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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 656 / DGUV Information 201-008 - Dacharbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/453)

(Ausgabe 10/2002; 10/2006; 07/2008; 07/2010; 07/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung (BG BAU)

Redaktioneller Hinweis:
DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen
Diese Information wurde zurückgezogen, wird aber als Baustein/Merkheft durch die BG Bau fortgeführt.

Archiv: 07/2010
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen


Gefährdungsbeurteilungen

a 209 (07/2010)

Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise (1)

Durchführung

Wiederholung

Mögliche Gefährdungen (2)
Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/ Explosion
  • Absturz
  • stolpern, rutschen, stürzen
  • erfasst/ getroffen werden
  • unkontrolliert bewegte Teile
  • umstürzende/ kippende Teile
  • schneiden
  • stechen
  • Stromschlag
  • gefährliche Körperströme
  • Elektrostatische Aufladungen
  • Lärm
  • Hand- Arm- Schwingung, z.B. durch Abbruchhammer
  • Ganzkörper- Schwingung, z.B. bei Fahrerplatzen (Stapler u.a.)
  • Asbestfasern
  • Lösemittel
  • Isocyanate
  • Säuren, Laugen
  • PAK, PCB
  • Benzol
  • Dieselmotor- Emissionen
  • ...

  in Form von

  • Flüssigkeiten
  • Gasen
  • Dampfen
  • Stauben
  • bei Verwendung von Flüssiggas
  • Funkenflug, z.B. bei Schweiss-
    arbeiten
  • Staubex-
    plosionen
Biologische Arbeitsstoffe Körperliche Überlastungen Klima Strahlung Psychosoziale Belastungen Organisation
  • Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Kranken-
    hausreinigung
  • Heben und Tragen
  • Zwangs-
    haltungen
  • Hitze
  • Kalte
  • Zugluft
  • Luftfeuchtig-
    keit (Niederschläge)
  • Ozon
  • Elektromag-
    netische Felder, z.B. Nahe zu Funkmasten
  • Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen-
    einstrahlung, Lichtbogen beim Schweißen
  • Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung
  • Überfor-
    derung
  • Unterfor-
    derung
  • Stress
  • Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing
  • Arbeitsablauf
  • Arbeitszeit
  • Qualifikation
  • Unterweisung
  • Verantwor-
    tung
Sonstige Gefährdungen
Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/ Oberflächen u.a.


Dokumentation

Unterstützung

Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.

Handlungshilfen der BG BAU verwenden, Z.B. CD-ROMS zur Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGI/GUV-I 5080

Arbeitsschutzgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( GefStoffV)


Verkehrswege auf Dächern

a 169 (07/2010)

Allgemeines

Ausführung der Verkehrswege

Laufstege

Aufstiege

Durchsturzsicherheit


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV C22 "Bauarbeiten"

Arbeitsstättenverordnung

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121 - Absturz

DIN 18160 Teil-5

DIN 4426

Lagerung von Druckgasflaschen in Gebäuden

a 38 (07/2012)


Ausnahme:
Eine Lagerung unter Erdgleiche ist zulässig, wenn der Fußboden des Lagers nicht tiefer als 1,5 m unter Geländeoberfläche liegt und bei natürlicher Lüftung des Raumes der Lüftungsgesamtquerschnitt ≥ 10 % der Raumgrundfläche ist und nicht mehr als 50 gefüllte Flüssiggasflaschen gelagert werden. Bei Lagerung von Druckgasflaschen ist Folgendes zu beachten:

Lagerräume

Schutzbereich


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

DVS*-Merkblatt 0212 "Umgang mit Druckgasflaschen"

*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

Lagerung von Druckgasflaschen im Freien

a 174 (07/2012)


Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert werden.


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

DVS*-Merkblatt 0212 "Umgang mit Druckgasflaschen"

* DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren

Gefahrstoffe
Kennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung


a 7 (07/2012)

Ermittlungspflicht

Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblatt

Verwendungsverbote

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

GHS-Tabelle (Auszug)

GHS-Gefahrenpiktogramm GHS-Kürzel Mögliche Signalwörter Gefährdungsklassen
GHS01 Gefahr
oder
Achtung
explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide
GHS02 Gefahr
oder
Achtung
Selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/ Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/ Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
GHS03 Gefahr
oder
Achtung
Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe
GHS04 Achtung Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase
GHS05 Gefahr
oder
Achtung
Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften
GHS06 Gefahr Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod
GHS07 Achtung Akute Gesundheitsschäden,
Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen
GHS08 Gefahr
oder
Achtung
chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege
GHS09 Achtung oder
ohne
Signalwort
giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung


Neue Kennzeichnung

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Techn. Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( GHS-Verordnung)

Info-Flyer Abr.Nr. 682

BGI/GUV-I 8658 GHS - global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Jugendarbeitsschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

Gefahrstoffe
Grundanforderungen/ Maßnahmen


a 181 (07/2012)

Vor der Arbeit

Während der Arbeit

Vorsorgeuntersuchungen


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

a 211 (07/2012)

Allgemeine Hinweise

Gefährdung

Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

Biostoffverordnung

TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGI 858: "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

BGI/GUV-I 8685 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

Verunreinigung durch Tauben

a 212 (07/2012)

Allgemeine Hinweise

Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention Biostoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

BGI 892 "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 10 (07/2012)

Errichtung und Instandsetzung

Prüfung

Anschlusspunkte

Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.B.:

Anschlusspunkte für kleine Baustellen

verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.

Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel

Elektrische Leitungen

Installationsmaterial

Leuchten

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebs mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen


B 11 (07/2012)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art", z.B. Baustellen 1 Jahr (Elektrofachkraft3)
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen2) 1 Monat auf Wirksamkeit Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3

(Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte3)

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen1)
  • in nichtstationären Anlagen2)
6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.


Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist

Richt- und Maximalwerte

Art der Prüfung Prüfer
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate4).

Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwert:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.

auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person
(Elektrofachkraft)
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.


Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608

Betriebsbedingungen Beispiele/ Baustelle Frist
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben wöchentlich
Nassschleifen von nichtleitenden

Materialien,

Kernbohren,

Stahlbau,

Tunnel- und Stollenbau

3 Monate
normaler Betrieb Hochbau,

Innenausbau,

allgemeiner Tiefbau,

Elektroinstallation,

Sanitär- und Heizungsinstallation,

Holzausbau

6 Monate


Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 5190 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel"

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen"

TRBS 1203 "Befähigte Personen"

Bohrmaschinen

B 12 (07/2012)

Betrieb

Vorsorgeuntersuchungen

Hinweise für Ständerbohrmaschinen

Hinweise für Magnetständerbohrmaschinen

Hinweise für Handbohrmaschinen

Hinweise bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Handbetriebene Scheren und Stanzen

B 13 (07/2012)

Betrieb

Schlagscheren

Handhebelscheren und Handhebelstanzen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI 604 "Sicherheit bei der Blechverarbeitung"

Kraftbetriebene Scheren

B 14 (07/2012)

Betrieb

Tafelscheren

Zusätzliche Hinweise für Rundscheren

Zusätzliche Hinweise für Universalscheren

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI 604 "Sicherheit bei der Blechverarbeitung"

DIN EN 13985

Rundmaschinen
Walzen


B 16 (07/2012)


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI 604 "Sicherheit bei der Blechverarbeitung"

Abkantbänke

B 18 (07/2012)



Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI 604 "Sicherheit bei der Blechverarbeitung"

Schleifmaschinen

B 19 (07/2012)


Vorsorgeuntersuchungen

Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten

Arbeitshöchstgeschwindigkeiten (m/s) Farbstreifen (Anzahl und Kennfarbe)
50 blau
63 gelb
80 rot
100 grün
125 blau + gelb
140 blau + rot
160 blau + grün
180 gelb + rot
200 gelb + grün
225 rot + grün
250 2 x blau
280 2 x gelb
320 2 x rot
360 2 x grün


Zusätzliche Hinweise für stationäre Schleifmaschinen

Zusätzliche Hinweise für Handschleifmaschinen

Weitere Informationen:

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Handtrennschleifmaschinen

B 20 (07/2012)

Kennzeichnung

Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten

Arbeitshöchst-
geschwindig-
keiten (m/s)
Farbstreifen
(Anzahl und Kennfarbe)
50 blau
63 gelb
80 rot
100 grün
125 blau + gelb
140 blau + rot
160 blau + grün
180 gelb + rot
200 gelb + grün
225 rot + grün
250 2 x blau
280 2 x gelb
320 2 x rot
360 2 x grün


Betrieb

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Baustellenkreissägen
Handkreissägen


B 44 (07/2012)

Kreissägen - allgemein

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Baustellenkreissägen

Zusätzliche Hinweise für Handmaschinen

Zusätzliche Hinweise für Kreissägeblätter

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen"

Lehrgangsbegleitheft "Holzbearbeitung"

DIN EN 1870-1

Handkettensägen

B 132 (07/2012)


Vorsorgeuntersuchungen

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Schwenkarmaufzüge

B 26 (07/2012)

Aufbau

Betrieb

Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Anlegeaufzüge

B 47 (07/2010)

Aufstellung

Betrieb

Obere Ladestelle

Untere Ladestelle

Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Hubarbeitsbühnen

B 50 (07/2012)


Aufstellung

Betrieb

Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI 720 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

Autokrane

B 60 (07/2012)

Aufstellung

Betrieb

Pflichten des Kranführers

Betrieb im Straßenverkehr

Prüfungen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4124

BGV D6 "Krane"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

Betriebssicherheitsverordnung

Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/ Absperrungen


B 8 (07/2012)

Seitenschutz - Absperrungen

sowie Vertiefungen.

Absturzsicherungen


Abmessungen Seitenschutz

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

DIN EN 13374

Betriebssicherheitsverordnung


Fanggerüste

B 9 (07/2012)

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante einer Fläche mit nicht mehr als 20 Grad Neigung, kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen statt dessen z.B. Fanggerüste an gebracht werden, die ein Auf fangen abstürzender Personen gewährleisten.

Größte zulässige Stützweite von systemfreien Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Bohlen-
breite
Absturzhöhe Größte zulässige Stützweite (m)
für doppelt gelegte Bretter oder
Bohlen mit einer Dicke von
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
2,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,1
3,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,1
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
2,5 1,3 1,5 1,9 2,1 - 1,0 1,1 1,2
3,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2
28 1,0 1,9 1,9 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
2,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,4
3,0 1,3 1,6 2,0 2,1 - 1,0 1,1 1,3


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN EN 12811-1

Betriebssicherheitsverordnung

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

TRBS 2121 Teil 1

Dachfanggerüste

B 156 (07/2012)

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen bei Dacharbeiten kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten.

Dieses gilt für:

Zusätzliche Hinweise bei Dachneigungen zwischen 45° und 60°

Prüfung

Schutzwand im Dachfanggerüst (5)

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN 4426

Betriebssicherheitsverordnung

Auslegergerüste

B 120 (07/2010)

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen.
Mindestdicke 3 cm.


Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten

Für die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendet werden, die farbig unterlegt sind.


Prüfung

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN EN 12811-1

Betriebssicherheitsverordnung

Konsolgerüste

B 121 (07/2010)

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen.
Mindestdicke 3 cm.

Für Konsolen muss in jedem Fall ein Nachweis der Brauchbarkeit vorliegen. Der Brauchbarkeitsnachweis kann durch eine statische Berechnung, durch typenprüfung oder durch Bauartzulassung erbracht werden (1).

Tabelle 1 - Überbrückung von Wandöffnungen

Überbrückungsträger zu überbrückende Öffnung
< 1,0 m < 2,25 m
Holz* 10 cm x 10 cm
(1 Holzbalken)
10 cm x 12 cm
(2 Holzbalken)
Stahl I 100
IPE 100

*Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074 Teil 1

Tabelle 2 - Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten

Für die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendet werden, die farbig unterlegt sind.


Prüfung

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN EN 12811-1

Betriebssicherheitsverordnung

Dachgerüste für den Hausschornsteinbau

B 198 (07/2012)

Aufbau, Abbau

Sicherheitsabstände

Nennspannung Sicherheitsabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m


Prüfung

Verkehrswege und Arbeitsplätze

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 12811-1

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

Flachdach-Absturzsicherungssysteme

B 205 (10/2006)

Für den Einsatz von Systemen zur Absturzsicherung auf oder an Flachdächern gilt:

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 13374

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten"

Dachschutzwände

B 41 (07/2012)

Beim Einsatz von Dachschutzwänden ist Folgendes zu beachten:

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 517

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 203 "Dacharbeiten"

DIN EN 13374

DIN EN 795

Schutznetze

B 42 (07/2010)

Auffangnetze bei 0 bis 20° geneigten Flächen
Absturzhöhe (H): < 1,0 < 3,0 < 6,0 Meter
Mindestfangbreite (b): ≥ 2,0 ≥ 2,5 ≥ 3,0 Meter

Beim Einsatz von Schutznetzen als Absturzsicherung ist Folgendes zu beachten:





Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 179 "Einsatz von Schutznetzen"

DIN 1263 Teil 1 und 2

Handbetriebene Arbeitssitze

B 203 (07/2012)



Aufhängung

Prüfungen

Vorsorgeuntersuchungen

Bei Arbeiten mit Absturzgefahr wird eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung empfohlen.

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 772 "Handbetriebene Arbeitssitze"

Betriebssicherheitsverordnung

DIN EN 795

Anlegeleitern

B 22 (07/2010)


Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege

Ausnahme:

Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

BGV D36 "Leitern und Tritte"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 131-1 und 2

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 2

Fassadengerüste

B 45 (07/2012)

Allgemeines

Unterschieden werden:

Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.

Montage

Verankerung

Zugänge (2)

Leitern als Zugänge nur innenliegend einbauen.

Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen.

Belag

Seitenschutz

Prüfung

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Last-
klasse
Gleichmäßig verteilte
Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9
W 09 0,9 < w < 1,2
W 1,2 1,2 < w < 1,5
W 1,5 1,5 < w < 1,8
W 1,8 1,8 < w < 2,1
W 2,1 2,1 < w < 2,4
W 2,4 2,4 < w


Benutzung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1203 "Befähigte Person"

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1 und 3

DIN EN 12811-1

Schutzdächer

B 46 (10/2006)

Gefahrenbereiche in der Nähe turmartiger Bauwerke oder höher gelegener Arbeitsplätze so absperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässt sich der Gefahrenbereich nicht absperren: Schutzdächer oder Schutznetze vorsehen. Sie sind anzubringen...

... außerhalb der Baustelle:

... innerhalb der Baustelle:

Schutzdächer

Schutznetze

Weitere Informationen

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

Betriebssicherheitsverordnung

Schuttrutschen

B 83 (10/2006)

Aufbau


Verwendung

Flachdachbefestigung



Schrägdachbefestigung

Brüstungsbefestigung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

Dachdeckerstühle
Auflegeleitern
Sicherheitsdachhaken


B 51 (07/2012)

Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen, und zwar unabhängig von den erforderlichen Absturzsicherungen. Mehr als 45° geneigte Flächen können z.B. betonierte, geschalte oder eingedeckte Dachflächen sein.

Dachdeckerstühle

Dachdecker-Auflegeleitern

Sicherheitsdachhaken

Anforderungen


Prüfung vorhandener Sicherheitsdachhaken

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121 - Absturz

DIN EN 517

DIN 4426

Arbeitskörbe
Arbeitssitze
Arbeitsbühnen


B 68 (07/2012)


Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden.

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121-4

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

BGV D6 "Krane"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

DIN EN 14502-1

Flüssiggasanlagen

B 39 (07/2012)



Zusätzliche Hinweise für das Arbeiten mit Flüssiggas auf Baustellen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

Schmelzöfen

B 28 (07/2010)


Zusätzliche Hinweise bei Verwendung von Flüssiggas

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

DIN 30695

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

C 43 (07/2012)

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sind zu benutzen, wenn

PSa gegen Absturz können benutzt werden

Dabei ist Folgendes zu beachten:


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"

BGI 870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"

BGI 515 "Persönliche Schutzausrüstungen"

BGG 906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für PSa gegen Absturz"

BGI/GUV-I 8699 "Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma"

Dacharbeiten
Dachlatten als Arbeitsplatz


D 236 (07/2012)

Allgemeines

Hinweis für die Bestellung

Ü-Kennzeichnung

Qualitätsüberprüfung auf der Baustelle

Einbau der Dachlatten

Tabelle1: Regelquerschnitte für tragende Dachlatten ohne rechnerischen Nachweis aus Nadelholz

Befestigung von Dachlatten im Stoßbereich nach "Handwerklichen Regeln" (ohne statischen Nachweis); dn = Nageldurchmesser

Tabelle 2: Zuordnung Dachlattenquerschnitte und Mindest-Nagellängen

Dachlatten
mm/mm
Mindest-Nagellänge nach ATV DIN 18334 Abs. 3.1.10
= 2 1/2 x dLatte
Mindest-Nagellänge nach DIN 1052
Einschlagtiefe = 12 x dn
dn = 3,0 mm dn = 3,8 mm
24/48 ≥ 60 mm ≥ 60 mm ≥ 58 mm
26/60 ≥ 60 mm ≥ 60 mm ≥ 58 mm
30/50 ≥ 75 mm ≥ 65 mm ≥ 64 mm
40/60 ≥ 100 mm ≥ 75 mm ≥ 74 mm
dn = Nageldurchmesser


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4074-1

DIN 1052

Arbeitsstättenverordnung

Dacharbeiten
Arbeitsplätze und Absturzsicherungen


D 237 (10/2009)

Arbeitsplätze

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Tabelle 1

Tätigkeiten auf Dächern Arbeitsplätze bei Dachneigungen von
≤ 20° > 20° ≤ 45° > 45° ≤ 60° > 60°
Unterdeckungen verlegen 8 8 8/4 4
Schalung verlegen 1 1/8/ *** 2/3/8 2/4/7
Dachlatten aufbringen * 1 1 1/4/5 4/5/7
Dachdeckung verlegen ** 1 1/2/3/ *** 2/3/5 2/4/5/7
Dachabdichtung verlegen 1 2/3/4/ *** 2/3/4/5 2/4/5/7
Metallfläche verlegen 1 2/3/4 2/3/4/5 2/4/5/7
Energiegewinnungsanlagen (Photovoltaik) montieren 1 2/4 2/4/5 2/4/5/7
Dachrinnenmontage, Ortgangverkleidung anbringen 4/5 4/5 4/5 4/5
Dachrinnen reinigen 1/6 4/5/6 4/5/6 4/5/6
Abbrucharbeiten 1 2/3 2/3 2/4/5/7
1 kein besonderer Arbeitsplatz erforderlich, da Bauteil ausreichend tragfähig und dimensioniert.

Besondere Arbeitsplätze

2 Dachdecker-Auflegeleitern 3 Dachdecker-Stühle 4 Gerüste

5 Hubarbeitsbühnen 6 Leitern wenn andere sicherere Arbeitsmittel nicht einsetzbar 7 Hochziehbare Personenaufnahmemittel, handbetriebene Arbeitssitze 8 Standlatte mit mindestens 4/6 cm Querschnitt, Sortierklasse S10 nach DIN 4074 oder Standöffnung in der Schalung

* Dachlatten müssen den Sortierklassen nach DIN 4074 entsprechen.
** bei Dachdeckungsprodukten aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen wie z.B. Faserzement-Wellplatten.
*** bei rauen Oberflächen und Dachdeckungen, die eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten, darf bei einer Dachneigung < 30° auf einen besonderen Arbeitsplatz verzichtet werden.


Absturzsicherungen

Seitenschutz

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

Zu den kurzzeitigen Dacharbeiten zählen z.B. nicht die Arbeiten im Ortgang- und Traufbereich bei Neu- und Umdeckungen.

Tabelle 2

Absturzsicherungen bei Dacharbeiten
Dacharbeiten bei Dachneigung
Ort < 20°

Dach-
rand
(Attika)

< 20°

Dach-
mitte

> 20° ≤ 60°

Traufe
+
Dachfläche

> 60°

Traufe
+
Dachfläche

Ortgang oberer
Pultdach-
abschluss
Tätigkeit
Inspektion * 1 1 1a/8 1a/8 1a/8 1a/8
kurzzeitige Dacharbeiten ** 8 10 8 8 8 8
Dacharbeiten 2/3/5 10/11 4/6/11 9/11 2/5/7 2/5
* Inspektionsarbeiten sind Dacharbeiten zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Dachfläche.
** Kurzzeitige Dacharbeiten sind solche, bei denen der Gesamtumfang der Dacharbeiten nicht mehr als 2 Personentage umfasst.
1 ohne Absturzsicherungen
1a ohne Absturzsicherungen, wenn Einrichtungen für Schornsteinfeger benutzt werden können
2 Seitenschutz
3 Flachdachsicherungssysteme
4 Dachschutzwände
5 Fanggerüste /Schutznetze
6 Dachfanggerüste
7 Ortgangsicherungssysteme
8 Anseilsicherung (PSAgA)
9 Arbeitsgerüste
10 Absperrungen mindestens 2 m vom Rand
11 Beim Arbeiten an der Verlegekante nach innen Fanggerüste oder Schutznetze


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV C22 "Bauarbeiten"

Arbeitsstättenverordnung

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121 "Absturz"

Dacharbeiten
Öffnungen und Lichtkuppeln


D 238 (07/2012)

Öffnungen

An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Beschäftigten verhindern.

Maßnahmen zur Sicherung

Zulässige Stützweiten in m

Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75


Absperrungen an Öffnungen

Arbeiten an Öffnungskanten

Lichtkuppeln

Kennzeichnung


Absperrungen an Lichtkuppeln und Lichtbändern

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV C22 "Bauarbeiten"

Arbeitsstättenverordnung

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121 "Absturz"

Dachdeckung mit Reet

D 52 (07/2012)

Bei Umdeckung und Neueindeckung von Reetdächern ist Folgendes zu beachten:

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

Dachdeckung mit Profilblechen

D 53 (07/2012)

Bei Transport, Lagerung und Verlegung Folgendes beachten:

Absturzsicherungen

Zusätzliche Hinweise für Randsicherungen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR/GUV-R 179 "Einsatz von Schutznetzen"

BGI 815 "Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten"

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten"

Betriebssicherheitsverordnung

DIN EN 795

Dachdeckung mit Wellplatten

D 54 (07/2012)

Beim Transportieren, Lagern, Verlegen und Begehen ist Folgendes zu beachten:

Laufstege

Größte zulässige Stützweiten in m für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz

Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75


Absturzsicherungen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 203 "Dacharbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR/GUV-R 179 "Einsatz von Schutznetzen"

Betriebssicherheitsverordnung

DIN EN 795

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

D 55 (07/2012)

Auch bei normalerweise schlecht leitenden Materialien kann bei Nässe ein Stromüberschlag erfolgen, z.B. beim unvorsichtigen Schwenken von nassen und feuchten Dachsparren bei deren Einbau. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

Abdeckungen stellen allerdings nur einen Schutz gegen zufälliges Berühren dar und ersetzen keine Betriebsisolierung.


ist die Gefahr der unzulässigen Annäherung an Spannung führende Freileitungen besonders zu beobachten.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

BGV C22 "Bauarbeiten"

Betriebssicherheitsverordnung

Gasschweißen
Brennschneiden
Hartlöten


D 31 (07/2012)


Lüftung in Räumen


Zusätzliche Hinweise beim Brennschneiden

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz

Weitere Informationen:

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

BGI 692 "Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammdurchschlag in Einzelflaschenanlagen"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"

Weichlöten

D 33 (10/2006)


Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Transport von Druckgasflaschen

D 34 (07/2012)


Transport allgemein

Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgasflaschen auf öffentlichen Straßen

Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger sind die Nettomengen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.

Die Summe der Produkte darf die Zahl 1000 nicht überschreiten. Bei Überschreitung gelten alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB).



Arbeiten im Werkstattwagen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Stoffe/ Zubereitungen Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren für Stückgutbeförderungen
Klasse Ziffer UN-Nr. Bezeichnung 333
3
1000
1
Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff X
1 F 1049 Wasserstoff X
2 F 1965 Propan X
2 F 1965 Flüssiggas X
4 F 1001 Acetylen X


Weitere Informationen:

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB)

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV)

Technische Regeln Druckgase TRG 280

DVS*-Merkblätter 0211 + 0212

Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)

*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren

Anschlagen von Lasten

D 36 (10/2006)



Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebebändern

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen (6)

Seilart Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
3d 6d 30d
Litzenseil 4 6 14
Kabelschlagseil 10 15 40


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

MB "Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern"


Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

D 204 (07/2012)

Elektromagnetische Strahlung kann zu Gesundheitsschäden führen.


Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGR B11 "Elektromagnetische Felder"

DIN VDE 0848 "Gefährdung durch elektromagnetische Felder"

EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur,

www.bundesnetzagentur.de

Ladungssicherung

D 123 (07/2012)



Beispiel Kennzeichnung (2)

SHF = Handzugkraft

STF = Vorspannkraft der Ratsche "Wert für das Niederzurren"

LC = Zulässige Zugkraft im geraden Zug "Wert für das Diagonalzurren"




Weitere Informationen:

Broschüre "Ladungssicherung auf Fahrzeugen der Bauwirtschaft"

Straßenverkehrsordnung

Straßenverkehrszulassungsordnung

VDI-Richtlinie 2700


Asbestzementprodukte
Abbruch, Sanierung


D 37 (07/2012)

Von stark gebundenen Asbestzementprodukten gehen im eingebauten Zustand in der Regel keine Gefahren aus. Werden dagegen Asbestzementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäß gereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden. Die Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit oberflächenabtragenden Geräten, wie z.B. Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten, ist deshalb unzulässig. Unzulässig ist auch das Reinigen von unbeschichteten Asbestzementdächern.
Werden Außenwandflächen abgewaschen, sind diese abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht zu halten und mit entspanntem Wasser und weich arbeitenden Geräten (z.B. Schwamm) zu reinigen.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten auf Dächern

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Innenräumen

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

Abfallbehandlung

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten"

Gefahrstoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Technische Regeln Gefahrstoffe

TRGS 519 "Asbest: Abruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Schwach gebundene Asbestprodukte

D 80 (07/2012)

Von schwach gebundenen Asbestprodukten können auch in ein gebautem Zustand Gesundheitsgefahren ausgehen, z.B. bei Beschädigung der Oberfläche. Durch Luftzirkulation können erhebliche Fasermengen freigesetzt und dadurch auch benachbarte Räume kontaminiert werden.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen


Vorsorgeuntersuchungen

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe

TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Mineralwolle-Dämmstoffe
Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle


D 234 (07/2012)

Seit 1996 werden Mineralwolle-Dämmstoffe hergestellt, die nicht als krebserzeugend gelten. Seit dem 01.06.2000 dürfen in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert und verarbeitet werden, die nach der Gefahrstoffverordnung als unbedenklich (frei von Krebsverdacht) gelten.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Auch beim Umgang mit neuen Produkten kann es durch gröbere Fasern (Faserbruchstücke) zu Haut-, Augen- oder Atemwegsreizungen kommen. Es sind deshalb folgende Mindestmaßnamen zu beachten:

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

TRGS 500 - Schutzmaßnahmen: Mindeststandards

Handlungsanleitung "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen" Abr. Nr. 341

Alte Mineralwolle-Dämmstoffe
Glaswolle, Steinwolle mit krebsverdächtigen Eigenschaften


D 235 (07/2012)

"Alte" Produkte

Seit dem 1.6.2000 dürfen "alte" Mineralwolledämmstoffe nicht mehr verwendet werden. Durch das Verwendungsverbot darf es in Deutschland den Umgang damit nur noch im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten geben.

Bei solchen Arbeiten besteht grundsätzlich ein Krebsverdacht, wenn die Mineralwolle-Produkte vor dem Jahr 2000 eingebaut wurden.

Die TRGS 521 liefert eine Auflistung von Tätigkeiten mit den entsprechenden Expositionskategorien. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei diesen Tätigkeiten sind gestaffelt und orientieren sich an der Höhe der Faserstaubbelastungen am Arbeitsplatz sowie der Dauer und Häufigkeit der Arbeiten. Die Maßnahmen der jeweiligen Expositionskategorie sind nachfolgend aufgeführt:

Expositionskategorie E1

für Tätigkeiten mit keiner oder nur sehr geringer Staubexposition, z.B. Arbeiten an Innenwänden (Trennwänden, Vorsatzschalen) ohne Demontage des Dämmstoffes, Öffnen einzelner Deckabschnitte von weniger als 3 m2, Arbeiten an schwimmend verlegtem Estrich mit Demontage von weniger als 3 m2 Dämmstoff.

Maßnahmen

Expositionskategorie E2

für Tätigkeiten mit geringer bis mittlerer Staubexposition, z.B. Arbeiten an Wärmeverbundsystemen mit Freilegen des Dämmstoffes, Demontage thermisch belasteter Anlagenteile im Freien von nicht mehr als 20 m2

Maßnahmen

Expositionskategorie E3

für alle Tätigkeiten mit hoher bis sehr hoher Staubexposition, z.B. umfangreichere Sanierungsmaßnahmen mit Demontage des Dämmstoffes, Demontage von thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen in engen, schlecht belüfteten Räumen.

Maßnahmen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Gefahrstoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineral wolle"

TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"

Handlungsanleitung "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen"


ENDE

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