umwelt-online: BGR 129 Rollenschneidemaschinen und Umroller (1)
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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

BGR 129 - Rollenschneidemaschinen und Umroller
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/188)

(Ausgabe 10/1991zurückgezogen)


Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

Rollenschneidemaschinen der Papierausrüstung und Umroller werden vielfach nach den Wünschen des Betreibers gebaut. Sie unterliegen daher nicht dem Gerätesicherheitsgesetz. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitstechnik dem jeweiligen Entwicklungsstand der Maschinen angepasst werden muss. Um dennoch sicherzustellen, dass der jeweils neueste Stand der Sicherheitstechnik bei Rollenschneidemaschinen der Papierausrüstung und Umrollern Berücksichtigung findet, ist deren Errichtung oder wesentlicher Umbau dem

Fachausschuss "Papier- und Pappenherstellung", Federführung: Papiermacher-Berufsgenossenschaft, Lortzingstraße 2, 55127 Mainz

vom Betreiber schon bei Beginn der Planung mitzuteilen.

Wesentliche Umbauten sind zum Beispiel:

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Rollenschneidemaschinen der Papierausrüstung und Umroller, im folgenden als Roller bezeichnet.

Rollenschneidemaschinen der Papierausrüstung haben achslose oder kombinierte Ab- und Aufwicklungen. Kombinierte Aufwicklungen sind achslose Wicklungen, in die wahlweise Wickelachsen eingesetzt werden können.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Rollenschneidemaschinen des Bereiches Druck und Papierverarbeitung.

Rollenschneidemaschinen der Papier- und Pappenverarbeitung sind Maschinen mit Wickelachsen in der Aufwicklung.

Siehe UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Laufende Maschinen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Maschinen, die mit höherer als Kriechgeschwindigkeit laufen.

Siehe § 2 Abs. 5 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.2 Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist eine Maschinengeschwindigkeit von höchstens 15 m/min.

Für Roller, die vor dem 1. Oktober 1985 in Betrieb waren und bei denen konstruktiv eine niedrigste Maschinengeschwindigkeit von mehr als 15 m/min vorgegeben ist, gilt diese als Kriechgeschwindigkeit.

Siehe § 2 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.3 Tippbetrieb im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Betrieb der Maschine bei nicht höherer als Kriechgeschwindigkeit durch Betätigen einer Befehlseinrichtung, die bei Loslassen den Antrieb abschaltet.

Die Befehlseinrichtung für Tippbetrieb ist in der Regel ein Tipptaster, der die Maschine nur so lange einschaltet, wie er betätigt wird.

Siehe § 2 Abs. 6 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.4 Einlaufstellen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einzugstellen, bei denen sich Walzen oder Rollen so bewegen, dass sich Verengungen bilden, in die Personen, deren Körperteile oder Bekleidungsteile hineingezogen werden können.

Einlaufstellen können entstehen zwischen

soweit Sicherheitsabstände nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" nicht eingehalten sind.

Nicht nur angetriebene Teile, sondern auch Teile mit großer kinetischer Energie, z.B. sich drehende Tamboure, können zu Einlaufstellen führen.

Siehe § 2 Abs. 7 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

2.5 Auflaufstellen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einzugstellen, bei denen Bänder, Seile und dergleichen so auf Walzen, Scheiben oder ähnliche Teile auflaufen, dass Personen, deren Körperteile oder deren Bekleidungsteile eingezogen werden können.

Siehe § 2 Abs. 8 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Roller müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Siehe auch Anhang 2.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An jedem Roller müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Siehe § 40 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 19 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.2 Betriebsanleitung

Für jeden Roller muss eine Betriebsanleitung des Herstellers in deutscher Sprache mit den zum sicheren Betrieb erforderlichen Angaben in übersichtlicher und leicht verständlicher Form vorhanden sein.

Zu diesen Angaben zählt auch die höchstzulässige Geschwindigkeit des Rollers.

Siehe § 20 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

4.3 Lärmminderung

Roller müssen so beschaffen sein, dass auf die dort Beschäftigten kein gehörschädigender Lärm einwirkt. Läßt sich durch Schallminderungsmaßnahmen an Schallquellen die Entstehung von Lärmbereichen nicht vermeiden, müssen ergänzende Maßnahmen getroffen sein.

Ergänzende Maßnahmen sind z.B. schallschluckende Hallenauskleidung, Kapselung, Unterbringung von Lärmerzeugern in besonderen Räumen, die nicht Arbeitsplätze sind, schallgeschützte Bedienungsstände.

Siehe § 3 Abs. 1 der UVV "Lärm" (BGV B3).

4.4 Beleuchtung

4.4.1 Roller, insbesondere Teile, an denen oder in deren Nähe Arbeiten auszuführen oder mögliche Störungen zu beheben sind, müssen so beleuchtet sein, dass sich durch die Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die dort Beschäftigten ergeben können.

Unfallursachen können unter anderem sein: nicht ausreichende Beleuchtungsstärke, störende Blendung, starke Schwankungen der Beleuchtungsstärke.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung" und DIN 5035 Teile 1 und 2 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht".

4.4.2 Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss eine Sicherheitsbeleuchtung von 1/100 der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch einem Lux, vorhanden sein.

Siehe § 7 Arbeitsstättenverordnung und § 19 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.5 Schutzeinrichtungen

4.5.1 Schutzeinrichtungen und ihre Verriegelungen oder Kopplungen müssen so ausgeführt sein, dass sie die vorgesehene Wirkung erfüllen und den Beanspruchungen beim bestimmungsgemäßen Betreiben des Rollers standhalten.

Siehe § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN 31 001 Teile 1 und 2 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen".

4.5.2 Verriegelungen und Kopplungen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion müssen so ausgeführt sein, dass bei Beginn gefahrbringender Bewegungen die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam ist. Je nach Bauart des Rollers muss sichergestellt sein, dass

  1. während der Dauer der gefahrbringenden Bewegung die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam bleibt,
  2. bei Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendet werden,
  3. das Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion erst ermöglicht ist, nachdem die gefahrbringenden Bewegungen beendet sind, die nach Trennen des Rollers von der Energiezufuhr durch verbleibende Energie noch bestehen.

Siehe § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.5.3 Grenztaster mit Schutzfunktion müssen

Grenztaster mit Schutzfunktion können sein: elektrische, magnetische, pneumatische oder hydraulische Grenztaster.

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen und Beschädigen durch Lage und Anordnung besteht beim mechanisch betätigten Grenztaster z.B., wenn Stößel oder Rollen hinter Verkleidungen oder Verdeckungen angeordnet sind.

Ein Umgehen auf einfache Weise wird vermieden, wenn zur Überwachung der Schutzstellung einer Schutzeinrichtung z.B. ein elektrischer Grenztaster als Öffner geschaltet ist oder zwei Grenztaster verwendet werden, die sich gegenseitig überwachen.

Siehe § 14 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen",

DIN VDE 0660 Teil 206 "Schaltgeräte; Niederspannung Schaltgeräte; Hilfsstromschalter, Zusatzbestimmungen für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen" und

DIN VDE 0660 Teil 209 "Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Zusatzbestimmungen für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen".

4.6 Zahn-, Ketten- und Riementriebe

Zahn-, Ketten- und Riementriebe müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verkleidet sein. Soweit die Arbeitsweise der Maschinen Verkleidungen nicht zulässt, sind zulässig:

  1. Verdeckungen, wenn das Erreichen der Gefahrstellen nur von den zu verdeckenden Seiten her zu erwarten ist,
  2. Umzäunungen bei weiträumiger Ausdehnung der Antriebe und
  3. Umwehrungen bei weiträumiger Ausdehnung der Antriebe, sofern bei bestimmungsgemäßem Betreiben keine Anlässe zu erwarten sind, dass Personen während der gefahrbringenden Bewegung den umwehrten Bereich betreten.

Bei Umzäunungen wird dies erreicht, wenn der Abstand vor der Standfläche bis zur Unterkante höchstens 0,40 m und bis zur Oberkante mindestens 1,40 m beträgt.

Siehe § 5 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.7 Keilnuten und hervorstehende Teile

Keilnuten und hervorstehende Teile, die sich gefahrbringend bewegen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verkleidet sein. Soweit die Arbeitsweise der Maschinen Verkleidungen nicht zulässt, müssen Keilnuten und hervorstehende Teile verdeckt sein.

Hervorstehende Teile können z.B. Keile, Schrauben und ähnliche Bauteile sein.

4.8 Fangstellen

Wellen, Zapfen und ähnliche Fangstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich, die sich gefahrbringend bewegen, müssen verkleidet oder verdeckt sein. Können Verkleidungen oder Verdeckungen wegen des Arbeitsverfahrens nicht angewendet werden, müssen Gefährdungen soweit wie möglich durch andere technische Maßnahmen eingeschränkt sein.

Dies wird z.B. durch Sichern des freien Teils der Wickelwelle durch lose Hülsen, die kein Drehmoment übertragen, erreicht.

4.9 Quetsch- und Scherstellen

Quetsch- und Scherstellen an Rollern müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein. Lassen sich Quetsch- und Scherstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht vermeiden, müssen diese durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen gesichert sein:

  1. Trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustimmungsschalteinrichtungen bei Mehrpersonenbetätigung, Schaltplatten oder Schaltmatten mit Personenbindung,
  3. abweisende Schutzeinrichtungen oder
  4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangläufig wirkende Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten für die Bereichssicherung. Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, kombiniert und - soweit erforderlich - zusätzlich mit den gefahrbringenden Bewegungen so verriegelt oder gekoppelt sein, dass ein Erreichen der Gefahrstellen während der gefahrbringenden Bewegungen verhindert ist.

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken.

Siehe § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.10 Einlaufstellen

4.10.1 Einlaufstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich müssen durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein. Sind trennende Schutzeinrichtungen nicht möglich, müssen Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sein. Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn mindestens folgende Abstände eingehalten sind:

Trennende Schutzeinrichtungen sind als Rundprofile nicht geeignet, da sie mit drehenden Teilen neue Einlaufstellen bilden können.

Siehe § 6 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.10.2 Werden trennende Schutzeinrichtungen beweglich ausgeführt, müssen sie bei größerer Maschinengeschwindigkeit als Kriechgeschwindigkeit mit dem Antrieb verriegelt sein.

Dies bedeutet, dass z.B. eine Schutzstange vor einer Einlaufstelle erst weggeklappt werden kann, wenn die Maschine mit 15 m/min oder langsamer läuft oder solange die Schutzstange weggeklappt ist, nicht schneller werden kann.

Siehe § 6 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.11 Schmierstellen

Schmierstellen müssen leicht erkennbar sein und gefahrlos erreicht werden können.

Schmierstellen sind Arbeitsplätze im Sinne des § 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.12 Arbeitsplätze, Zugänge, Laufstege, Durchgänge

4.12.1 Zum Betreiben, Rüsten und Beheben von Störungen sowie zum Instandhalten müssen Arbeitsbühnen einschließlich ihrer Zugänge sowie Durchgänge vorhanden sein. Sie müssen ausreichende Tritt- und Standsicherheit und Schutz gegen Absturz sowie Schutz gegen gefahrbringende Einwirkungen aus der Umgebung gewährleisten.

Nach DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" gehört zur Instandhaltung der Maschine auch deren Wartung.

Siehe § 9 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r), DIN 24 533 "Geländer aus Stahl" und DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

4.12.2 Als Zugänge zu ortsfesten Arbeitsbühnen müssen Treppen von mindestens 0,5 m Breite vorhanden sein.

4.12.3 Ortsfeste Arbeitsbühnen müssen mindestens 0,5 m breit sein. Konstruktiv bedingte örtliche Einengungen dürfen die nutzbare Laufbreite auf nicht weniger als 0,4 m einengen. Bauteile, die eine Einengung bewirken, müssen gepolstert und mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen sein.

Siehe § 9 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.12.4 Abdeckungen von Bodenöffnungen müssen für die auftretende Verkehrslast bemessen und bündig mit dem Fußboden verlegt sein. Sie dürfen nicht wegrutschen und durch Aufwölben oder Durchbiegen überstehende Kanten bilden können.

Siehe § 20 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.12.5 Begehbare Flächen im Bereich von Rollern müssen rutschhemmend sein und dürfen keine Stolperstellen aufweisen.

Siehe § 20 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.12.6 An Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m müssen an den freien Stellen mindestens 1,10 m hohe Geländer vorhanden sein. Bei Absturzhöhen von weniger als 1,00 m müssen Absturzsicherungen vorhanden sein, wenn die Gefahr des Hinunterfallens oder Hineinstürzens besteht.

Siehe § 9 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r) und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände".

4.13 Befehlseinrichtungen zum Ingang- und Stillsetzen

4.13.1 Befehlseinrichtungen müssen entsprechend ihrer Funktion eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein. Befehlsgeräte zum Ingangsetzen einer gefahrbringenden Bewegung müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.

Befehlseinrichtungen sind z.B. Drucktaster, Wahlschalter.

Siehe § 11 Abs. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

4.13.2 Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass bei ihrer Betätigung die Maschinen möglichst eingesehen werden können.

Siehe § 11 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.14 Sicherung gegen Ingangsetzen

Roller müssen gegen irrtümliches und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.

Siehe § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 12 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.15 Hauptbefehlseinrichtungen

Roller müssen für jede Energieart mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet sein, die in der "Aus" - Stellung gegen Wiedereinschalten gesichert werden kann.

Hauptbefehlseinrichtungen für Roller mit elektrischem Antrieb sind z.B. Hauptschalter nach DIN VDE 0113 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen". Für den Druckluftanschluss genügt ein Ventil, das in der Sperrstellung durch ein Schloss gesichert werden kann.

Siehe § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.16 Anlaufwarneinrichtungen

4.16.1 Roller, die unübersichtlich sind, müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der ein deutlich wahrnehmbares Signal vor dem Anlauf gegeben werden kann.

4.16.2 Sind mehrere Maschinen mit Anlaufwarneinrichtungen in einem Raum, müssen sich die Signale deutlich voneinander unterscheiden.

Siehe DIN 33 404 Teil 1 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise".

4.16.3 Die Anlaufwarneinrichtung muss so eingerichtet sein, dass nach ihrer Auslösung das Signal 3 s lang gegeben wird und danach die Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen der Maschine weitere 5 s lang blockiert sind. Die Bereitschaft zum Einschalten muss nach höchstens 30 s erlöschen.

Signalzeit Wartezeit Bereitschaftszeit
3 s 5 s höchstens 30 s

4.17 Not-Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.17.1 Zur Abwendung unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdungen müssen Roller mit Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die gefahrbringende Bewegungen so schnell wie möglich zum Stillstand gebracht werden können. Durch Betätigen von Not-Befehlseinrichtungen dürfen keine neuen Gefährdungen entstehen.

Siehe § 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.17.2 Stellteile der Not-Befehlseinrichtung müssen an jedem Steuerstand angebracht sein, ferner in genügender Anzahl entlang beider Maschinenseiten. Sie müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar sein.

4.18 Geräte und Einrichtungen zum Entfernen von Ausschuss

4.18.1 Zum Entfernen von Ausschuss müssen gegebenenfalls erforderliche Geräte und Einrichtungen vorhanden sein.

Hierzu gehören unter anderem Drucklufteinrichtungen und -geräte, Industriestaubsauger.

4.18.2 Befinden sich Öffnungen zum Abwurf von Ausschuss im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen diese gegen Absturz gesichert sein. Stolpergefahren müssen vermieden sein. Lassen sich diese nicht vermeiden, müssen die Stolperkanten auffällig gekennzeichnet sein.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) und Anhang 1 Bild 1.

4.19 Einrichtungen zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und beim Instandhalten

4.19.1 Können beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und beim Instandhalten Personen durch gefahrbringende Bewegungen gefährdet werden, müssen Roller so eingerichtet sein, dass diese Arbeiten bei Stillstand durchführbar sind.

Siehe § 9 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

4.19.2 Können Arbeiten nach Abschnitt 4.19.1 nicht bei Stillstand des Rollers durchgeführt werden, darf der Roller für diese Arbeiten nur im Tippbetrieb betrieben werden können.

4.20 Einrichtungen zum Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen

Können bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Roller Personen aus Gefährdungssituationen nicht auf einfache Weise befreit werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Befreien erleichtern.

Dies wird z.B. bei Tragwalzenrollern durch Einrichtungen zum Anheben der Rollen in der Aufrollung erreicht.

Das Umkehren der Drehrichtung der Walzen ist keine geeignete Maßnahme.

Siehe § 18 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

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