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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 665 / DGUV Information 201-013 - Abbrucharbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/514)

(Ausgabe 10/2002; 07/2008; 07/2010; 07/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung (BG BAU)

Redaktioneller Hinweis:
DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen
Diese Information wurde zurückgezogen, wird aber als Baustein/Merkheft durch die BG Bau fortgeführt.

Archiv: 07/2010

Gefährdungsbeurteilungen

a 209 (07/2010)

Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise (1)

Durchführung

Wiederholung

Mögliche Gefährdungen (2)
Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/ Explosion
  • Absturz
  • stolpern, rutschen, stürzen
  • erfasst/ getroffen werden
  • unkontrolliert bewegte Teile
  • umstürzende/ kippende Teile
  • schneiden
  • stechen
  • Stromschlag
  • gefährliche Körperströme
  • Elektrostatische Aufladungen
  • Lärm
  • Hand- Arm- Schwingung, z.B. durch Abbruchhammer
  • Ganzkörper- Schwingung, z.B. bei Fahrerplatzen (Stapler u.a.)
  • Asbestfasern
  • Lösemittel
  • Isocyanate
  • Säuren, Laugen
  • PAK, PCB
  • Benzol
  • Dieselmotor- Emissionen
  • ...

in Form von

  • Flüssigkeiten
  • Gasen
  • Dampfen
  • Stauben
  • bei Verwendung von Flüssiggas
  • Funkenflug, z.B. bei Schweiss-
    arbeiten
  • Staubex-
    plosionen
Biologische Arbeitsstoffe Körperliche Überlastungen Klima Strahlung Psychosoziale Belastungen Organisation
  • Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Kranken-
    hausreinigung
  • Heben und Tragen
  • Zwangs-
    haltungen
  • Hitze
  • Kalte
  • Zugluft
  • Luftfeuchtig-
    keit (Niederschläge)
  • Ozon
  • Elektromag-
    netische Felder, z.B. Nahe zu Funkmasten
  • Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen-
    einstrahlung, Lichtbogen beim Schweißen
  • Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung
  • Überfor-
    derung
  • Unterfor-
    derung
  • Stress
  • Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing
  • Arbeitsablauf
  • Arbeitszeit
  • Qualifikation
  • Unterweisung
  • Verantwor-
    tung
Sonstige Gefährdungen
Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/ Oberflächen u.a.


Dokumentation

Unterstützung

Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.

Handlungshilfen der BG BAU verwenden, Z.B. CD-ROMS zur Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGI/GUV-I 5080

Arbeitsschutzgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( GefStoffV)


Gefahrstoffe
Kennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung


a 7 (07/2012)

Ermittlungspflicht

Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblatt

Verwendungsverbote

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

GHS-Tabelle (Auszug)

GHS-Gefahrenpiktogramm GHS-Kürzel Mögliche Signalwörter Gefährdungsklassen
GHS01 Gefahr
oder
Achtung
explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide
GHS02 Gefahr
oder
Achtung
Selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/ Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/ Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
GHS03 Gefahr
oder
Achtung
Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe
GHS04 Achtung Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase
GHS05 Gefahr
oder
Achtung
Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften
GHS06 Gefahr Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod
GHS07 Achtung Akute Gesundheitsschäden,
Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen
GHS08 Gefahr
oder
Achtung
chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege
GHS09 Achtung oder
ohne
Signalwort
giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung


Neue Kennzeichnung

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Techn. Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( GHS-Verordnung)

Info-Flyer Abr.Nr. 682

BGI/GUV-I 8658 GHS - global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Jugendarbeitsschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

Gefahrstoffe
Grundanforderungen/ Maßnahmen


a 181 (07/2012)

Vor der Arbeit

Während der Arbeit

Vorsorgeuntersuchungen


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

a 211 (07/2012)

Allgemeine Hinweise

Gefährdung

Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

Biostoffverordnung

TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGI 858: "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

BGI/GUV-I 8685 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

Verunreinigung durch Tauben

a 212 (07/2012)

Allgemeine Hinweise

Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention Biostoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

BGI 892 "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"

Lagerung von Druckgasflaschen im Freien

a 174 (07/2012)


Ausnahme: Flüssiggasflaschen müssen stehend gelagert werden.


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

DVS*-Merkblatt 0212 "Umgang mit Druckgasflaschen"

* DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 10 (07/2012)

Errichtung und Instandsetzung

Prüfung

Anschlusspunkte

Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.B.:

Anschlusspunkte für kleine Baustellen

verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.

Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel

Elektrische Leitungen

Installationsmaterial

Leuchten

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebs mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen


B 11 (07/2012)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art", z.B. Baustellen 1 Jahr (Elektrofachkraft3)
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen2) 1 Monat auf Wirksamkeit Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3

(Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte3)

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen1)
  • in nichtstationären Anlagen2)
6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.


Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist

Richt- und Maximalwerte

Art der Prüfung Prüfer
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate4).

Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwert:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.

auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person
(Elektrofachkraft)
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.


Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608

Betriebsbedingungen Beispiele/ Baustelle Frist
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben wöchentlich
Nassschleifen von nichtleitenden

Materialien,

Kernbohren,

Stahlbau,

Tunnel- und Stollenbau

3 Monate
normaler Betrieb Hochbau,

Innenausbau,

allgemeiner Tiefbau,

Elektroinstallation,

Sanitär- und Heizungsinstallation,

Holzausbau

6 Monate


Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 5190 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel"

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen"

TRBS 1203 "Befähigte Personen"

Handtrennschleifmaschinen

B 20 (07/2012)

Kennzeichnung

Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten

Arbeitshöchst-
geschwindig-
keiten (m/s)
Farbstreifen
(Anzahl und Kennfarbe)
50 blau
63 gelb
80 rot
100 grün
125 blau + gelb
140 blau + rot
160 blau + grün
180 gelb + rot
200 gelb + grün
225 rot + grün
250 2 x blau
280 2 x gelb
320 2 x rot
360 2 x grün


Betrieb

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Schlagbohr- und Stemmgeräte

B 21 (07/2012)


Persönliche Schutzausrüstungen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrations-ArbSchV)

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Handkettensägen

B 132 (07/2012)


Vorsorgeuntersuchungen

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bagger

B 72 (07/2012)






Prüfungen

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Bagger im Hebezeugeinsatz


Zusätzliche Hinweise für Bagger bei Abbrucharbeiten

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI/GUV-I 872 "Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern"

DIN 4124

DIN EN 474

BGI 759 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen"

Lader
Muldenfahrzeuge
Planiergeräte


B 73 (07/2012)





Prüfungen

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Lader bei Abbrucharbeiten

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV C11 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

DIN EN 474

Seilsägen

B 188 (07/2012)

Anforderungen an Bediener

Persönliche Schutzausrüstungen

Sicherungsmaßnahmen

Elektrische Arbeitsmittel

Durchführung der Arbeiten

Werkzeughinweise


Sicherheitshinweise für Seile

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Betriebssicherheitsverordnung

Flüssiggasanlagen

B 39 (07/2012)



Zusätzliche Hinweise für das Arbeiten mit Flüssiggas auf Baustellen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/ Absperrungen


B 8 (07/2012)

Seitenschutz - Absperrungen

sowie Vertiefungen.

Absturzsicherungen


Abmessungen Seitenschutz

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

DIN EN 13374

Betriebssicherheitsverordnung


Fanggerüste

B 9 (07/2012)

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante einer Fläche mit nicht mehr als 20 Grad Neigung, kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen statt dessen z.B. Fanggerüste an gebracht werden, die ein Auf fangen abstürzender Personen gewährleisten.

Größte zulässige Stützweite von systemfreien Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Bohlen-
breite
Absturzhöhe Größte zulässige Stützweite (m)
für doppelt gelegte Bretter oder
Bohlen mit einer Dicke von
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
2,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,1
3,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,1
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
2,5 1,3 1,5 1,9 2,1 - 1,0 1,1 1,2
3,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2
28 1,0 1,9 1,9 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
2,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,4
3,0 1,3 1,6 2,0 2,1 - 1,0 1,1 1,3


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN EN 12811-1

Betriebssicherheitsverordnung

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

TRBS 2121 Teil 1

Anlegeleitern

B 22 (07/2010)


Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege

Ausnahme:

Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

BGV D36 "Leitern und Tritte"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 131-1 und 2

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 2

Fassadengerüste

B 45 (07/2012)

Allgemeines

Unterschieden werden:

Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.

Montage

Verankerung

Zugänge (2)

Leitern als Zugänge nur innenliegend einbauen.

Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen.

Belag

Seitenschutz

Prüfung

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Last-
klasse
Gleichmäßig verteilte
Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9
W 09 0,9 < w < 1,2
W 1,2 1,2 < w < 1,5
W 1,5 1,5 < w < 1,8
W 1,8 1,8 < w < 2,1
W 2,1 2,1 < w < 2,4
W 2,4 2,4 < w


Benutzung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1203 "Befähigte Person"

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1 und 3

DIN EN 12811-1

Bockgerüste

B 105 (10/2006)

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Stahlrohre Ø ≥ 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm.

Tabelle 1: Lastklassen der Arbeitsgerüste

Lastklasse Gleichmäßig verteilte Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Tabelle 2: Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten

Lastklasse Brett- oder Bohlenbreite cm Brett- oder Bohlendicke cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
zulässige Stützweite in m
1, 2, 3 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75
4 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,00 2,25 2,50
5 20, 24, 28 1,25 1,25 1,50 1,75 2,00
6 20, 24, 28 1,00 1,25 1,25 1,50 1,75


Tabelle 3: Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Lastklasse, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke Gerüstbohlen als Mehrfeldträger

Lastklasse Belag-
breite

m

Abstand der Gerüstböcke
0,80 m 1,00 m 1,25 m 1,50 m 1,75 m 2,00 m 2,25 m 2,50 m 2,75 m
1-3 0,60 138 173 216 259 302 345 388 431 474
1-3 0,90 207 259 323 288 453 518 582 647 712
4 297 371 464 557 650 743 835 928 1021
5 432 540 675 810 945 1080 1215 1350 1485
6 567 709 886 1063 1240 1418 1595 1772 1949
1-3 1,00 230 288 359 431 503 575 647 719 791
4 330 413 516 619 722 825 928 1031 1134
5 480 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1650
6 630 788 984 1181 1378 1575 1772 1969 2166
1-3 1,20 276 345 431 518 604 690 776 863 949
4 396 495 619 743 866 990 1114 1238 1361
5 576 720 900 1080 1260 1440 1620 1800 1980
6 756 945 1181 1418 1654 1890 2126 2363 2599
1-3 1,50 345 431 539 647 755 863 970 1078 1186
4 495 619 774 929 1083 1238 1393 1548 1702
5 720 900 1125 1350 1575 1800 2025 2250 2475
6 945 1181 1477 1772 2067 2363 2658 2953 3248
1) Berechnungsformel
erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes:
Bockabstand x Bockbreite x (Nutzgewicht + Bohlengewicht) x Durchlauffaktor

Nutzgewicht siehe Tabelle 1;

Bohlengewicht 30 kg/m2; Durchlauffaktor 1,25. (100 kg = 1 kN)


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN EN 12811-1

Betriebssicherheitsverordnung

Schutzdächer

B 46 (10/2006)

Gefahrenbereiche in der Nähe turmartiger Bauwerke oder höher gelegener Arbeitsplätze so absperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässt sich der Gefahrenbereich nicht absperren: Schutzdächer oder Schutznetze vorsehen. Sie sind anzubringen...

... außerhalb der Baustelle:

... innerhalb der Baustelle:

Schutzdächer

Schutznetze

Weitere Informationen

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

Betriebssicherheitsverordnung

Arbeitskörbe
Arbeitssitze
Arbeitsbühnen


B 68 (07/2012)


Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden.

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121-4

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

BGV D6 "Krane"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

DIN EN 14502-1

Schuttrutschen

B 83 (10/2006)

Aufbau


Verwendung

Flachdachbefestigung



Schrägdachbefestigung

Brüstungsbefestigung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

C 43 (07/2012)

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sind zu benutzen, wenn

PSa gegen Absturz können benutzt werden

Dabei ist Folgendes zu beachten:


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"

BGI 870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"

BGI 515 "Persönliche Schutzausrüstungen"

BGG 906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für PSa gegen Absturz"

BGI/GUV-I 8699 "Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma"

Abbrucharbeiten
Grundanforderungen/ Maßnahmen


D 75 (07/2012)


Vorbereitende Maßnahmen


Abbruchanweisung

Durchführung der Arbeiten

Vorsorgeuntersuchungen


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

Bauordnungen der Länder

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGR 128 "Kontaminierte Bereiche"

Technische Regeln Gefahrstoffe

TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen"

BGI 858 "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

BGI 892 "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"

Abbruch mit Großgeräten

D 76 (07/2012)

Vorbereitung der maschinellen Abbrucharbeiten


Durchführung der Abbrucharbeiten

Rampen, Aufschüttungen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

DIN 18007 Abbrucharbeiten

ATV Abbruch- und Rückbauarbeiten (DIN 18459)

Betriebssicherheitsverordnung

Abbruch von Hand/ Demontieren

D 77 (07/2012)


Sie dürfen nur an tragfähigen Bauteilen befestigt werden (3).


Arbeitsplätze

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Gerüste beim Abtragen von Hand

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung

DIN 4420

DIN EN 12811-1

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Betriebssicherheitsverordnung

DIN EN 795

Abbruch durch Sprengen

D 78 (07/2012)

Planung der Sprengarbeiten

Vorbereitung der Sprengarbeiten

Durchführen der Sprengarbeiten

Weitere Informationen:

BGV C24 "Sprengarbeiten"

Sprengstoffgesetz

BGR/GUV-R 241 "Sprengarbeiten"

Thermisches Trennen mit Sauerstoffkernlanzen

D 79 (07/2012)


Persönliche Schutzausrüstungen

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

DVS*-Merkblatt 2101 - "Umgang mit Sauerstoffkernlanzen"

*DVS = Deutscher Verband für Schweißtechnik

Bohren und Sägen von Beton und Asphalt

D 155 (07/2012)




Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGR 118 "Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen"

BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

EN 500-1 Bewegliche Straßenbaumaschinen, Sicherheit - Allgemeine Anforderungen

Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos

D 71 (07/2012)



Tabelle (2): Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

jeweilige Höhe h
der baulichen
Anlage (m)
erforderlicher
Radius abhängig
von h
erforderlicher
Mindestradius
in m
h bis 60 h/5 8,00
h > 60 bis 100 h/5 12,50
h > 100 bis 150 h/6 20,00
h > 150 bis 200 h/7 25,00
h > 200 h/8 30,00


Zusätzliche Hinweise für das Abtragen gemauerter Schornsteine

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 18459

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"


Gasschweißen
Brennschneiden
Hartlöten


D 31 (07/2012)


Lüftung in Räumen


Zusätzliche Hinweise beim Brennschneiden

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz

Weitere Informationen:

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

BGI 692 "Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammdurchschlag in Einzelflaschenanlagen"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"

Transport von Druckgasflaschen

D 34 (07/2012)


Transport allgemein

Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgasflaschen auf öffentlichen Straßen

Bei der Zusammenladung unterschiedlicher Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger sind die Nettomengen mit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.

Die Summe der Produkte darf die Zahl 1000 nicht überschreiten. Bei Überschreitung gelten alle Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB).



Arbeiten im Werkstattwagen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Stoffe/ Zubereitungen Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungsvolumen der Gasflasche) und Faktoren für Stückgutbeförderungen
Klasse Ziffer UN-Nr. Bezeichnung 333
3
1000
1
Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff X
1 F 1049 Wasserstoff X
2 F 1965 Propan X
2 F 1965 Flüssiggas X
4 F 1001 Acetylen X


Weitere Informationen:

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB)

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV)

Technische Regeln Druckgase TRG 280

DVS*-Merkblätter 0211 + 0212

Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)

*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren

Transport von Baumaschinen

D 74 (07/2012)


Zusätzliche Hinweise für Transport durch Ankuppeln und Abschleppen



Tabelle Einfachmethode Diagonalzurren
Gewicht der Ladung in t 4 Zurrmittel mit einer zulässigen Zugkraft im direkten Strang von je (daN)
Reibbeiwert
µ = 0,2 µ = 0,3 µ = 0,6
18.000 16.000
17.000 8.400
15.500 2.000
13.000 6.400
11.250 10.000
10.000 5.000
9.300 8.400
8.000 4.000
7.750 1.000
7.250 6.400
6.000 3.000
5.800 750
5.500 5.000
5.000 2.500
4.500 4.00
4.000 2.000
3.850 500
3.250 3.000
2.750 2.500
2.250 2.000
2.000 1.000
1.900 250
1.500 750
1.000 1.000 500
Wenn in der Zeile mit dem Gewicht Ihrer Ladung kein Wert für die zul. Zugkraft angegeben ist, so ist der nächst höhere Wert anzunehmen.


α = Vertikalwinkel
gemessen zwischen der Ladefläche und dem Zurrwinkel

β = Horizontalwinkel
gemessen zwischen der seitlichen Begrenzung und dem Zurrmittel

Zurrpunktschild nach DIN EN 12640 (Mindestgröße 200/150 mm)

Weitere Informationen:

Broschüre "Ladungssicherung auf Fahrzeugen der Bauwirtschaft"

Straßenverkehrsordnung

Straßenverkehrszulassungsordnung

VDI-Richtlinie 2700

Arbeiten am Wasser

D 196 (07/2012)


Rettungsmittel


Prüfung von Rettungsmitteln

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 201 "Einsatz von PSa gegen Ertrinken"

EN 711

EN 1914

EN 14144

Asbestzementprodukte
Abbruch, Sanierung


D 37 (07/2012)

Von stark gebundenen Asbestzementprodukten gehen im eingebauten Zustand in der Regel keine Gefahren aus. Werden dagegen Asbestzementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäß gereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden. Die Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit oberflächenabtragenden Geräten, wie z.B. Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten, ist deshalb unzulässig. Unzulässig ist auch das Reinigen von unbeschichteten Asbestzementdächern.
Werden Außenwandflächen abgewaschen, sind diese abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht zu halten und mit entspanntem Wasser und weich arbeitenden Geräten (z.B. Schwamm) zu reinigen.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten auf Dächern

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Innenräumen

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

Abfallbehandlung

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten"

Gefahrstoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Technische Regeln Gefahrstoffe

TRGS 519 "Asbest: Abruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Schwach gebundene Asbestprodukte

D 80 (07/2012)

Von schwach gebundenen Asbestprodukten können auch in ein gebautem Zustand Gesundheitsgefahren ausgehen, z.B. bei Beschädigung der Oberfläche. Durch Luftzirkulation können erhebliche Fasermengen freigesetzt und dadurch auch benachbarte Räume kontaminiert werden.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen


Vorsorgeuntersuchungen

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe

TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Mineralwolle-Dämmstoffe
Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle


D 234 (07/2012)

Seit 1996 werden Mineralwolle-Dämmstoffe hergestellt, die nicht als krebserzeugend gelten. Seit dem 01.06.2000 dürfen in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert und verarbeitet werden, die nach der Gefahrstoffverordnung als unbedenklich (frei von Krebsverdacht) gelten.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Auch beim Umgang mit neuen Produkten kann es durch gröbere Fasern (Faserbruchstücke) zu Haut-, Augen- oder Atemwegsreizungen kommen. Es sind deshalb folgende Mindestmaßnamen zu beachten:

Persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

TRGS 500 - Schutzmaßnahmen: Mindeststandards

Handlungsanleitung "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen" Abr. Nr. 341

Alte Mineralwolle-Dämmstoffe
Glaswolle, Steinwolle mit krebsverdächtigen Eigenschaften


D 235 (07/2012)

"Alte" Produkte

Seit dem 1.6.2000 dürfen "alte" Mineralwolledämmstoffe nicht mehr verwendet werden. Durch das Verwendungsverbot darf es in Deutschland den Umgang damit nur noch im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten geben.

Bei solchen Arbeiten besteht grundsätzlich ein Krebsverdacht, wenn die Mineralwolle-Produkte vor dem Jahr 2000 eingebaut wurden.

Die TRGS 521 liefert eine Auflistung von Tätigkeiten mit den entsprechenden Expositionskategorien. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei diesen Tätigkeiten sind gestaffelt und orientieren sich an der Höhe der Faserstaubbelastungen am Arbeitsplatz sowie der Dauer und Häufigkeit der Arbeiten. Die Maßnahmen der jeweiligen Expositionskategorie sind nachfolgend aufgeführt:

Expositionskategorie E1

für Tätigkeiten mit keiner oder nur sehr geringer Staubexposition, z.B. Arbeiten an Innenwänden (Trennwänden, Vorsatzschalen) ohne Demontage des Dämmstoffes, Öffnen einzelner Deckabschnitte von weniger als 3 m2, Arbeiten an schwimmend verlegtem Estrich mit Demontage von weniger als 3 m2 Dämmstoff.

Maßnahmen

Expositionskategorie E2

für Tätigkeiten mit geringer bis mittlerer Staubexposition, z.B. Arbeiten an Wärmeverbundsystemen mit Freilegen des Dämmstoffes, Demontage thermisch belasteter Anlagenteile im Freien von nicht mehr als 20 m2

Maßnahmen

Expositionskategorie E3

für alle Tätigkeiten mit hoher bis sehr hoher Staubexposition, z.B. umfangreichere Sanierungsmaßnahmen mit Demontage des Dämmstoffes, Demontage von thermisch belasteten Anlagen oder Anlagenteilen in engen, schlecht belüfteten Räumen.

Maßnahmen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Gefahrstoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineral wolle"

TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle"

Handlungsanleitung "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen"


Brandschadensanierung

D 239 (07/2012)

Brandschadensanierung umfasst sämtliche Tätigkeiten auf der kalten Brandstelle, die zur Beseitigung der brandbedingten Schäden an Gebäuden und Anlagen auszuführen sind, inklusive aller Vor- und Nacharbeiten, z.B.:

Aufgaben des Auftraggebers

Aufgaben des ausführenden Unternehmens

Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Sachkunde/Fachkunde

Ablaufschema nach VdS 2357


Auftraggeber
(Vertreten bzw. beraten durch Regulierer der Versicherung oder Gutachter)
Nach BGR 128 sachkundiges Unternehmen


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 128 "Kontaminierte Bereiche" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

TRGS 524

Biostoff-Verordnung

VdS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanierung


ENDE

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