umwelt-online: BGR 129 Rollenschneidemaschinen und Umroller (2)
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4.21 Abrollung

4.21.1 Bei maximalem Rollendurchmesser müssen Verletzungsgefahren zwischen Rolle und feststehenden Maschinenteilen sowie anderen Rollen vermieden sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Einzugsgefahr für den Körperteil Arm zwischen den betreffenden Teilen ein lichter Abstand von mindestens 120 mm vorhanden ist.

Abweichend von DIN 31 001 Teil 1 besteht keine Einzugsgefahr für Personen, wenn

mindestens 200 mm beträgt.

Siehe Anhang 1 Bild 2.

4.21.2 Tambour- und Rollstangenlager müssen so beschaffen sein, dass sich Tambour oder Rollstange sicher einlegen lassen und nicht unbeabsichtigt ausgeworfen werden können.

Ein sicheres Einlegen von Rollstangen oder Tambour wird durch unterschiedlich lange Wangen sowie Abrundung der Wangen an den Oberseiten gewährleistet.

Ein unbeabsichtigter Rollenauswurf wird z.B. durch Lagerdeckel oder ausreichend lange Lagerwangen vermieden.

Siehe § 17 Abs. 1 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.21.3 Tambour und Rollstangenlager müssen so eingerichtet sein, dass ein Ausheben von Tambour oder Rollstange sowohl bei geschlossenem Lagerdeckel als auch bei eingerückter Kupplung verhindert ist.

Solche Einrichtungen sind z.B. Abweisbügel oder Abweisbleche am Lagerdeckel oder an der Kupplung, die ein Einhängen des Kranhakens verhindern.

Siehe § 17 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.21.4 Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, dürfen Spannkonen oder Abrolleinrichtungen für achslose Wicklung nur im Tippbetrieb eingefahren werden können.

Siehe § 21 Abs. 1 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.21.5 Tipptaster müssen so angebracht sein, dass bei ihrer Betätigung die Bewegung der Spannkonen beobachtet werden kann.

Siehe § 21 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.21.6 Bei Abrolleinrichtungen für achslose Wicklungen muss sichergestellt sein, dass nach dem Anheben oder vor Beendigung des Absenkens der Rolle sowie nach dem Einschalten des Wickelvorganges ein Auseinanderfahren der Spannkonen betriebsmäßig und bei Störungen verhindert ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn eine Verriegelung vorhanden ist, die ein betriebsmäßiges Auseinanderfahren der Spannkonen bei angehobener Rolle in Abrollstellung nicht ermöglicht und beim Eintreten einer Störung (mechanischer Fehler oder Steuerungsfehler) ein Auseinanderfahren der Spannkonen verhindert, oder das Auseinanderfahren nur mit Hilfe einer Zustimmungsschaltung möglich ist.

Siehe § 21 Abs. 3 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.22 Aufführen der Bahn

4.22.1 Zum Aufführen der Bahn müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen sich die Bahn gefahrlos aufführen lässt.

Dies gilt sowohl für das Aufführen der Bahn bei einer neuen Wicklung als auch nach einem Abriss bei schon vorhandener Fertigrolle beliebigen Durchmessers, um die Bahn wieder anzukleben.

Ein gefahrloses Aufführen der Bahn wird durch Band-, Seil- oder Luftaufführeinrichtungen erreicht, die das Eingreifen in Gefahrstellen entbehrlich machen.

Siehe § 28 Abs. 1 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.22.2 Muss die Bahn von Hand geführt werden, muss dies in ergonomisch günstiger Haltung möglich sein.

Extreme Körperhaltungen beim Aufführen der Bahn sowie Anstoßgefahren, z.B. im Kopfbereich, können durch entsprechende Anordnungen der Walzen und Stuhlungsteile vermieden werden.

4.23 Kreismesser

4.23.1 An Kreismessern muss im Arbeits- und Verkehrsbereich der nicht zum Schneiden benutzte Teil gegen Berühren verdeckt sein.

Dies wird erreicht, wenn die Verdeckungen mindestens 270° des Schneidkranzes verdecken. Sie sollten so konstruiert sein, dass die Sicht auf die Schnittstelle möglichst wenig eingeschränkt ist. Der Messerwechsel sollte ohne Abnahme der Verdeckung möglich sein.

Siehe § 18 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.23.2 Zum Messerwechsel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Anfassen der Kreismesser von Hand entbehrlich machen.

Durch spezielle Werkzeuge, die das Kreismesser magnetisch oder durch Einklemmen halten, lassen sich Handverletzungen vermeiden.

Siehe § 13 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.24 Andruckwalzen

4.24.1 Kann beim Absenken der Andruckwalzen eine Gefährdung von Personen durch technische Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden, dürfen sich die Andruckwalzen nur im Tippbetrieb absenken lassen. Die Stellteile für den Tippbetrieb müssen so angeordnet sein, dass der Gefahrbereich eingesehen werden kann.

Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Tragtrommelrollern die Rollenabsenkbühne derart verriegelt ist, dass sich die Andruckwalze nur absenken lässt, wenn die Absenkbühne oben ist und damit den Zugang zur Andruckwalze verhindert.

Siehe § 28 Abs. 5 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.24.2 Durch technische Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Andruckwalze in ihrer oberen Endstellung auch bei Energieausfall oder Bruch des Tragmittels sicher gehalten wird.

Solche Einrichtungen sind z.B. Bolzen, die automatisch ausfahren und das Absenken der Andruckwalze verhindern und Schlauchbruchsicherung bei hydraulisch bewegten Andruckwalzen.

4.25 Randbeschnittentfernung

Roller müssen mit Einrichtungen zum kontinuierlichen Beseitigen des Randbeschnittes ausgerüstet sein.

Solche Einrichtungen sind z.B. Absaugeeinrichtungen. Der Luftdurchsatz sollte mit der Geschwindigkeit der Maschine gekoppelt sein, damit im Stillstand überflüssige Geräuschentwicklung durch flatternde Bänder vermieden wird. Bei den Absaugleitungen sind ebenfalls lärmmindernde Maßnahmen vorzusehen (z.B. Rohrschalldämpfer). Die Absaugeinrichtung sollte so gestaltet sein, dass die Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigt und der Randstreifen auch nach einem Abriss wieder selbsttätig eingezogen wird.

Siehe § 20 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.26 Aufrollung

4.26.1 Einlaufstellen an Aufrollungen müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich durch Verkleidungen oder Verdeckungen gesichert sein, die bei laufender Maschine verriegelt und bei jedem Rollendurchmesser wirksam sein müssen.

Siehe § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), § 4 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

4.26.2 Abweichend von Abschnitt 4.26.1 sind Verkleidungen und Verdeckungen nicht erforderlich, wenn die Gefahrstellen bei laufendem Roller durch verriegelte, bewegliche Umzäunungen oder Umzäunungen mit verriegelten Zugängen gesichert sind.

Die Einlaufstellen an Stützwalzenrollern können nicht durch mechanische Schutzstangen gesichert werden. Durch Umzäunungen, z.B. hochfahrbare Gitter, kann der Zugriff zu den Einlaufstellen verhindert werden. Bei Doppeltragwalzenrollern kann die Rollenabsenkbühne die Aufgabe der Umzäunung erfüllen, wenn durch seitlich am Roller fest angebrachte Gitter auch der Zugang von der Seite verhindert wird. Eine Sicherung allein durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion ist wegen des Nachlaufs der Walzen und Rollen nicht ausreichend.

4.26.3 Arbeiten in der Nähe von nicht gesicherten Einlaufstellen sind nur im Stillstand oder Tippbetrieb zulässig.

Einlaufstellen sind z.B. vorhanden zwischen

4.26.4 Kann die Forderung nach Abschnitt 4.26.3 nicht eingehalten werden, muss durch geeignete Maßnahmen der Einzugsgefahr entgegengewirkt sein.

Eine Sicherung kann z.B. bei Doppeltragwalzenrollern erfolgen durch Anbringen einer oder mehrerer Lichtschranken vor der Einlaufstelle in Verbindung mit einer so niedrigen Maschinengeschwindigkeit, dass beim Durchgreifen des bzw. der Lichtstrahlen unter Berücksichtigung einer Greifgeschwindigkeit von 1,6 m/s der Roller zum Stehen kommt, bevor z.B. die Hand eingezogen werden kann.

4.26.5 Für achslose Aufrollungen gelten die Abschnitte 4.12.4 bis 4.21.6 entsprechend.

4.26.6 An Rollern mit achsloser Wicklung muss durch technische Maßnahmen verhindert sein, dass Rollen herausfliegen und Personen gefährden können.

Dies wird z.B. durch verriegelte Fangvorrichtungen erreicht.

Als Fangvorrichtungen kommen in Betracht:

4.27 Rollenabsenkbühnen, Rollenabsenkeinrichtungen

Der Gefahrbereich unterhalb von Rollenabsenkbühnen und Rollenabsenkeinrichtungen muss durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein.

Durch Schaltmatten auf dem Boden, Schaltplatten unterhalb der Bühne oder Lichtschranken, die den Gefahrbereich sichern, lassen sich Quetschgefahren zwischen Bühne und Boden oder anderen festen Teilen der Umgebung sichern.

Siehe auch Abschnitt 7.2.

5 Betrieb

5.1 Betriebsanweisung

5.1.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten, die an Rollern beschäftigt sind, bekanntzumachen.

In der Betriebsanweisung sind unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren, der Betriebsanleitung des Herstellers und der betrieblichen Gegebenheiten insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung des Rollers sowie Verwendungsbeschränkungen aufzunehmen.

5.1.2 Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung am Aufstellungsort des Rollers aufzubewahren.

Siehe § 25 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und Abschnitt 4.2 dieser Sicherheitsregeln.

5.1.3 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.

5.2 Beschäftigungsbeschränkungen

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Betreiben von Rollern nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Siehe § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 32 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

5.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen werden. Über die Unterweisung sind schriftliche Nachweise zu führen, aus denen Gegenstand der Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hervorgehen.

Der schriftliche Nachweis kann durch Gegenzeichnung des Unterwiesenen oder einfachen Vermerk des Unterweisenden erbracht werden.

Siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 33 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

5.4 Ingangsetzen

Roller dürfen nur in Gang gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet wird. Ist dies nicht sichergestellt, muss vor dem Ingangsetzen von Rollern, die mit einer Anlaufwarneinrichtung nach Abschnitt 4.16 ausgerüstet sind, ein Anlaufwarnsignal gegeben werden.

Ein Anlaufwarnsignal ist z.B. dann zu geben, wenn gefahrbringende Bewegungen inganggesetzt werden.

Siehe § 34 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

5.5 Instandhalten, Rüsten, Beheben von Störungen

5.5.1 Soweit Personen gefährdet werden können, darf mit dem Rüsten, Beheben von Störungen oder mit dem Instandhalten erst begonnen werden, nachdem der Roller von der Energiezufuhr abgetrennt, zum Stillstand gekommen und gegen unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen gesichert worden ist.

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen kann erfolgen durch Verwendung der in Abschnitt 4.14 geforderten Einrichtungen.

Siehe § 27 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.5.2 Lassen sich Arbeiten nach Abschnitt 5.5.1 nicht bei Maschinenstillstand ausführen, dürfen sie nur im Tippbetrieb oder bei möglichst niedriger Maschinengeschwindigkeit, die die Kriechgeschwindigkeit nicht übersteigen darf, unter Verwendung der Einrichtungen nach Abschnitt 4.19, 4.22 und 4.26.4 ausgeführt werden.

Siehe § 27 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.5.3 Arbeiten nach den Abschnitten 5.5.1 und 5.5.2 im Gefahrbereich von Maschinenteilen, in denen Energie gespeichert ist, dürfen erst durchgeführt werden, wenn durch mechanische Einrichtungen sichergestellt ist, dass Maschinenteile keine gefahrbringenden Bewegungen ausführen können.

Angehobene Andruckwalzen können z.B. durch Distanzstücke, Hülsen, Klemmen oder Steckbolzen in der angehobenen Lage gegen Absinken gesichert werden.

Siehe § 16 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.5.4 Roller dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die erforderlichen Schutzeinrichtungen vorhanden und wirksam sind.

Siehe § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.6 Arbeiten an laufenden Rollern

5.6.1 An laufenden Teilen von Rollern darf nur gearbeitet werden, wenn dies unvermeidbar ist und ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.

5.6.2 Gefährliche Handlungen an Rollern sind verboten. Der Unternehmer hat im Rahmen der Betriebsanweisung auf dieses Verbot hinzuweisen.

Gefährliche Handlungen sind z.B.

Siehe § 37 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r).

5.7 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat den Versicherten zum Betreiben, Instandhalten, Rüsten oder Beheben von Störungen persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Zu benutzen sind unter anderem:

Siehe § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

6 Prüfungen

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Instandsetzung oder Änderung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Roller vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Roller hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Roller beurteilen kann.

Siehe § 29 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

6.2 Regelmäßige Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Roller mindestens einmal jährlich auf ihren arbeitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden.

6.3 Nachweis der Prüfungen

Das Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 und die Beseitigung etwaiger Mängel ist in ein Prüfbuch einzutragen.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1991.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind Einrichtungen nach Abschnitt 4.27 bei Maschinen, die vor dem 1. Oktober 1991 in Betrieb waren, nicht erforderlich, wenn

Die Blenden können aus nachgiebigem Material (Gummi, Kunststoff) bestehen und sollten 200 mm über die Quetschkante überstehen, dass beim Absenken ein Abweiseffekt besteht.

.

Bildanhang Anhang 1


Bild 1: Absturzsicherungen an Abwurföffnungen für Rückstoff

Bild 2: Mindest- bzw. Höchstmaße, um die Einzugsgefahr zu vermeiden


(Wenn die möglichen Einzugstellen mit dem ganzen Körper erreichbar sind)

.

Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz über technische Arbeitsmittel ( Gerätesicherheitsgesetz),

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG),

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR).

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i),

Maschinen der Papierherstellung (VBG 7r),

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 5035
Teile 1 und 2
Innenraumbeleuchtung mit künstlichen Licht,
DIN V 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 24 533 Geländer aus Stahl,
DIN 31 001
Teil 1
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31 003 Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 31 051
Teil 1
Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 33 404
Teil 1
Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Gestaltungshinweise.

4. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH,Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0113
Teil 1/ EN 60204 Teil 1
Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen,
IN VDE 0660 Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; ...
Teil 206 ... Zusatzbestimmungen für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen,
Teil 209 ... Zusatzbestimmungen für berührungsloswirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen.


ENDE

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