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16.2.2 In Stollen und Durchpressungen bis 5 m2 Querschnitt muss abweichend von Abschnitt 16.1 Nr. 4 die mittlere Luftgeschwindigkeit mindestens 0,10 m/s betragen.

16.2.3 Das Ende von Belüftungsleitungen (Lutten) ist möglichst nahe an die Ortsbrust heranzuführen. Belüftungsleitungen sind regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen.

16.2.4 Beim Einsatz von Erweiterungsbohrmaschinen mit durchschlägiger Vorbohrung ist die Luft so zu führen, dass sich der Führerstand stets im Frischluftstrom befindet.

16.3 Belüftung bei Arbeiten in Druckluft

16.3.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege in Druckluft müssen so belüftet sein, dass

  1. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
  2. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann und
  3. für jeden Versicherten mindestens
    Für Arbeiten in Druckluft siehe auch Druckluftverordnung (CHV 13).

    Zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - MAK- und TRK-Werte" und TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen".

    Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

    Arbeitsverfahren, bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden, können z.B. sein:

    Vortrieb mit Teil- oder Vollschnittmaschinen, Spritzbetonarbeiten, Sprengarbeiten, Schweiß- und Schneidarbeiten, Isolier- und Dichtungsarbeiten.

    Verbrennungskraftmaschinen siehe Abschnitt 18.

16.3.2 Gefahrstoffe müssen möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfaßt und entsorgt werden.

16.4 Überwachung durch Messung

Das Einhalten der Bedingungen nach den Abschnitten 16.1 bis 16.3 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Meßergebnisse ist ein Meßprotokoll zu führen.

16.5 Untersuchung der Atemluft auf Gefahrstoffe

16.5.1 Werden Geräte eingesetzt, Stoffe oder Arbeitsverfahren angewendet, die gesundheitsgefährliche Gase, Abgasgemische oder Dämpfe entwickeln, Sauerstoff verbrauchen oder gesundheitsgefährliche mineralische Stäube freisetzen, ist die Atemluft regelmäßig unter Betriebsbedingungen durch Messungen auf eventuell vorhandene Gefahrstoffe zu untersuchen.

16.5.2 Die Häufigkeit der Messungen nach Abschnitt 16.5.1 hat sich dabei nach den betrieblichen Verhältnissen, den eingesetzten Geräten und der Art der verwendeten Stoffe zu richten. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Meßprotokoll zu führen. Aufgrund der Meßergebnisse erforderliche Maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.

Gesundheitsgefährliche Gase, Abgasgemische oder Dämpfe entstehen z.B. beim Einsatz von Dieselmotoren, bei Sprengungen, Schweiß- und Schneidarbeiten, Abdichtungsarbeiten, beim Umgang mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Stoffen.

Gesundheitsgefährliche Gase im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid und nitrose Gase.

Dieselmotorenemissionen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotorenemissionen".

Gesundheitsgefährliche mineralische Stäube entstehen z.B. bei Bohr- und Sprengarbeiten, maschinellem Vortrieb, Fahr- und Förderbetrieb, Spritzbetonarbeiten.

16.6 Staubbeseitigung

Staub muss möglichst nahe an der Entstehungsstelle niedergeschlagen, abgesaugt oder gebunden werden.

Bei Fahr- und Gehwegen kann die Staubbindung z.B. durch Wasser oder chemische Bindemittel erfolgen.

Siehe auch UVV "Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub" (BGR 120).

16.7 Beauftragung anerkannter Meßstellen

Ist der Unternehmer nicht in der Lage, die nach den Abschnitten 16.4 und 23.3 erforderlichen Gefahrstoffmessungen selbst durchzuführen, hat er hierfür anerkannte Meßstellen zu beauftragen.

Das Verzeichnis anerkannter Meßstellen wird regelmäßig vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bekanntgemacht und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.

17 Sprengarbeiten

17.1 Allgemeines

Sind bei Bauarbeiten unter Tage Sprengarbeiten erforderlich, müssen die Bestimmungen der UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24) eingehalten werden.

17.2 Sprengberechtigte

Der Unternehmer darf mit der Durchführung von Sprengungen bei Bauarbeiten unter Tage nur Sprengberechtigte beauftragen, die aufgrund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.

Sprengberechtigter ist, wer aufgrund einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder aufgrund eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz Sprengarbeiten durchführen darf.

Voraussetzung für die Ausstellung einer derartigen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ist:

Siehe auch §§ 2 und 66 UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24).

17.3 Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre

Soweit bei Sprengarbeiten unter Tage Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten können, die mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sind vorher die erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft schriftlich festzulegen.

Siehe auch § 67 UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24).

17.4 Beseitigen von Sprengschwaden

17.4.1 Sprengschwaden dürfen nur durch künstliche Belüftung beseitigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sprengschwaden durch natürliche Belüftung in angemessener Frist abziehen.

Im Regelfall gilt eine Frist von 15 Minuten für das Abziehen der Sprengschwaden als angemessen. Siehe auch § 72 Abs. 1 UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24).

Die Begriffe "natürliche" und "künstliche Belüftung" entsprechen der "freien" bzw. "technischen Lüftung" nach der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung".

17.4.2 Werden Sprengschwaden abgesaugt, muss sich die Ansaugöffnung der Lüftungsleitung so nahe wie möglich an der Sprengstelle befinden. Die Abluft ist so zu führen, dass sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen kann.

17.4.3 Zusätzlich zu Abschnitt 17.4.2 muss zur Beseitigung der Sprengschwaden vor der Ortsbrust eine drückende Belüftung eingesetzt werden, wobei deren Ansaugstelle so angeordnet sein muss, dass sie von den Sprengschwaden nicht erreicht werden kann. Die Förderleistung der drückenden Zusatzbelüftung muss mindestens 70 % der Förderleistung der absaugenden Belüftung betragen.

17.4.4 Abweichend von Abschnitt 17.4.2 und 17.4.3 kann die Beseitigung der Sprengschwaden allein durch drückende Belüftung erfolgen, wenn

Siehe auch § 72 Abs. 2 UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24) und § 40 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

17.4.5 Bei Kalottenvortrieb in Tunnels oder Stollen dürfen sich bei Sprengungen in der Strosse Versicherte in der Kalotte nur aufhalten, wenn dies ohne Gefährdung möglich und eine ausreichende Belüftung der Kalotte nach Abschnitt 16 sichergestellt ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Sprengschwaden der Strossensprengung nicht in die Belüftungsleitung für die Kalotte gelangen können.

17.5 Sprengsignale

17.5.1 Bei Sprengarbeiten unter Tage dürfen die üblicherweise mit dem Signalhorn zu gebenden Sprengsignale durch Zurufe ersetzt werden.

17.5.2 Die Sprengsignale müssen durch optische Warnzeichen so ergänzt werden, dass sie von jedem Versicherten unter Tage wahrgenommen werden können. Die optischen Warnzeichen müssen sich von anderen Warnzeichen deutlich unterscheiden.

17.5.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Bedeutung der Sprengsignale den Versicherten bekannt ist.

18 Verbrennungskraftmaschinen

18.1 Einsatzbeschränkung

18.1.1 Unter Tage dürfen als Verbrennungskraftmaschinen nur Dieselmotoren eingesetzt werden. Diese müssen aufgrund ihrer Abgaszusammensetzung für den Einsatz unter Tage geeignet sein.

Geeignet sind z.B. schadstoffarme Motoren oder Motoren mit Abgasreinigung.

18.1.2 In Durchpressungen bis 5 m2 Querschnitt und bei Arbeiten in Druckluft dürfen Verbrennungskraftmaschinennicht eingesetzt werden.

18.2 Betrieb und Wartung

Dieselmotoren sind so zu betreiben und zu warten, dass die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase und Stoffe möglichst niedrig gehalten wird. Unnötiges Laufenlassen der Motoren ist zu vermeiden.

Wartung von Dieselmotoren siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotorenemissionen".

18.3 Abgasprüfung

Dieselmotoren sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle vier Wochen, einer Abgasprüfung mit Ermittlung der Schwärzungszahl und des CO-Gehaltes zu unterziehen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einen Prüfbericht oder ein Prüfbuch einzutragen und bis zur nächsten Prüfung auf der Baustelle aufzubewahren. Der zulässige CO-Gehalt von 0,10 Vol. -% und die zulässige Schwärzungszahl 3 dürfen nicht überschritten werden. Motoren, die diese Werte überschreiten, dürfen unter Tage nicht eingesetzt werden.

Bei der Durchführung der Abgasprüfung sind die Prüfbedingungen der Hersteller der Prüfgeräte zu beachten. Die Messung des CO-Gehaltes und der Schwärzungszahl sind im unverdünnten Abgas bei oberer Leerlaufdrehzahl durchzuführen.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotorenemissionen".

19 Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte

19.1 Schutzdach

Unter Tage dürfen nur Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte eingesetzt werden. die mit einem ausreichend starken Schutzdach über den Plätzen für Fahrzeugführer und Mitfahrer ausgerüstet sind. Dies gilt nicht, wenn sie im ausgebauten Untertagebereich eingesetzt werden und über den Sitzflächen ein freier Raum von mindestens 1,50 m Höhe und 1,00 m Breite vorhanden ist.

19.2 Beleuchtung

Bei gleislosem Fahrzeugbetrieb unter Tage müssen maschinell angetriebene Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte zur Beleuchtung ihres Fahr- und Arbeitsbereiches mit

und bei einer durch die Bauart bedingten Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h zusätzlich mit

19.3 Warneinrichtung für Rückwärtsfahrt

Unter Tage eingesetzte Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte, bei denen ein Rückwärtsfahren nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit einer sich bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig einschaltenden optischen Warneinrichtung ausgerüstet sein.

Optische Warneinrichtungen sind z.B. Warnblinkleuchten oder Rundumleuchten.

20 Vortriebsmaschinen

20.1 Schutz gegen Steinfall

20.1.1 Der Führerstand von Vortriebsmaschinen muss mit einem ausreichend starken Schutzdach gegen Steinfall oder Materialeinbruch ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn sich der Führerstand dauernd im ausgebauten Untertagebereich befindet.

20.1.2 Der Führerstand muss so geschützt sein, dass der Maschinenführer gegen abrollendes Material gesichert ist.

20.1.3 Auf Vortriebsmaschinen müssen gefährdete Teile gegen Beschädigungen geschützt sein.

Gefährdete Teile sind z.B. elektrische Leitungen, Transformatoren, Kabeltrommeln und Hydraulikleitungen.

20.2 Sicherung gegen Rücklaufen

Vortriebsmaschinen in ansteigenden Schrägstollen oder Schrägschächten müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall des Antriebes ein Rücklaufen verhindern.

20.3 Anforderungen an den Bohrkopf

20.3.1 Zum Erreichen des Raumes vor dem Bohrkopf (Schneidkopf) muss eine Durchschlupföffnung mit einem Achsmaß von mindestens 400 mm und einer Mindestfläche von mindestens 0,2 m2 vorhanden sein.

20.3.2 Der Bohrkopf von Vollschnittmaschinen muss mit einer selbsttätig wirkenden Sperre gegen unbeabsichtigte Drehbewegung ausgerüstet sein. Diese Sperre muss bei Stillsetzen des Bohrkopfes wirksam werden.

20.3.3 Hinter dem Bohrkopf muss ein Staubschild angebracht sein.

20.3.4 Zum Niederschlagen des Staubes müssen am Bohrkopf Spritzdüsen vorhanden sein.

20.3.5 An der dem Führerstand zugewandten Seite muss im Bereich des Bohrkopfes ein strahlwassergeschützter Schalter mit Verriegelung vorhanden sein, der nach seiner Betätigung jede Bewegung des Bohrkopfes ausschließt.

20.4 Arbeiten vor dem Bohrkopf von Vollschnittmaschinen

Für Arbeiten vor dem Bohrkopf sind folgende vorbereitende Maßnahmen zu treffen:

  1. genügend weites Zurückziehen des Bohrkopfes oder der Maschine,
  2. Stillsetzen des Bohrkopfes und gegen unbeabsichtigte Wiederinbetriebnahme sichern,
  3. Sicherstellen der Verständigung zwischen den Versicherten vor dem Bohrkopf und dem Maschinenführer, z.B. durch Einsetzen eines Verbindungsmannes.

20.5 Verbandkästen, Rettungsmittel

20.5.1 Auf Vortriebsmaschinen müssen Verbandkästen nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C" vorhanden sein. Für die Aufbewahrung sind besonders gekennzeichnete, dicht schließende Behälter vorzusehen.

20.5.2 Im Bereich der Vortriebsmaschine sind Rettungsmittel bereitzustellen, die auch für den Transport von Verletzten entlang der Maschine geeignet sind.

20.5.3 Beim Einsatz von Vortriebsmaschinen müssen bei langen und beengten Flucht- und Rettungswegen für die im Bereich der Maschinen tätigen Versicherten geeignete Flucht- und Rettungsgeräte bereitgehalten werden.

21 Durchpressungen, Schild- und Messervortriebe

21.1 Abbauarbeiten von Hand

Abbauarbeiten von Hand dürfen nur im Schutze der Schneide, der Messer oder des Baukörpers vorgenommen werden. Hindernisse vor der Schneide dürfen nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen beseitigt werden.

Siehe auch Abschnitt 4.2.1.

21.2 Vortrieb in Druckluft, Schleusenkammern

21.2.1 Bei Vortrieb in Druckluft muss hinter der Schneide eine in Abhängigkeit von Bodenart und Vortriebsverfahren ausreichend bemessene Arbeitskammer vorhanden sein.

Siehe Druckluftverordnung (CHV 13).

21.2.2 Soll in der Strecke geschleust werden, sind zwei Schleusenkammern einzubauen, von denen eine die für Personenschleusen gestellten Bedingungen erfüllen muss. Beide Schleusenkammern müssen unabhängig voneinander mit Druckluft versorgt werden können.

Siehe Druckluftverordnung (CHV 13).

21.2.3 Sind die beiden Schleusenkammern nach Abschnitt 21.2.2 hintereinander angeordnet, soll die an die Arbeitskammer anschließende Schleusenkammer den Versicherten in der Arbeitskammer im Gefahrfalle den Rückzug ermöglichen. Die Schleusentür zur Arbeitskammer muss für diesen Fall offengehalten werden. Die anschließende Schleusenkammer muss als Personenschleuse ausgerüstet sein.

21.2.4 Erfolgt die Schleusung im Anfahrschacht, muss die lichte Höhe des durchzupressenden Baukörpers abweichend von Abschnitt 5.1 mindestens 1,20 m betragen.

21.3 Vortrieb unter Gewässern

Besteht bei Vortrieb unter Wasser die Gefahr von Ausbläsern, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Dies wird z.B. erreicht durch den Einbau einer Tauchwand nahe der Ortsbrust.

22 Rohrleitungen und Schläuche

22.1 Hängende Rohrleitungen und Schläuche müssen gegen zu hohe Zugbelastungen, z.B. durch Zwischenaufhängungen, gesichert sein.

Für die Zahl der Zwischenaufhängungen sind außer dem Eigengewicht und dem Gewicht der Füllung auch die Bewegung der Rohrleitungen und Schläuche durch Druckstöße zu berücksichtigen.

22.2 Anschlüsse und Leitungsverbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen oder Öffnen gesichert sein.

Sichere Verbindungen sind z.B. Flanschverbindungen, Staubverbindungen, Schnellkupplungen.

22.3 Druckleitungen dürfen von außen nicht belastet, Druckschläuche dürfen außerdem nicht verdreht montiert und verlegt werden. Druckschläuche sind gegen Knicken und Abscheuern zu schützen und so zu verlegen, dass die zulässigen Mindestradien nicht unterschritten werden.

Mindestradien sind den einschlägigen Normen und den Angaben des Herstellers zu entnehmen.

22.4 Druckschläuche und ihre Verbindungsteile sind regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Schadhafte Teile sind auszuwechseln.

22.5 Anschlüsse und Armaturen von Druckschläuchen müssen entweder vom Hersteller oder gemäß der Montageanleitung des Herstellers eingebunden sein.

22.6 Druckleitungen müssen vor dem Lösen der Verbindungen drucklos gemacht werden.

23 Unregelmäßigkeiten, Gasaustritte

23.1 Unregelmäßigkeiten sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.

Unregelmäßigkeiten sind z.B.:

23.2 Beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, hat der Aufsichtführende entsprechende Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass Gefahrbereiche sofort verlassen und abgesichert werden. Die Arbeiten dürfen erst nach Anordnung des Aufsichtführenden wieder aufgenommen werden.

Vorsorgemaßnahmen sind z.B.:

Die Absicherung kann z.B. erfolgen durch:

23.3 Ist mit Gasaustritt aus dem Gebirge zu rechnen, hat der Unternehmer lüftungstechnische oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Atmosphäre unter Tage ist durch registrierende Meßgeräte fortlaufend zu überwachen.

Siehe auch Abschnitt 16.4.

24 Brandschutz

Zur Verhütung und sofortigen Bekämpfung von Bränden müssen Vorkehrungen getroffen sein. Löscheinrichtungen müssen der Art und Größe des Betriebes entsprechen und auf die jeweils vorgesehenen Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe abgestimmt sein.

Siehe auch § 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und UVV "Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten" (BGV D16).

25 Flucht- und Rettungsplan, Erste Hilfe

25.1 Für Bauarbeiten unter Tage hat der Unternehmer einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Darin müssen insbesondere die Warnung der Versicherten, die Flucht- und Rettungswege und der Rettungsdienst festgelegt sowie Regelungen für den Brand- und Explosionsfall enthalten sein.

Siehe auch § 55 Arbeitsstättenverordnung (CHV 4).

25.2 Der Flucht- und Rettungsplan muss den Einsatz geeigneter Flucht- und Rettungsgeräte regeln.

Geeignete Fluchtgeräte können z.B. Sauerstoff-Selbstretter oder Flucht- bzw. Rettungscontainer sein.

25.3 Der Flucht- und Rettungsplan ist den Versicherten bekanntzugeben. Die Versicherten sind im Gebrauch der Rettungsgeräte zu unterweisen.

25.4 Unter Tage müssen Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zur Rettung von Personen vorhanden sein.

Solche Einrichtungen sind z.B. Verbandkästen, Krankentransportmittel, Geräte für Selbstrettung.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).

26 Persönliche Schutzausrüstungen

26.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat für Bauarbeiten unter Tage den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz (Schutzhelme),
  2. Fußschutz (Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsgummistiefel mit durchtrittsicherem Unterbau),
  3. Handschutz (Schutzhandschuhe),
  4. Schutzkleidung,
  5. erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen nach den Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
Kopfschutz siehe z.B.

Fußschutz siehe z.B.

Handschutz (Schutzhandschuhe) siehe z.B.

Schutzkleidung siehe z.B.

Als weitere persönliche Schutzausrüstungen kommen z.B. in Betracht:

26.2 Benutzung

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zweckentsprechend zu benutzen.

27 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1994. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage" (BGR 160) vom Oktober 1986.


.

Vorschriften und Regeln Anhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (ZH 1/220) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - MAK- und TRK-Werte",

Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckluftV) (CHV 13),

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4).

2. Unfallverhütungsvorschriften

Grundsätze der Prävention (BGV A1), Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Stetigförderer (VBG 10),

Fahrzeuge (BGV D29),

Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1),

Bauarbeiten (BGV C22),

Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40),

Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten (BGV D16),

Erste Hilfe (siehe BGV A1),

Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub (VBG 119),

Lärm (BGV B3).

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Regeln, Merkblätter, Merkhefte und Sonderdrucke

Richtlinie für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL) (BGR 104),

Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität") (BGR 132),

Sicherheitsregeln für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594),

Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159),

Sicherheitsregeln für Arbeiten in Bohrungen (BGR 161),

Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),

Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),

Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192).

(Bezugsquelle: Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 81241 München)

Die elektrische Einrichtung auf Baustellen unter Tage,

Spritzbetonbauweise auf Baustellen unter Tage,

Spritzbetonherstellung und Prüfung,

Spritzbetonsicherung im Hohlraumbau,

Die sichere Anwendung der Spritzbetonbauweise unter Überdruck,

Lärmbekämpfung auf Baustellen unter Tage,

Die Belüftung von Baustellen unter Tage,

Staubbekämpfung beim Einsatz von Teilschnittmaschinen auf Baustellen unter Tage,

Sprengschwaden - Vergiftung und Therapie,

Unterirdischer Hohlraum - Unfallverhütung und Bundesberggesetz.

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 12623 Berlin)

DIN EN 340 Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 340:1993,
DIN EN 344 Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 344:1992,
DIN EN 345 Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Deutsche Fassung EN 345:1992,
DIN EN 354 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Verbindungsmittel; Deutsche Fassung EN 354:1992,
DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffanggurt; Deutsche Fassung EN 354:1992,
E DIN EN 397 Industrieschutzhelme; Deutsche Fassung prEN 397:1990,
E DIN EN 420 Allgemeine Anforderungen für Handschuhe; Deutsche Fassung prEN 420:1992,
DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen,
DIN 3051 Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Übersicht, Teil 1
DIN 4123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen,
DIN 4124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau,
DIN 4420
Teil 1
Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 4420
Teil 2
Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4421 Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung,
DIN 4840 Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 4841 Schutzhandschuhe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 13157 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C,
DIN 15020
Teil 1
Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung,
DIN 49440 Teil 1 Zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakt, DC 10 a 250 V, AC 16 a 250 V; Hauptmaße,
DIN 49441 Zweipolige Stecker mit Schutzkontakt, 10 A, 250 V (Allstrom) und 10 A, 250 V (Gleichstrom), 16 A, 250 V (Wechselstrom),
DIN 49442 Zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakt, druckwasserdicht, 10 A, 250 V (Allstrom) und 10 A, 250 V (Gleichstrom), 16 A, 250 V (Wechselstrom) ; Hauptmaße,
DIN 49443 Zweipolige Stecker mit Schutzkontakt, DC 10 a 250 V, AC 16 a 250 V, druckwasserdicht,
DIN 58211 Augenschutzgeräte; Schutzbrillen; Begriffe und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 58214 Augenschutzgeräte; Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben, Begriffe; Formen und sicherheitstechnische Anforderungen.


5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V
DIN VDE 0100
Teil 200
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Begriffe,
DIN VDE 100
Teil 410
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme,
DIN VDE 0100
Teil 540
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Baustellen,
DIN VDE 0100
Teil 704
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Erdung, Schutzleiter, Potentialausgleichsleiter,
DIN VDE 0100
Teil 706
Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit,
DIN VDE 0101 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV,
DIN VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen, Teil 1
DIN VDE 0105
Teil 9
Betrieb von Starkstromanlagen ; Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0115 Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen, Teil 1
DIN VDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
EN 50014 bis EN 50020/DIN VDE 0170/0171 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche,
DIN VDE 0510 VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen,
DIN VDE 0620 Steckvorrichtungen bis 400 V 25 A,
DIN EN 60309
Teil 1/ DIN VDE 0623 Teil 1
Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendung; Allgemeine Festlegungen; Deutsche Fassung EN 60309-1:1992,
DIN EN 60309
Teil 2/ DIN VDE 0623 Teil 20
Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendung; Stift- und Buchsensteckvorrichtungen mit genormten Anordnungen; Anforderungen und Hauptmaße für die Austauschbarkeit; Deutsche Fassung EN 60309-1:1992.
DIN VDE 0710
Teil 1
Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Allgemeine Vorschriften.


ENDE

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