umwelt-online: BGR 168 Auslegegerüste
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 168 - Auslegegerüste
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/534.3)

(Ausgabe 04/2000)


Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert:

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1, für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420) BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste) BGR 166
- Stahlrohr-Kupplungsgerüste BGR 167
- Auslegergerüste BGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau BGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau BGR 170
- Bockgerüste BGR 171
- Fahrgerüste BGR 172
- Kleingerüste BGR 173
- Hängegerüste BGR 174
- Montagegerüste für Aufzugschächte BGR 175.

Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die

- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" BGG 927

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Auslegergerüsten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.
  2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände schützen.
  4. Auslegergerüste sind Arbeits- und Schutzgerüste, deren Belagflächen auf Auslegern, die aus dem Bauwerk auskragen, aufliegen. Sie werden nachfolgend als Gerüste bezeichnet.
    Auslegergerüste, die als Traggerüste eingesetzt werden, siehe DIN 4421.
  5. Regelausführung ist die Gerüstausführung nach Abschnitt 5. Für diese gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Bild 1: Bauteile eines Auslegergerüstes und deren Benennung

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Auslegergerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 1 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Auslegergerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist auf Grundlage von DIN 4420-1 zu erbringen.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

4.2 Für die Regelausführung nach Abschnitt 5 dieser Regeln gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

5 Regelausführung

5.1 Zulässige Belastung

5.1.1 Auslegergerüste in der Regelausführung entsprechen der Gerüstgruppe 3 nach DIN 4420-1 (200 kg/m2). Sie dürfen als Arbeits- und Schutzgerüste verwendet werden. Lastkonzentrationen sind zu vermeiden.

5.1.2 Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 3:
Auslegerabstand 1,50 m
Kraglänge = Belagbreite 1,30 m
ergibt Belagfläche 1,50 m x 1,30 m = 1,95 m2
zulässige Belastung der Belagfläche 1,95 m2x 200 kg/m2= 390 kg
Die tatsächliche Belastung setzt sich aus dem Gewicht von Materialien und Personen zusammen. Für jede Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.
zulässige Belastung der Belagfläche 390 kg
Eine Person -100 kg
ergibt zulässige Materiallagerung 290 kg

5.1.3 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

5.2 Gerüstabmessungen

5.2.1 Abmessungen von Arbeitsgerüsten

5.2.1.1 Die Breite b der Belagfläche muss mindestens 0,60 m und darf höchstens 1,30 m betragen.

5.2.1.2 Die Breite b der Belagfläche muss so bemessen werden, dass bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

5.2.1.3 Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Abweichend hiervon darf der Belag 0,50 m breit sein, wenn an der Ecke keine Arbeiten durchgeführt werden.

5.2.2 Abmessungen von Fanggerüsten

5.2.2.1 Die Breite b der Belagfläche (ohne Bordbrett) muss mindestens 0,90 m betragen.

5.2.2.2 Der Abstand b1zwischen Innenkante Seitenschutz bzw. Schutzwand und der Absturzkante muss in Abhängigkeit von der Absturzhöhe Tabelle 1 entsprechen (siehe Bild 2).

Die Absturzkante kann bei den jeweiligen Bauzuständen unterschiedlich sein.

Maßgebend für den Abstand b1ist die tatsächliche nutzbare Fangbreite der Belagfläche. Z. B. wird bei auskragender Deckenschalung der Abstand b1zwischen Außenkante Schalung und Innenkante Seitenschutz gemessen.

Kann der Mindestabstand b1nicht eingehalten werden, ist an der Absturzkante ein Seitenschutz vorzusehen.

Tabelle 1:Mindestabstand b1

Absturzhöhe h bis 2,0 m bis 3,0 m
Mindestabstand b1 0,90 m 1,30 m


Bild 2: Abmessungen von Fanggerüsten

5.2.3 Abmessungen von Dachfanggerüsten

5.2.3.1 Der Belag des Dachfanggerüstes darf nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufe liegen (siehe Bild 3).

5.2.3.2 Die Breite b der Belagfläche (einschließlich Bordbrett) muss mindestens 0,60 m betragen.

5.2.3.3 Der Abstand b1zwischen Innenkante Schutzwand und der Traufkante muss mindestens 0,70 m betragen (siehe Bild 3)

5.2.3.4 Die Schutzwand muss die Traufe mindestens um das Maß 1,5 - b1 (Angabe in m) überragen. Die Höhe h1der Schutzwand muss jedoch mindestens 1,0 m betragen (siehe Bild 3).

h1> h + 1,5-b1
oder
h2 + b1> 1,5
und
h1> 1,0

(Maße in m)

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b1) von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Traufe liegen darf.

Berechnungsbeispiel: h< h1- 1,5 + b1 1,20 m< 2,00m - 1,50 m + 0,70m

Bild 3: Abmessungen des Dachfanggerüstes

5.3 Ausleger

5.3.1 Als Ausleger müssen mindestens Stahlprofile I 80, IPE 80 aus St 37-2 oder St 37-3 nach DIN EN 10025 verwendet werden. Die Ausleger sind mit einer Kraglänge (k) von höchstens 1,30 m, einer Verankerungslänge (v) von mindestens 1,50 m und einem Auslegerabstand (a) von höchstens 1,50 m einzubauen (siehe Bild 4 und Bild 5).

5.3.2 Ausleger aus Bauschnittholz nach DIN 4074 dürfen nicht verwendet werden.

Bild 4: Befestigung der Ausleger

Bild 5: Anordnung der Ausleger

5.4 Verankerung der Ausleger

5.4.1 Die Verankerung ist nur in Stahlbeton-Massivdecken zulässig.

Werden Auslegergerüste in Stahlbeton-Elementdecken verankert, ist für die Verankerung ein gesonderter Nachweis im Einzelfall erforderlich.

5.4.2 Als Verankerung sind mindestens zwei Verankerungsbügel aus Betonstahl BSt 420 S(IIIS), BSt 500 S (IVS) nach DIN 488-1 oder aus St 37-2 nach DIN EN 10025 von mindestens 10 mm Durchmesser nach Bild 6 zu verwenden. Der Biegerollendurchmesser muss mindestens dem 4fachen Durchmesser des verwendeten Stahles entsprechen. Die Verankerungsbügel müssen mit ihren Haken unter die untere Bewehrung greifen.

5.4.3 Die Verankerungsbügel dürfen erst belastet werden, wenn der Beton eine Mindestdruckfestigkeit von 10 MN/m2(10 N/mm2) erreicht hat.

Bild 6: Verankerung der Ausleger

5.5 Güteanforderungen an Holzbauteile

5.5.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

5.5.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.

5.5.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

5.6 Beläge

5.6.1 Allgemeines

5.6.1.1 Gerüstbretter oder -bohlen dürfen nur verwendet werden, wenn sie

Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,0 cm nicht überschreitet.

5.6.1.2 Beläge sind so zu verlegen, dass sie so dicht wie möglich an das Bauwerk heranreichen. Der waagerechte Abstand zwischen Belag und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein.

5.6.1.3 Gerüstbretter oder -bohlen sind bei einer Auflagerung nach Bild 7a zusätzlich gegen Wippen zu sichern.

5.6.1.4 Abweichend von Abschnitt 5.6.1.3 kann auf eine Sicherung gegen Wippen verzichtet werden, wenn die Gerüstbretter oder -bohlen mindestens 3 m lang sind und der Querschnitt mindestens 20 cm X 4,0 cm beträgt.

Bild 7: Auflagerung von Gerüstbohlen (Bilder a und b)

5.6.2 Beläge in Arbeitsgerüsten

5.6.2.1 Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit einem Mindestquerschnitt von 20 cm X 3,5 cm verwendet werden.

5.6.2.2 Beträgt der Auslegerabstand (a) höchstens 1,25 m, dürfen abweichend hiervon Gerüstbretter mit einem Mindestquerschnitt von 20 cm X 3,0 cm verwendet werden.

5.6.3 Beläge in Fanggerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

5.6.4 Beläge in Schutzdächern

5.6.4.1 Beläge aus Holz in Schutzdächern müssen mindestens den Anforderungen nach Abschnitt 5.6.2 entsprechen.

5.6.4.2 Abweichend von Abschnitt 5.6.1.2 sind Beläge in Schutzdächern bis zum Bauwerk hin auszulegen.

Tabelle 2: Größte zulässige Stützweite von Gerüstbrettern oder -bohlen aus Holz als Belagteile in Fanggerüsten

Bohlenbreite Absturzhöhe Größte zul. Stützweite
in m
für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
Größte zul. Stützweite
in m
für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
in
cm
in
m
3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm
20 1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 - 1,1 1,2 1,4
1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 - 1,0 1,1 1,3
2,0 1,2 1,5 1,7 2,0 - - 1,0 1,2
2,5 1,2 1,4 1,6 1,8 - - 1,0 1,1
3,0 1,1 1,3 1,5 1,7 - - - 1,2
24 1,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 - 1,1 1,2 1,4
2,0 1,4 1,6 2,0 2,2 - 1,0 1,2 1,3
2,5 1,3 1,5 1,9 2,1 - 1,0 1,1 1,2
3,0 1,2 1,4 1,8 1,9 - - 1,0 1,2
28 1,0 1,9 2,4 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
1,5 1,7 2,0 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
2,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
2,5 1,4 1,7 2,0 2,3 - 1,0 1,2 1,4
3,0 1,3 1,6 2,0 2,1 - 1,0 1,1 1,3

In der Regelausführung darf die Stützweite höchstens 1,50 m betragen.

5.7 Seitenschutz

5.7.1 Allgemeines

5.7.1.1 Belagflächen müssen mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 8) umwehrt sein.

Bild 8: Seitenschutz

5.7.1.2 Abweichend von Abschnitt 5.7.1.1 darf auf

5.7.2 Bauteile des Seitenschutzes

5.7.2.1 Bauteile des Seitenschutzes müssen in ihrer Lage gesichert sein.

5.7.2.2 Als Geländer- und Zwischenholm dürfen verwendet werden:

Bild 9: Stirnseitenschutz

5.7.2.3 Als Bordbretter müssen Gerüstbretter oder -bohlen mit einer Mindestdicke von 3,0 cm verwendet werden. Das Bordbrett muss den Belag um mindestens 10 cm überragen (siehe Bild 10).

5.7.2.4 Bordbretter müssen dicht an den unbelasteten Belag anschließen.

Bild 10: Bordbrettausführung bei einem überlappten bzw. gestoßenem Belag (Bilder a und b)

5.7.3 Seitenschutzpfosten

5.7.3.1 Für Seitenschutzpfosten muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorhanden sein. Er muss entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung auf- und abgebaut werden.

5.7.3.2 Seitenschutzpfosten müssen am Ausleger befestigt sein. Sie müssen mit Halterungen zur Aufnahme von

nach Abschnitt 5.7.2.2 und Abschnitt 5.7.2.3 ausgerüstet sein. Die Bordbretthalterung muss so beschaffen sein, dass das Bordbrett unmittelbar auf oder neben dem Belag eingebaut werden kann. Der Abstand zwischen Bordbrett und unbelastetem Belag darf nicht mehr als 2,0 cm betragen.

5.8 Dachfanggerüst

Das Auslegergerüst darf als Dachfanggerüst nur entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers verwendet werden.

6 Aufbau- und Verwendungsanleitung

6.1 Für Auslegergerüste und deren Bauteile muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteiles oder Systems erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastungen und der Eigengewichte, enthalten.

6.2 Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.

Wird ein Auslegergerüst in der Regelausführung auf-, um und abgebaut, ersetzt diese BG-Regel die Aufbau- und Verwendungsanleitung.

7 Auf-, Um- und Abbau

7.1 Allgemeines

7.1.1 Auslegergerüste müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder diesen BG-Regeln entsprechend auf-, um- und abgebaut werden.

7.1.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

7.1.3 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.1.4 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.1.5 Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG- Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für Gerüstbauarbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr"

7.2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

7.2.1 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

7.2.2 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 3 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Tabelle 3: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis l000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0
über 220 kV bis 380 KV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m


Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.2.3 Können die Schutzabstände nach Tabelle 3 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

7.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

7.3.1 Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A4).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

7.3.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom TYP H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

7.3.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

rauher Betrieb Spritzwasserschutz

7.3.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen TYP H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

7.4 Durchführung der Arbeiten

7.4.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

7.4.2 Beträgt die mögliche Absturzhöhe beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten mehr als 2,00 m, müssen die Versicherten gegen Absturz gesichert sein.

7.4.3 Wird als Absturzsicherung Anseilschutz verwendet, hat der fachlich geeignete Vorgesetzte die Anschlagpunkte für den Anseilschutz festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Geeignete Anschlagpunkte sind z.B. Verankerungsbügel nach Abschnitt 5.4.2

Anseilschutz siehe die BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und die BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199). Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.

7.4.4 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern.

7.5 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

geprüft wird.

Hinweise für die Prüfung von Gerüsten siehe Tabelle 4.

Tabelle 4: Prüfung der Auslegergerüste

8 Kennzeichnung

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen (siehe Bild 11):

Bild 11: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten

9 Verwendung

9.1 Allgemeines

9.1.1 Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung und Kennzeichnung nach Abschnitt 8 nicht benutzt werden.

9.1.2 Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere Zugänge oder Aufstiege betreten und verlassen werden.

9.1.3 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

9.1.4 Auf Gerüsten, die als Fanggerüst verwendet werden, ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig.

Materiallagerung kann beim Auftreffen abstürzender Personen die Verletzungsgefahr erhöhen.

9.1.5 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

9.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

9.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

9.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.

10 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 1


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),

Straßenverkehrsordnung (StVO),

Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

Luftverkehrsgesetz.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 158),

BG-Regeln "Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

BG-Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199),

BG-Grundsatz "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Fachfanggerüsten" (BGG 927),

BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 488-1 Betonstahl; Sorten, Eigenschaften, Kennzeichen,
DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4 HD 1000 Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4421 Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung,
DIN EN 10025 Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; Technische Lieferbedingungen.

4. Sonstige Vorschriften

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)

ENDE

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