig.
A6.8 Herausziehbare Aufbauteile, z.B. Batterieschlitten, Auffahrschienen, sind gegen Herausfallen gesichert.
A7 Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 5 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A7.1 Kipp- oder anhebbare Aufbauten, z.B.
  • kippbare Führerhäuser,
  • Kippbrücken,
  • höhenverstellbare Ladebrücken,
  • höhenverstellbare Zwischenböden,
  • absenkbare obere Ladeebenen von Autotransportern,

sind gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert oder zu sichern.

A7.2 In mindestens einer Stellung in angehobenem Zustand ist formschlüssige Sicherung möglich.
A7.3 Formschlüssige Sicherung nach Prüfpunkt a 7.2 ist am Fahrzeug vorhanden, sofern für die Durchführung von unterwegs vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten, z.B. Radwechsel, Reinigungs-, Kontrollarbeiten, das Kippen oder Anheben des Aufbaus erforderlich ist.
A7.4 Betätigung der Sicherungseinrichtung ist gefahrlos außerhalb des Gefahrbereiches des gekippten oder angehobenen Aufbaus möglich.
A7.5 Bei kipp- oder anhebbaren Aufbauten und betriebsmäßigem Aufenthalt von Versicherten im Gefahrbereich der gekippten oder angehobenen Aufbauten, oder wenn die gekippte oder angehobene Stellung die Transportstellung ist:

Selbsttätig formschlüssig wirkende Sicherungen, z.B. Abstützungen, Verriegelungen, entsperrbare Rückschlagventile, die unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind, sind vorhanden.

Die formschlüssigen Sicherungen müssen in den Positionen des anhebbaren oder kippbaren Fahrzeugaufbaus wirken, in denen sich Personen darauf oder darunter betriebsmäßig aufhalten müssen und gefährdet werden können.

A7.6 Überschreiten der zulässigen Endstellung der Kipp- oder Hubbewegung ist verhindert.
A7.7 Sicherungen sind unbeschädigt, funktionsfähig und richtig eingestellt.

Für Hubeinrichtungen höhenverstellbarer oder kippbarer Ladebrücken oder höhenverstellbarer Zwischenböden, z.B. in Kofferaufbauten, Viehtransportern, siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8 bisherige VBG 8).

Beachte:

Nicht anzuwenden sind die Prüfpunkte

  • a 7.3 für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1991,
  • a 7.5 und a 7.6 für Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Siehe Prüfpunkte a 9 "Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hub- und Kippeinrichtungen".

Für Hebebühnen, wie Hubarbeitsbühnen und Hubladebühnen (Ladebordwände), siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14).

A8 Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Einrichtungen

Siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29), "Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74), DIN EN 982 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik" und DIN EN 983 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Pneumatik".

A8.1 Kraftübertragung zur Hydraulikpumpe oder zum Kompressor ist ohne Einzugstellen (Schutzvorrichtung).

Siehe auch Prüfpunkt a 10.2.

A8.2 Verschraubungen sind dicht.
A8.3 Rohr-/ Schlauchleitungen und deren Befestigungen sind unbeschädigt.
A8.4 Schlauchleitungen werden nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht.
A8.5 Schlauchleitungen sind gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert (Schellenbefestigung).
A8.6 Ausgewechselte Schlauchleitungen sind für den Betriebsdruck (entsprechend Herstellerangaben) geeignet.
A8.7 Verwechslungen von Anschlussleitungen, die zu gefahrbringenden Bewegungen führen können, sind verhindert oder durch eindeutige Kennzeichnung vermeidbar.
A8.8 Hydraulikleitungen, die in der Nähe von Plätzen verlaufen, die zum Betätigen von Betätigungseinrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, sind so verlegt oder gesichert, dass Versicherte beim Versagen der Hydraulikleitungen nicht gefährdet werden können.
A8.9 Druckbegrenzungsventil ist entsprechend Herstellerangaben eingestellt und auf Funktion geprüft.
A8.10 Ölstand ist ausreichend.
A8.10 Luftausgleichslöcher des Ölbehälters sind offen.
A9 Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe §§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und § 22 Abs. 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Für Betätigungseinrichtungen siehe auch Prüfpunkte A3.

A9.1 Fabrikschild ist vorhanden mit Angaben über - Hersteller oder Lieferer
  • Baujahr,
  • Fabrik- oder Seriennummer, - Druckkraft,
  • Betriebsdruck.

Beachte:

Fabrikschild kann entfallen, wenn Angaben aus Betriebsanleitung entnommen werden können.

Betriebsdruckangabe nicht erforderlich bei Einrichtungen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.

A9.2 Unbeabsichtigtes Lösen der Kolben aus ihren Führungen ist verhindert.
A9.3 Rückschlag des Pumpenhebels bei handbetriebenem Gerät ist verhindert.

Gemessen am Hebelende ist ein Rücklaufweg von höchstens 15 cm zulässig.

A9.4 Der abnehmbare Pumpenhebel ist gegen Abgleiten durch Kugelschnäpper oder Spannfedern gesichert bzw. Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 der Hebellänge (bis 250 mm Hebellänge).
A9.5 Beim Freigeben der Betätigungseinrichtungen für das Heben und Senken kraftbetriebener Geräte wird die Bewegung unterbrochen.

Beachte:

Prüfpunkt a 9.5 gilt nicht für

  • Einrichtungen, die funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung erfordern (im Hydrauliksystem sind alle Arbeitsöffnungen untereinander und mit dem Rückfluss verbunden) - z.B. Hubeinrichtungen für Kipperbrücken -, sofern durch selbsttätig wirkende Einrichtungen ein unbeabsichtigtes Anheben verhindert wird, sowie
  • für das Heben und Senken von Fahrzeugaufbauten durch die fahrzeugeigene Luftfederung bei maximaler Hubhöhe von 300 mm und Absenkung bis höchstens 120 mm über den Boden.
A9.6 Betätigungseinrichtungen sind gekennzeichnet.
A9.7 Betätigungseinrichtungen sind sinnfällig der ausgelösten Bewegungsrichtung zugeordnet.
A9.8 Schilder und Kennzeichnungen sind unbeschädigt und gut lesbar.
A9.9 Bei maschinell angetriebenem Kippfahrzeug wird dem Fahrer durch optische oder akustische Einrichtung angezeigt, wenn sich der Kippaufbau nicht in der unteren Endstellung befindet.

Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

A9.10 Unbeabsichtigtes Zurücklaufen des angehobenen Aufbaus oder Aufbauteiles ist verhindert.
A9.11 Überlastung der Hydraulik ist verhindert durch Druckbegrenzungsventil.
A9.12 In Rücklaufsicherung bzw. Bremseinrichtung und Überlastsicherung kann ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht eingegriffen werden.
A9.13 Es ist konstruktiv verhindert, dass der Bruch einer Feder zum Versagen von Sicherheitseinrichtungen führt.
a 9.14 Sicherheitseinrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.

Beachte:

Die Prüfpunkte a 9.2, a 9.7, a 9.12 (für hydraulische Hubeinrichtungen für Kipperbrücken) und a 9.13 sind nicht anzuwenden für Einrichtungen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.

A10 Gefahrstellen und Gefahrquellen (allgemein)

Siehe §§ 3 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) in Verbindung mit DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen", DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen", DIN EN 811 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen".

A10.1 Folgende Gefahrstellen am kraftbetriebenen Arbeitsmittel sind durch konstruktive Maßnahmen vermieden:
  • Quetschstellen,
    wenn die Abstände gemäß Abschnitt 4.2 DIN EN 349 nicht unterschritten sind,
Körperteil Körper Bein Fuß Arm Hand, Handgelenk, Faust Finger
Sicherheitsabstand 500 180 120 100 25
 


 
  • Scherstellen,
    wenn die scherend bewegten Teile einen für den gefährdeten Körperteil ausreichenden Abstand voneinander oder eine abweisende Form haben,
  • Fangstellen durch Wellenenden,
    wenn diese nicht mehr als 1/4 ihres Durchmessers vorstehen oder glatt rundlaufend ausgebildet und nicht länger als 5 cm sind,
  • Fang- oder Stoßstellen an Griffen von Handrädern oder an Kurbeln,
    wenn an Handrädern statt vorstehender Griffe Griffmulden oder statt mitlaufender Kurbeln sich selbsttätig entkuppelnde verwendet sind.
  • Einzug- und Auflaufstellen.
A10.2 Gefahrstellen, die nicht durch konstruktive Maßnahmen nach Prüfpunkt a 10.1 vermieden sind, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen gesichert:
  1. Trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdeckungen, Umwehrungen, die das Erreichen der Gefahrstellen verhindern,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung und ausreichendem Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle oder
  3. 3. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtschranken oder dergleichen), Schaltleisten.
A10.3 Gefahrquellen durch unkontrolliert herabfallende, herumschlagende oder wegfliegende Teile sind durch geeignete Schutzeinrichtungen gesichert.
A10.4 Schutzeinrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig. Sicherheitsabstand beim Herumreichen

Tabelle 4 :Sicherheitsabstände für Schutzgitter

Tabelle 4   Maße in mm
Körperteil Bild Öffnung Sicherheitsabstand sr
Schlitz Quadrat Kreis
Fingerspitze e ≤ 4 ≥ 2 ≥ 2 ≥ 2
4 < e ≤ 6 ≥ 10 ≥ 5 ≥ 5
Finger bis Fingerwurzel oder Hand
6 < e ≤ 8 ≥ 20 ≥ 15 ≥ 5
8 < e ≤ 10 ≥ 80 ≥ 25 ≥ 20
10 < e ≤ 12 ≥ 100 ≥80 ≥ 80

12 < e ≤ 20 ≥ 120 ≥ 120 ≥ 120
20 < e ≤ 30 ≥ 8501) ≥ 120 ≥ 120
Arm bis Schultergelenk
30 < e ≤ 40 ≥ 850 ≥ 200 ≥ 120
 40 < e ≤ 120 ≥ 850 ≥ 850 ≥ 850
1) Wenn die Länge einer schlitzförmigen Öffnung ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung, und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden.


A10.5 Bewegliche Schutzeinrichtungen, z.B. Türen, Klappen, lassen sich nur mit Werkzeug oder Schlüssel öffnen oder sind mit den gefahrbringenden Bewegungen verriegelt oder gekoppelt.
A10.6 Der Aufbau und Aufbauteile, z.B. Steckbretter, Bordwände, haben keine scharfen Kanten, die zu Verletzungen führen können.
A10.7 Klappen, z.B. für Koffer-, Motorräume, Staufächer, lassen sich so weit öffnen, dass keine Gefahr von Kopfverletzungen besteht.
A11 Stützeinrichtungen

Siehe § 23, § 26 Abs. 1, 3 und 4 und § 28 Abs. 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A11.1 Stützeinrichtungen sind vorhanden
  • an Fahrzeugen mit Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen bzw. -aufbauten, wenn die Standsicherheit dies erfordert,
  • an Starrdeichselanhängern (einachsigen Anhängefahrzeugen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2000 kg, die beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen können, gegen Kippen in Längsrichtung (vorne und hinten),
  • - erforderlichenfalls an Sattelanhängern, wenn mindestens die Möglichkeit zur Anbringung gegeben ist.
A11.2 Stützeinrichtungen sind höhenverstellbar und durch Selbsthemmung, Formschluss oder gleichwertige Einrichtungen, z.B. entsperrbare Rückschlagventile, die unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind, gegen Einfahren gesichert.
A11.3 An Stützeinrichtungen von Sattelanhängern, die den beladenen abgesattelten Anhänger nicht tragen können, ist ein Schild mit der Aufschrift "Nur den leeren Anhänger absatteln! Den abgesattelten Anhänger nicht beladen!" oder mit entsprechenden Sicherheits- und Hinweiszeichen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

Hubeinrichtungen in Stützeinrichtungen

Siehe §§ 3, 5 bis 9, 12, 13 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Die Prüfpunkte a 11.4 bis a 11.23 gelten auch für mitgeführte Stützeinrichtungen, z.B. Unterstellheber, Wagenheber.

A11.4 Fabrikschild ist vorhanden.
A11.5 Fabrikschild ist deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
A11.6 Unbeabsichtigtes Lösen von Zahnstangen, Spindeln und Kolben aus ihren Führungen ist verhindert.
A11.7 Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln ist verhindert.

Gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende ist ein Rücklaufweg von höchstens 15 cm zulässig.

A11.8 Drehrichtung der Kurbel ist unter Last bei allen Übersetzungen gleich.
A11.9 Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gesichert bzw. die Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 des Kurbelarms oder der Hebellänge (bis 250 mm Kurbelarm- oder Hebellänge).
A11.10 Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last ist verhindert, z.B. durch
  • selbsthemmenden Antrieb, z.B. selbsthemmende Spindel,
  • selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrrad (Lastdruckbremse), - Daumen-, Rollen- und ähnliches Gesperre oder
  • Rückschlagventile.
A11.11 Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug sind verhindert.
A11.12 Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Bruch von Federn ist verhindert.
A11.13 Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Witterungseinflüsse und Verschmutzung ist verhindert.
A11.14 Bei Geräten mit Hand- und Kraftantrieb wird bei Kraftantrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt oder Kraft- und Handantrieb sind gegenseitig verriegelt.
A11.15 Steuereinrichtung für Kraftantrieb geht beim Loslassen in Nullstellung zurück.
A11.16 Bei Steuereinrichtungen für Kraftantrieb sind Bewegungsrichtungen eindeutig gekennzeichnet.
A11.17 Betätigungseinrichtung der Steuereinrichtung für Kraftantrieb ist sinnfällig der ausgelösten Bewegungsrichtung zugeordnet.
A11.18 Bei hydraulischen Stützen ist Überlastung durch Druckbegrenzungsventil verhindert.

Beachte:

Die Prüfpunkte a 11.6, a 11.12, a 11.17 und a 11.18 sind nicht anzuwenden für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.

A11.19 Stützeinrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
A11.20 Kennzeichnung an Stützwinden ist leserlich.
A11.21 Stützwinden sind regelmäßig gewartet und überprüft.

Sachkundigenprüfung nach Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

A11.22 Sicherheitseinrichtungen an Stützwinden sind auf Wirksamkeit geprüft.
A11.23 Handkurbel wird am Fahrzeug mitgeführt, ist sicher befestigt oder verstaut.
A12 Räder

Siehe § 29 Abs. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A12.1 Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung können erst geteilt werden, nachdem sie vom Fahrzeug abgenommen worden sind.
A13 Ersatzradunterbringungen

Siehe § 29 Abs. 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und BG-Regel "Ersatzradunterbringungen an Fahrzeugen" (BGR 105).

A13.1 Ersatzräder sind leicht und gefahrlos zu entnehmen.
A13.2 Ersatzräder sind leicht und gefahrlos anzubringen.
A13.3 Ersatzräder sind leicht und gefahrlos zu befestigen.

"Gefahrlos" bedeutet,

  • dass sich beim Entnehmen oder Wiederanbringen des Ersatzrades keine Person unter dem angehobenen Rad aufhalten muss,
  • dass bei einem Fahrzeug, bei dem die Entnahme und Wiederanbringung des Ersatzrades vom Boden aus nicht durchgeführt werden kann, ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, der gefahrlos erreicht und verlassen werden kann.
A13.4 Ersatzräder sind von einem Beschäftigen zu entnehmen.
A13.5 Ersatzräder sind von einem Beschäftigten anzubringen.

Dies bedeutet, dass eine Hebekraft von 600 N nicht überschritten wird.

Beachte:

Die Prüfpunkte A13.4 und A13.5 sind nicht anzuwenden für Feuerwehrfahrzeuge.

A13.6 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Herabfallen des Rades bei der Entnahme ist vorhanden.
A13.7 Ersatzradhalterung ist unbeschädigt und funktionsfähig.
A13.8 Geeignetes Werkzeug für Radwechsel gehört zur Fahrzeugausrüstung. Ersatzradhebewinden (als Seiltrommelwinden)

Siehe §§ 3, 6, 12, 14, 18 bis 20 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub-, und Zuggeräte" (BGV D8), BG-Regel "Ersatzradunterbringungen an Fahrzeugen" (BGR 105), DIN 15 020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" und DIN 15 020-2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".

Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Hubeinrichtungen für Ersatzräder siehe Prüfpunkt A9.

A13.9 Fabrikschild ist vorhanden.
A13.10 Angaben sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.
A13.11 Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln beträgt höchstens 15 cm.
A13.12 Drehrichtung der Kurbel ist unter Last bei allen Übersetzungen gleich.
A13.13 Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gesichert bzw. Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 des Kurbelarms oder der Hebellänge (bis 250 mm Kurbelarm- oder Hebellänge).

Bei Ersatzradhebewinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt dessen Aufstecktiefe als Sicherung.

A13.14 Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last ist verhindert, z.B. durch
  • selbsthemmenden Antrieb, z.B. selbsthemmende Spindel,
  • selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrrad (Lastdruckbremse) oder
  • Daumen-, Rollen- und ähnliches Gesperre.
A13.15 Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug sind verhindert.
A13.16 Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Bruch von Federn ist verhindert.

Nicht anzuwenden für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt wurden.

A13.17 Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Witterungseinflüsse und Verschmutzung ist verhindert.
A13.18 Windenseile sind der Belastung entsprechend ausgelegt.
A13.19 Überbeanspruchung des Seiles durch Biegung ist verhindert.

Siehe DIN 15 020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung".

A13.20 Seitliches Ablaufen oder Herausspringen des Seiles ist verhindert.

Z.B. durch Bordscheiben mit Überstand von 1,5fachem Seildurchmesser.

A13.21 Seil ist auf Seiltrommel sicher befestigt, unbeabsichtigtes Lösen ist verhindert.
A13.22 Seilbefestigung auf Seiltrommel ist ohne Abknickung und scharfe Kanten.
A13.23 Seilbefestigung auf Radträger durch Spleiß oder Presshülse (keine Drahtseilklemmen nach DIN 741 "Drahtseilklemmen" oder DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen"; kein Knoten des Seiles, außer bei textilen Seilen).
A13.24 Ersatzradwinde ist regelmäßig gewartet und geprüft.

Sachkundigenprüfung nach § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

A13.25 Sicherheitseinrichtungen an Ersatzradwinden sind auf Wirksamkeit geprüft.
A13.26 Handkurbel wird am Fahrzeug mitgeführt, ist sicher befestigt oder verstaut.


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